Liwat: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Schafiten'''
'''Schafiten'''


Die nach den Hanafiten zweitgrößte sunnistische Rechtsschule unterscheidet bei Liwat als Variante von außer-ehelichem Geschlechtsverkehr zwischen ''muhsam'' und ''gair musham''. Ersteres führt Steinigung nach sich, während letzteres mit Peitschenhieben und Exil geahndet wird<ref name="schmitt"></ref>.
Die nach den Hanafiten zweitgrößte sunnistische Rechtsschule unterscheidet bei Liwat als Variante von außer-ehelichem Geschlechtsverkehr zwischen ''muhsam'' und ''gair musham''. Ersteres führt Steinigung nach sich, während letzteres mit Peitschenhieben und Exil geahndet wird<ref name="Schmitt"></ref>.


Jedoch konnte der passive männliche Part niemals mit dem Tode bestraft werden <ref name="elrouayheb">El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.119-125</ref>, da nach Auffassung der schafitischen Rechtsgelehrten ein Mann sich nicht auf legale Weile penetrieren lassen kann und daher in Bezug auf seinen Anus auch nach der Heirat als gair muhsam anzusehen sei<ref name="elrouayheb">El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.119-125</ref>.
Jedoch konnte der passive männliche Part niemals mit dem Tode bestraft werden <ref name="elrouayheb">El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.119-125</ref>, da nach Auffassung der schafitischen Rechtsgelehrten ein Mann sich nicht auf legale Weile penetrieren lassen kann und daher in Bezug auf seinen Anus auch nach der Heirat als gair muhsam anzusehen sei<ref name="elrouayheb">El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.119-125</ref>.


Lediglich beim Vergehen am eigenen Sklaven oder Vieh fällt im Schafitentum Liwat unter ta'zir, da hier das Besitzrecht vor dem ''hadd'' greift<ref name="schmitt"></ref>.
Lediglich beim Vergehen am eigenen Sklaven oder Vieh fällt im Schafitentum Liwat unter ta'zir, da hier das Besitzrecht vor dem ''hadd'' greift<ref name="Schmitt"></ref>.


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'''Malikiten'''
'''Malikiten'''


Die malaktitische Rechtsschule bezieht sich in ihrer Verurteilung von Liwat auf ein Zitat ihres Gründers [http://de.wikipedia.org/wiki/M%C4%81lik_ibn_Anas Malik ibn Anas], dass über den, der die Tat von Lots Volk begehe „komme die Steinigung, sei er ''muhsam'' oder nicht“<ref name="schmitt"></ref>.
Die malaktitische Rechtsschule bezieht sich in ihrer Verurteilung von Liwat auf ein Zitat ihres Gründers [http://de.wikipedia.org/wiki/M%C4%81lik_ibn_Anas Malik ibn Anas], dass über den, der die Tat von Lots Volk begehe „komme die Steinigung, sei er ''muhsam'' oder nicht“<ref name="Schmitt"></ref>.


Durch die Nicht-Unterscheidung zwischen ''muhsam'' und ''gair musham'' sind die Malafiten die strengste der sunnitischen Schulen, wobei sie Liwat zwischen einem Mann und Frau als ''zina'' ahnden und besagte Unterscheidung aufrechterhalten bleibt<ref>El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.121</ref>.
Durch die Nicht-Unterscheidung zwischen ''muhsam'' und ''gair musham'' sind die Malafiten die strengste der sunnitischen Schulen, wobei sie Liwat zwischen einem Mann und Frau als ''zina'' ahnden und besagte Unterscheidung aufrechterhalten bleibt<ref>El-Rouayheb, Khaled, ''Before Homosexuality in the Arab-Islamic World'',2005, University of Chicago Press, Chicago, S.121</ref>.
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'''Dschafariten'''
'''Dschafariten'''


Die vor allem von den Schiiten vertretene und im Iran als Staatsrecht praktizierte Rechtsschule ist eine der Strengsten im Bezug zu Liwat. Die Todesstrafe ist unabhängig von ''muhsam'' vorgeschrieben und auch der Schenkelverkehr zwischen Männern (''tafhid''), in allen anderen Rechtsschulen ''ta'zir'', wird unter den Imamiten mit ''hadd'' geahndet, wobei für die ersten drei Male 100 Peitschenhiebe und beim vierten Mal die Todesstrafe vorgesehen ist<ref name="klauda"></ref>. Der Schenkelverkehr zwischen Frauen bzw. Tribade wird ebenfalls mit 100 Peitschenhieben gestraft ohne aber eine Hinrichtung vorzusehen<ref name="smith">Smith, Rachel, ''Female Homosexual Acts in the Jewish and Islamic Medieval Legal Traditions'', Keshet, 2004</ref>.
Die vor allem von den Schiiten vertretene und im Iran als Staatsrecht praktizierte Rechtsschule ist eine der Strengsten im Bezug zu Liwat. Die Todesstrafe ist unabhängig von ''muhsam'' vorgeschrieben und auch der Schenkelverkehr zwischen Männern (''tafhid''), in allen anderen Rechtsschulen ''ta'zir'', wird unter den Imamiten mit ''hadd'' geahndet, wobei für die ersten drei Male 100 Peitschenhiebe und beim vierten Mal die Todesstrafe vorgesehen ist<ref name="Klauda"></ref>. Der Schenkelverkehr zwischen Frauen bzw. Tribade wird ebenfalls mit 100 Peitschenhieben gestraft ohne aber eine Hinrichtung vorzusehen<ref name="smith">Smith, Rachel, ''Female Homosexual Acts in the Jewish and Islamic Medieval Legal Traditions'', Keshet, 2004</ref>.


Diese Strenge erklärt sich zum Teil aus einer Kundtat des schiitischen Propheten [http://de.wikipedia.org/wiki/%CA%BFAl%C4%AB_ibn_Ab%C4%AB_T%C4%81lib Ali ibn Abi Talib], der gesagt haben soll „Wenn es jemand verdiente, zweimal gesteinigt zu werden, so wäre es der ''luti''.“<ref name="schmitt"></ref> Aufgrund dieser Aussage empfehlen manche imamitischen Juristen daher, bei der Bestrafung wegen Liwat zwei Hinrichtungen symbolisch miteinander zu kombinieren<ref name="klauda"></ref>.
Diese Strenge erklärt sich zum Teil aus einer Kundtat des schiitischen Propheten [http://de.wikipedia.org/wiki/%CA%BFAl%C4%AB_ibn_Ab%C4%AB_T%C4%81lib Ali ibn Abi Talib], der gesagt haben soll „Wenn es jemand verdiente, zweimal gesteinigt zu werden, so wäre es der ''luti''.“<ref name="Schmitt"></ref> Aufgrund dieser Aussage empfehlen manche imamitischen Juristen daher, bei der Bestrafung wegen Liwat zwei Hinrichtungen symbolisch miteinander zu kombinieren<ref name="Klauda"></ref>.


== Prozessrecht ==
== Prozessrecht ==
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