Liwat: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Rechtsordnung ist ein Produkt der Vielzahl islamischer Rechtsschulen, dessen Formation erst Mitte des 10. Jahrhunderts abgeschlossen war ('''Quelle'''). Dies markierte einen Wendepunkt der islamischen Rechtsauslegung und reduzierte sie auf eine Auslegung im Rahmen der vier sich gegenseitig anerkennenden Rechtsschulen (''madhāhib''), denen gegenüber die Häretiker bzw. Apostaten standen (''murtadd''). 1959 wurden die  ''madhāhib'' mit dem imamitischen Recht, den Dschafariten, um eine fünfte Rechtsschule erweitert, die seit 1982 das Staatsgesetz der iranischen Republik stellt <ref name="Klauda"></ref>.
Diese Rechtsordnung ist ein Produkt der Vielzahl islamischer Rechtsschulen, dessen Formation erst Mitte des 10. Jahrhunderts abgeschlossen war ('''Quelle'''). Dies markierte einen Wendepunkt der islamischen Rechtsauslegung und reduzierte sie auf eine Auslegung im Rahmen der vier sich gegenseitig anerkennenden Rechtsschulen (''madhāhib''), denen gegenüber die Häretiker bzw. Apostaten standen (''murtadd''). 1959 wurden die  ''madhāhib'' mit dem imamitischen Recht, den Dschafariten, um eine fünfte Rechtsschule erweitert, die seit 1982 das Staatsgesetz der iranischen Republik stellt <ref name="Klauda"></ref>.


Ein wesentliches Merkmal der islamischen Rechtsprechung ist die Unterteilung von Straftaten unter das sakrale Recht des (>)''hadd'' und das profane Recht des (>)''ta'zir''. Während das Strafmaß von Taten des Letzterem nach Beliebem vom Richter festgelegt werden kann, wird das Strafmaß von hadd-Strafen ausschließlich von Gott bestimmt werden, also durch Interpretation von Koran und Hadithen. Eine weitere wichtige Unterscheidung ist bei ''zina'', sowie in einigen Rechtsschulen auch bei Liwat, ob der Täter bereits einen legalen Beischlaf vollzogen hat ''(muhsam'') oder dies noch nicht getan hat (''gair muhsam'') <ref name="Klauda"></ref>.
Ein wesentliches Merkmal der islamischen Rechtsprechung ist die Unterteilung von Straftaten unter das sakrale Recht des (>)''hadd'' und das profane Recht des (>)''ta'zir''. Während das Strafmaß von Taten des Letzterem nach Beliebem vom Richter festgelegt werden kann, wird das Strafmaß von hadd-Strafen ausschließlich von Gott bestimmt werden, also durch Interpretation von Koran und Hadithen. Eine weitere wichtige Unterscheidung bei ''zina'', sowie in einigen Rechtsschulen auch bei Liwat, ist, ob der Täter bereits einen legalen Beischlaf vollzogen hat ''(muhsam'') oder dies noch nicht getan hat (''gair muhsam'') <ref name="Klauda"></ref>.




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