Leipziger Prozesse: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Die späteren Verfahren ===
=== Die späteren Verfahren ===
In den weiteren Verfahren kam es nur zu einer juristischen Neuerung: neben dem bereits zur Anwendung gekommenen Militärstrafgesetzbuch wurde nun auch das zivile Reichs-Strafgesetzbuch (RStGB) herangezogen, um Delikte zu erfassen, die vom Militärstrafrecht nicht abgedeckt wurden. Dass hingegen auch Kriegshandlungen "völkerrechtliche Grenzen gezogen waren, bei deren Überschreitung eine strafrechtliche Sanktion drohen konnte, hatte in der Vorstellung der deutschen Justiz keinen Platz“ (Hankel 2003: 92).
In den weiteren Verfahren kam es nur zu einer juristischen Neuerung: neben dem bereits zur Anwendung gekommenen Militärstrafgesetzbuch wurde nun auch das zivile Reichs-Strafgesetzbuch (RStGB) herangezogen, um Delikte zu erfassen, die vom Militärstrafrecht nicht abgedeckt wurden. Dass hingegen auch Kriegshandlungen "völkerrechtliche Grenzen gezogen waren, bei deren Überschreitung eine strafrechtliche Sanktion drohen konnte, hatte in der Vorstellung der deutschen Justiz keinen Platz“ (Hankel 2003: 92). Einen eigenständigen Begriff von "Kriegsverbrechen" entwickelten die Leipziger Prozesse nicht.  
 
Der Begriff der „Kriegsverbrechen“ floss in das deutsche Militärrecht nur höchst formal, restriktiv und letztlich ohne effektive Wirkung ein.


In der Zeit zwischen Januar 1921 und November 1922 gab es insgesamt nur 17 Verfahren, darunter 11, die die Alliierten verhandelt wissen wollten. Von diesen 11 endeten 4 mit einer recht milden Verurteilung, die restlichen 7 Urteile lauteten auf Freispruch. Dieses Resultat rief bei den Alliierten Protest und große Unzufriedenheit hervor. In diesem Zusammenhang wurde bereits im August 1921 eine interalliierte Kommission gegründet, die sich aus Vertretern Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Italiens zusammensetzte, um die Arbeit des Reichsgerichts zu beobachten und beurteilen zu können. Die Kommission fungierte dabei lediglich als eine Art Prozessbeobachter und mischte sich nicht weiter in die Verfahrensabläufe oder den Prozess ein.
In der Zeit zwischen Januar 1921 und November 1922 gab es insgesamt nur 17 Verfahren, darunter 11, die die Alliierten verhandelt wissen wollten. Von diesen 11 endeten 4 mit einer recht milden Verurteilung, die restlichen 7 Urteile lauteten auf Freispruch. Dieses Resultat rief bei den Alliierten Protest und große Unzufriedenheit hervor. In diesem Zusammenhang wurde bereits im August 1921 eine interalliierte Kommission gegründet, die sich aus Vertretern Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Italiens zusammensetzte, um die Arbeit des Reichsgerichts zu beobachten und beurteilen zu können. Die Kommission fungierte dabei lediglich als eine Art Prozessbeobachter und mischte sich nicht weiter in die Verfahrensabläufe oder den Prozess ein.
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