Leipziger Prozesse: Unterschied zwischen den Versionen

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=== U 86 ===
=== U 86 ===
Zu diesen nichtöffentlichen Verfahren zählte auch das Wiederaufnahmeverfahren gegen zwei Besatzungsmitglieder des U-Bootes U 86 (John Boldt und Ludwig Dithmar) sowie das Verfahren gegen ihren U-Bootkommandanten Helmuth Patzig wegen der Versenkung des englischen Lazarettschiffs Llandowery Castle. Aufgrund einer Vereinbarung von Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Reichsjustizministeriums, der Reichsanwaltschaft und der Marineleitung von Juli 1926 sollten diese drei Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden, um Kritik aus dem Ausland zu vermeiden.
Zu den nichtöffentlichen Verfahren zählte auch das Wiederaufnahmeverfahren gegen zwei Besatzungsmitglieder des U-Bootes U 86 (John Boldt und Ludwig Dithmar) sowie das Verfahren gegen ihren U-Bootkommandanten Helmuth Patzig wegen der Versenkung des englischen Lazarettschiffs Llandowery Castle. Aufgrund einer Vereinbarung von Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Reichsjustizministeriums, der Reichsanwaltschaft und der Marineleitung von Juli 1926 sollten diese drei Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden, um Kritik aus dem Ausland zu vermeiden.


Am 4. Mai 1928 wurde die Verurteilung von Boldt und Dithmar in nichtöffentlicher Sitzung aufgehoben, da eine bloße Tätigkeit als Ausguck noch keine Beihilfe sei. Am 20. März 1931 wurde das Strafverfahren gegen Patzig in nichtöffentlicher Sitzung eingestellt, da laut Auffassung des Reichsgerichts hier das Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 sowie das dazu ergangene Ausführungsgesetz vom 24. Oktober 1930 Anwendung finden würde. Im Laufe des Strafverfahrens hatte Patzig ausgesagt, er habe am 27. Juni 1918 die Versenkung des Lazarettschiffs befohlen, da dieses das Rote Kreuz zu Unrecht trage. Als er seinen Irrtum bemerkt habe, habe er die Beschießung der Rettungsboote befohlen, damit die alliierte Kriegspropaganda keine Zeugen mehr habe. Durch diesen Ausgang der Strafverfahren gegen Boldt, Dithmar und Patzig blieb der Tod von 234 Menschen ungesühnt.
Am 4. Mai 1928 wurde die Verurteilung von Boldt und Dithmar in nichtöffentlicher Sitzung aufgehoben, da eine bloße Tätigkeit als Ausguck noch keine Beihilfe sei. Am 20. März 1931 wurde das Strafverfahren gegen Patzig in nichtöffentlicher Sitzung eingestellt, da laut Auffassung des Reichsgerichts hier das Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 sowie das dazu ergangene Ausführungsgesetz vom 24. Oktober 1930 Anwendung finden würde. Im Laufe des Strafverfahrens hatte Patzig ausgesagt, er habe am 27. Juni 1918 die Versenkung des Lazarettschiffs befohlen, da dieses das Rote Kreuz zu Unrecht trage. Als er seinen Irrtum bemerkt habe, habe er die Beschießung der Rettungsboote befohlen, damit die alliierte Kriegspropaganda keine Zeugen mehr habe. Durch diesen Ausgang der Strafverfahren gegen Boldt, Dithmar und Patzig blieb der Tod von 234 Menschen ungesühnt.
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