Lebensunwertes Leben

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Artikel wird bearbeitet von Tanja A.

1. Einleitung

Mit dem Einsetzen der industriellen Revolution in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts setzte auch eine außerordentliche Entwicklung in der Medizin, Psychiatrie, Naturwissenschaft und Technik ein. Die Natur schien mehr den je beherrschbar zu werden. Und auch der Mensch wurde vermehrt Gegenstand wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Steuerung. In den Vordergrund rückte die Nützlichkeit des Menschen im Kollektiv. Biologistische Theorien, Eugenik, Degenerationslehre und <Rassenhygiene> boten ein Betätigungsfeld, insbesondere auch für Psychiater. Die Definition des <geistigen Todes> weist eine deutliche Analogie zum gegenwärtigen Diskurs über ein <Verfügungsrecht über Leben> auf und ist sehr deutlich, zum Teil erschreckend ähnlich in der Wort- und Bildwahl, bei Peter Singer nachzulesen. Der ehemalige Hamburger Justizsenator Roger Kusch sorgte 2008 für Schlagzeilen, als er in einem Altenheim seinen „Sterbehilfe-Automaten“ vorstellte und einer 79-jährigen Frau beim Suizid half. Im Nationalsozialismus entschied die Antwort auf die Frage, wer <lebenswert> und wer als <lebensunwert> eingestuft wurde, über Leben und Tod. Menschen, die als <lebensunwert> galten, wurden zwangsweise sterilisiert und ermordet. Die Nazis nannten das <Euthanasie>. Behinderte und kranke Kinder wurden umgebracht oder totgehungert. Die gegenwärtige rasante technische Entwicklung in der Biomedizin und Gentechnologie, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Konzeptes des Liberalismus als Gegenkonzept zum totalitären Staat, stellt die Frage nach dem <Lebenswert> und der <Natur des Menschen> erneut.

2. Der Begriff <lebensunwertes Leben> wird eingeführt. Bereits 1895 beschrieb Alfred Jost in seiner Schrift „Das Recht auf den Tod“: „Der Werth des menschlichen Lebens kann eben nicht blos Null, sondern auch negativ werden, wenn die Schmerzen so groß sind, wie es in der Todeskrankheit der Fall zu sein pflegt.“ (Jost, 1895 zitiert in Schott/Tölle, S. 542). Damit führte Jost den Terminus <lebensunwert> in die Diskussion um ein <Recht auf den Tod> ein. Binding und Hoche setzten mit ihrer 1920 veröffentlichten Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und Ziel“ die Diskussion über die <Euthanasie> in Deutschland fort. Jedoch ist eine deutliche Akzentverschiebung zu verzeichnen. Binding und Hoche rücken den ökonomischen Aspekt der Euthanasie in den Mittelpunkt (vgl. Weingart u.a. S. 524). Rassenhygienische Argumente sind in der Schrift nicht zu finden. Karl Binding, der den Hauptteil des „Traktates“ verfasst hat, bestimmt Ziele und Ergebnisse des Textes (Naucke, 2006). Karl Binding (1841 – 1920) war Strafrechtler, Rechtstheoretiker, Verfassungsrechtler und Rechtshistoriker. Er vertritt eine strikt säkulare Rechtstheorie und Naucke bezeichnet Bindings rechtspositivistischen Gedankengang als keineswegs „abstrus oder exotisch“ sondern als „avanciertes, säkulares strafrechtsdogmatisches Denken“ (Naucke, S. IX). Alfred Hoche (1865 – 1943), Psychiater mit Interesse für rechtliche Fragestellungen und literarischen Neigungen (Naucke, S. VIII), verantwortet den weitaus kleineren Teil des Textes. In seinen „Ärztlichen Anmerkungen“ (Binding/Hoche, 1920) unterstützt er Bindings drei Kategorisierungen und geht im besonderen auf die ökonomischen Folgen einer Pflege von Behinderten ein. Binding und Hoche verbinden eine Rhetorik des Mitleids mit den ökonomischen Interessen der Gesellschaft. Naucke hebt folgende Positionen Bindings hervor: Die Frage, ob das positive Recht die Tötung eines anderen Menschen freigebe, sei eindeutig mit ‚nein’ zu beantworten. Dieses ‚Nein’ müsse aber auf dem Hintergrund des Schutzes wichtiger Güter durch das Strafrecht genau geprüft werden und Binding vollziehe eine Wende mit der Fragestellung, ob auch die „Vernichtung wichtiger Güter“ (Naucke, S. X) gerechtfertigt werden könne. Die Wende, die Binding damit vollziehe, ist für Naucke Ausdruck einer unerwarteten „Kongenialität von hochdifferenzierten rechtstheoretisch-dogmatischem Arbeiten“ und der Vorstellung von der „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“: (Naucke, S. XI). Binding vollziehe eine Trennung von Gesetz und Norm und ermögliche damit die juristische <Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens>. (Naucke, S. XIII).

Binding beginnt in seinem Text mit der Frage: „Soll die unverbotene Lebensvernichtung, [...] auf die Selbsttötung des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche Erweiterung erfahren und in welchem Umfange?“ (Binding, S. 5) Binding schlägt einen Bogen von der straflosen Selbsttötung, dem Notwehrrecht gegenüber dem Hindernden und der „bewussten Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken“. Diese Beihilfe wiege leichter als die, die einen Menschen in der Selbsttötung unterstütze, die aus feigen und bequemen Gründen stattfinde. (Binding, S. 15). Die Tötung eines Schwerkranken versteht Binding als „reine Heilbehandlung“ und eine Einwilligung des Kranken sei ebenso wenig erforderlich, wie die Einwilligung eines Patienten zu anderen Heilbehandlungen. (Binding, S. 17f.). „Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen werden, aber in vielen Fällen werden momentan Bewusstlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen“. (Binding, S. 18) Binding beantwortete die oben gestellte Frage mit der Kategorisierung von <lebenswerten> und <lebensunwerten> Existenzen. Binding teilte die Menschen in eine „Mittelgruppe“ und zwei weitere Gruppen ein (vgl. Binding S. 28 ff): · Die Mittelgruppe umfasst Personen, die geistig gesund gewesen, aber durch einen Unfall oder eine Verwundung o.ä., nun bewusstlos seien. Sollten sie erwachen, bedeute das ein ungeheures Elend. Binding stellt für diese Gruppe keine eindeutige Regel auf. Sollte es jedoch zu einer vorschnellen Tötung kommen, bleibe der Täter, der in der Überzeugung gehandelt habe, das Richtige zu tun, straffrei. · In eine weitere Gruppe teilte er Menschen ein, die an einer unheilbaren Krankheit wie Krebs, Tuberkulose u.ä. leiden und unter den gegebenen Umständen als „unrettbar“ galten. „Unrettbar“, nicht im absoluten Sinne, sondern gemessen an der konkreten Situation. Bei begrenzten Ressourcen zur Rettung müsse eine Wertung der zu Rettenden erfolgen. Hier war die Tötung eines unheilbar Kranken für Binding ein Zeichen des Mitleids. · Die „unheilbar Blödsinnigen“ stellten die letzte Gruppe dar. „Sie haben weder Willen zu leben, noch zu sterben. [...] Ihr Leben ist zwecklos, aber sie empfinden es nicht als unerträglich.“ (vgl. Binding, S. 33). Für Binding stellte diese Gruppe das „furchtbare Gegenbild echter Menschen“ dar. Weder rechtliche, soziale, sichtliche noch religiöse Gründe sprächen gegen die Freigabe zur Tötung. Die Tötung, so Binding, könne aber nicht von Jedermann erfolgen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus zwei Ärzten und einem Juristen, oder eine „Freigabebehörde“ sollte über die Anträge entscheiden. (Binding, S. 34 ff.) Hoche schloss sich Bindings Klassifizierung an. Für ihn stellte die Gruppe der „unheilbar Blödsinnigen“ die größte Gruppe dar. Die „Fortdauer des Lebens [besitze] weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert.“ (Hoche, S. 48). Trotz der Einführung medizinischer Begriffe wie Dementia paralytica und Dementia praecox, blieb Hoche doch in der Eingrenzung medizinisch ungenau. Er definierte die „Zustände geistigen Todes“ in der Beziehung zur Umwelt: „[...], das Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen, [...] völlige Hilflosigkeit mit der Notwendigkeit der Versorgung durch Dritte.“ (Hoche, S. 53). Diesen „Menschenhülsen“ fehle jedes Selbstbewusstsein und sie seien somit auch nicht imstande, ein subjektives Lebensrecht in Anspruch zu nehmen; einer Willensäußerung seien sie nicht fähig. (Hoche, S. 53 f.) Hoche beschrieb detailliert die ökonomischen Folgen der Pflege Behinderter und stellte Berechnungen hierüber an. Er forderte eine Veränderung unserer Kultur. Die Klärung der (Kultur-)Frage, ob ein Aufwand für die Pflege von „Ballastexistenzen“ und „Viertels- und Achtels-Kräfte“ gerechtfertigt sei, sei in „Zeiten des Wohlstandes nicht dringend“, aber in „unserer Lage ist sie [...] für das Gelingen der Unternehmung“ von größter Bedeutung. (Hoche, S. 50 f.).

Binding und Hoches Forderungen nach einer „Freigabe lebensunwerten Lebens“ zur Vernichtung traf auf bereits vorhandene Impulse und Anstrengungen einer mit wissenschaftlichen Argumenten unterfütterten Bevölkerungspolitik. Zum Ende des 19. Jahrhunderts gewann die Eugenik an Gewicht.(vgl. Genkel / Müller-Kent, 1998, S. 9) Darwins These der kontinuierlichen Weiter- und Höherentwicklung des Menschen durch einen natürlichen Ausleseprozess implizierte, dass die Zivilisation den Auslesemechanismus verhindere und <Entartungen> zur Folge habe. Darwins Thesen veränderten den Blick auf Mensch und Natur. „Die Selektionstheorie wird zum politischen Deutungsmuster, indem sie auf zentralen, durch die Industrialisierung entstandenen gesellschaftlichen Problemen des ausgehenden 19. Jahrhunderts angewandt wird. Die Pauperisierung der Massen, die Kriminalität und der Alkoholismus werden als Folgen der Degeneration des Erbgutes interpretiert.“ (Weingart u.a., 1988, S. 18, siehe auch die Degenerationslehre nach Lombroso in „L’Uomo delinquente“). Der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel (1834 – 1919) forderte die Züchtung der <Höherwertigen>. In dem Buch „Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen“ (1895) des deutschen Arztes Alfred Ploetz findet man Ähnliches. (vgl. Schott / Tölle). Der Arzt und Eugeniker Alfred Grotjohann untersuchte ganze Bevölkerungsgruppen statistisch und empfahl, die Möglichkeiten der natürlichen und künstlichen Geburtenverhütung zur Verhinderung einer Vermehrung <degenerativer> Tendenzen und <minderwertigen Individuen> einzusetzen. Für den Umgang mit bereits lebenden „Minderwertigen“ schlug er die konsequente Ausgrenzung vor. Für Grotjohann gehörten zu dieser Menschengruppe u.a. Epileptiker, <geistig Minderwertige> und nicht näher definierte <erblich Belastete>. (vgl. Genkel / Müller- Kent 1998, S. 10 ff; sehr ausführlich Weingart u.a., 1988, und Ebbinghaus/Dörner, Berlin 2002). 3. Euthanasie Tötung <unwerten Lebens> In der NS-Diktatur wurde die „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ unterhalb der Gesetze bürokratisch organisiert. (vgl. Naucke, Berlin 2006, S. XL).

T 4 war ein Deckname für ein Programm zur medizinischen Tötung Erwachsener. Die <Euthanasie> sollte von behinderten Kindern auf Erwachsene ausgeweitet werden. Organisiert wurde das Programm durch die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten (RAG). Dr. Viktor Brack leitet die „Euthanasie-Abteilung II". „Buchstäblich die gesamte deutsche Psychiatrie und verwandte Bereiche der allgemeinen Medizin (..)“ wurden mit einbezogen (Lifton, 1988, S. 74). Der Personenkreis der als <lebensunwert> eingestuften erweiterte sich auf Geisteskranke („passive Schädlinge“), Verbrecher („aktive Schädlinge“), „Gemeinschädliche“ und allgemein „Wertlose“. (Klee, S.11 ff.). Das Verhungernlassen in den Anstalten wurde als „Euthanasie- Methode“ auch gezielt bei Kindern eingesetzt. ( vgl. Lifton, 1988. S. 49 ff. und S.69 f.; Ebbinghausen/Dörner 2002, S. 284 ff. 1984; Klee, 2004, S.46 f., S. 62, S. 154 f.). Verweigerten Eltern die Einweisung ihrer Kinder, drohte der Sorgerechtsentzug. 4. Zwangssterilisationen Lifton identifiziert fünf Schritte zur Durchsetzung der Vernichtung <lebensunwerten Lebens>. Der erste Schritt sei die Zwangssterilisation. Fritz Lenz, ein deutscher Arzt und Genetiker (Lifton, 1988, S. 29) und ein vehementer Befürworter der Zwangssterilisation, sowie weitere Ärzte wollten den Personenkreis der <Lebensunwerten> auch auf Verwandte von „Kranken“ und „Behinderten“ erweitern. Jeder, der „Träger“ von „Erbschäden“ sein könnte, sollte sterilisiert werden. „(...) eine radikale Anwendung des Prinzips (...) (hätte zu einer) Sterilisation von 20 Prozent der gesamten deutschen Bevölkerung (...) führen können. (ebd., S. 32). Martin Bormann, Hitler Privatsekretär, führte die Ausweitung der Diagnose des Schwachsinn, auf moralische und politische Verhaltensweisen ein. Politische Gegner wurden somit zu <lebensunwerten> Personen mit einer medizinischen Diagnose und sollten sterilisiert werden. Der ‚Lebenswert’ des Einzelnen wurde abhängig von der Nützlichkeit für den <Volkskörper> und erweitert auf ein „rassistisches Paradigma“. (Schmuhl, S.182 – 198). Hamburg galt in der Umsetzung als „Mustergau“. Für die Feststellung der „Dringlichkeit“ wurde auch auf Daten aus der Sozial- und Jugendbehörde zurückgegriffen (vgl. Pfäfflin, 1984, S. 29). Zur offiziellen Einstellung des T4-Programms und öffentlichen Protesten siehe auch Lifton, 1988, S.108 - 110, Schott / Tölle 2006, S. 179, Klee, 2004 , S. 334 ff., Weingart u.a., S. 307 ff..

5. Bioethik: 5.1. Moralischer Status des ungeborenen Lebens: Kommt spezifisch menschliches Leben auch in seinen frühesten Phasen in gleicher Weise Menschenwürde und Lebensschutz zu wie einem geborenen Menschen? 1. Biologische Erkenntnis: a.) Spätestens mit Abschluss der Kernverschmelzung entsteht artspezifisch menschliches Leben mit b.) individuellen genetischen Anlagen und c.) bereits die befruchtete Eizelle enthält das Potential zur Entwicklung des Menschen. d.) Die embryonale Entwicklung verläuft kontinuierlich. Der Mensch gilt als vernunftbegabt und frei (nach E. Kant) in dem Sinne, dass er Verantwortung für die Gestaltung seines Leben hat. Darin liegt die Würde des Menschen, die ein Verbot der Instrumentalisierung einschließt den Menschen als bloßes Objekt zu betrachten (BverG, „Dasein um seiner selbst willen“). Gilt das Leben als Grundlage der Menschenwürde schließt es somit den Schutz des Lebens ein. Das bedeutet, dass dem ungeborenen Leben derselbe Schutz zukommt, wie dem geborenen Menschen. b.) Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens steigert sich mit fortschreitender Embryonalentwicklung (Gradualismus). Die bloße Zugehörigkeit zu der Gattung Mensch ist noch kein hinreichender Grund, dem ungeborenen Leben den selben Schutz wie dem geborenen Menschen zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass eine Güter- und Interessenabwägung zwischen ungeborenen und geborenen Lebewesen möglich wird. c.) Nicht die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch begründet ein Recht auf Leben und seinen Schutz, sondern empirisch vorliegende Eigenschaften, wie ein Bewusstsein über sich selbst oder über die Zeit. Lebewesen, die über diese Eigenschaften verfügen, auch hochentwickelte Tiere, werden als Personen bezeichnet. Sie zu töten ist verboten. Im Bezug auf die Güterabwägung heißt das, dass die Interessen der ungewollt Schwangeren gegenüber dem ungeborenen Leben höher zu bewerten ist. (hierzu: http://www.kna.de/doku_aktuell/dbk_biotechnologie.pdf )


5.2. Rechtlicher Status des ungeborenen Lebens Art.1 Abs. 1 Achtung der Menschenwürde, Art.2 Abs. 2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art.5 Abs. 3 Freiheit der Forschung. (zum offenen Begriff der Menschenwürde: www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde, zur Freiheit der Forschung siehe auch Kettner, 2004 über Forschungsfreiheit und Menschenwürde am Beispiel der Stammzellforschung). Das Grundgesetz ist ein wichtiger Bezugspunkt in der bioethischen Auseinandersetzung. Daraus ergeben sich wichtige rechtliche und ethische Fragestellungen. Sie umkreisen die Themen des Schutzes des ungeborenen Lebens, die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Schutz des Lebens und der Menschwürde eintritt und die Frage nach der Rolle der Forschungsfreiheit. Im engeren Sinne sind die rechtlichen Bezugspunkte das Abtreibungsrecht und das Embryonenschutzgesetz (01.07.2002) . Zur Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 218 StGB geäußert. . 1975 stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Fristenlösung fest. In seinem Urteil von 1993 erklärt das BverG, dass es ein abgestuftes Lebensrecht nicht gibt: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu.“ Die Rechtsordnung müsse dem Ungeborenen ein Lebensrecht gewährleisten. Anderseits stellt das BverG dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen frei, den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bestrafen. . § 218 und § 218 a StGB in der Fassung von 1995 bestimmt, dass die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens mit „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ (siehe auch http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html) beginne. § 218 StGB bestimmt, dass der Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig sei, aber straffrei bleibt, wenn die Schwangere ihrer Beratungspflicht nachkomme und den Abbruch innerhalb von zwölf Wochen von einem Arzt vornehmen lasse. · Hintergrund dieser Regelung ist die Einsicht, dass die Schwangere eine „Einheit in Zweiheit“ ist und sich das Ungeborene nicht gegen den Willen der Frau schützen lässt. · § 218 a Abs. 2 StGB stellt die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau in den Mittelpunkt. Nicht eine embryopatische Indikation, sondern die zukünftige Belastung, die sich aus der Behinderung/Krankheit des Kindes für die Mutter ergeben können, macht einen Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbindung rechtmäßig. Mit der Vermeidung einer embryopatischen Indikationen soll eine Diskriminierung behinderter Menschen vermieden werden. (Näheres: Berg, 2006 online) Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich juristische Kontroversen, die das Abtreibungsrecht kritisieren. Zusammengefasst wird das BverG-Urteil von 1993 als widersprüchlich betrachtet, einerseits postuliere es einen vollen Lebensschutz vom Zeitpunkt der Befruchtung an, anderseits vernachlässige es jedoch den Schutz gegenüber der Mutter. Mit der Fristenregelung werde ein „gestufter Lebensschutz“ eingeführt. Nidationshemmer wie die <Pille danach>, die eine befruchtete Eizelle abstoßen, sind heute gesellschaftlich akzeptiert. Eine medizinische Indikation ist mit keinerlei Frist verbunden und hat für die Frau sehr belastende Spätabtreibungen zur Folge. PND-Untersuchungen (Pränataldiagnostik) mit positiven Befunden können rechtmäßige Abtreibungen (fast regulär) nach sich ziehen. Kritiker wenden ein, dass Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und selektive Diagnostik heute eng miteinander verknüpft seien. „Die Korrelation zwischen pränatalen Befund einer Behinderung und dem Abbruch der Schwangerschaft wird durchschnittlich mit 92% angegeben“ (Wunder 2005, S. 228, Quelle: Statistisches Bundesamt 1996 und Schultz, in: Forum Wissenschaft, Bonn 2008,).

Das Embryonenschutzgesetz (EschG) von 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt: · Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt. · Gem. § 2 Abs. 1 EschG ist jede fremdnützige Verwendung verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. § 8 EschG definiert einen Embryo als „die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle (...), ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle. Das bedeutet, dass die PID (Präimplatationsdiagnostik) an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist. · Das künstliche Herstellen eines menschlichen Embryos („reproduktives Klonen“) mit den gleichen Erbinformationen, die ein anderer Mensch hat, ist strafbar. Das schließt das „therapeutische Klonen“ und die PID an abgetrennten totipotenten embryonalen Zellen ein. Kritiker wenden u.a. ein, dass der Beginn des Rechtsschutzes im Abtreibungsrecht und EschG unterschiedlich bestimmt ist. Er beginnt „In vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation. So wird u.a. eine Reform des EschG im Hinblick auf einen eingeschränkten Rechtsschutz gefordert, damit die Forschung und PID an embryonalen Stammzellen möglich wird. (Zur Problematik siehe auch www.zentrale-ethikkommission.de). Weiterführend sei hier auf das vom Bundestag im Januar 2001 verabschiedete Stammzellengesetz (StZG) verwiesen (Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen). Außerdem auf die im April 2008 erneut geführte Bundestagsdebatte zur Regelung der Forschungsfreiheit und dem Streit über die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands. Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 25 Genehmigungen für die Einfuhr von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland durch die Ethikkommission am Robert-Koch-Institut erteilt worden. (siehe hierzu www.rki.de, www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag, /www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf).

Die umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik. An künstlich erzeugten Embryonen werden Veränderungen des Erbmaterials untersucht, die zu genetisch bedingten Erkrankungen und Behinderungen führen. Befürworter argumentieren damit, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau eine rechtmäßige Abtreibung nach der PND erspart bleibe, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird. Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen. Gegner bezweifeln die ethische Zulässigkeit. Die PID selektiere menschliches Leben. Im Unterschied zur PND werde mit der PID ein möglicher Konflikt bewusst durch IVF erst hergestellt. Zudem könne die PID nicht alle möglichen Behinderungen diagnostizieren, eine spätere PND sei notwendig. Eine genetische Qualitätskontrolle müsse verhindert werden. Eine rechtswidrige, aber straffreie Abtreibung sei auf den Einzelfall abzustellen. Die PID generalisiere den Verdacht einer Behinderung beim ungeborenen Leben. Es bestehe die Gefahr, dass behinderte Menschen mit der Selektionsmöglichkeit als inakzeptabel, als teurer Ballast für die Solidargemeinschaft und ihr Leben als <lebensunwert> eingestuft werde.

5.3. Positionen zur Bioethik Der rasante Wissenszuwachs im Bereich der Biotechnik führt auch zu einer wachsender Debatte um ethische Positionen. Im Folgenden werden zwei Grundpositionen kurz angerissen. Der deutsche Philosoph und Medizinethiker Kurt Bayertz hebt zwei widerstreitende Positionen in der Diskussion um ein Verfügungsrecht über menschliches Leben hervor. (Bayertz, Kurt, 1987. In: Genkel / Müller-Lent S. 23 ff.) Die Frage nach der „menschlichen Natur“ und wie sie verstanden werde, müsse beantwortet und entschieden werden, damit Schutz gewährleistet und Selbstentfaltung begrenzt werde. (vgl. auch Bayertz, 2005, S.7 ff.) Subjektivismus versus Substantialismus. Der Subjektivismus betont das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie. Der Mensch könne über die Gestaltung seiner eigenen Evolution verfügen. Der Substantialismus hingegen betont die Einzigartigkeit („Heiligkeit“) und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens, der menschlichen Natur. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Krankheiten etc. geheilt werden sollten. Medizinische Behandlung bedeute Schutz der menschlichen Natur. Der Philosoph Hans Jonas vertrat in seinem 1979 erschienen Buch „Prinzip Verantwortung“ die These, dass der Mensch eine universelle Verantwortung für die gesamte Biosphäre habe und insbesondere für den Menschen. Jonas meint: „ wirklich strikt, dass hier das Sein eines einfach ontisch Daseienden ein Sollen für andere immanent [...] beinhaltet immanent [...]“. (Jonas, 1979, S. 235). Der Mensch sei ein von anderen Menschen abhängiges Wesen. Natur sei ethisch nicht neutral. Beispielhaft hierfür sei das neugeborene Kind, dass „ein Soll an seine Umwelt sendet: es möge von ihr beschützt immanent [...] werden.“ (Genkel, u.a. 1998, S. 26). Die Natur impliziere somit Verantwortung. Die enormen Fortschritte der Gentechnik stellten einen Angriff auf die „menschliche Natur“ dar, die ein Überdenken der Ethik notwendig mache (vgl. Jonas, 1979, S. 57 f.). Das Versprechen der Gentechnologie auf Heilung, durch die Manipulation des Erbgutes, sei auf dem Hintergrund unabsehbarer Risiken nicht einlösbar. (vgl. Jonas, 1985) Peter Singer ist Professor der Philosophie und leitet seit 1983 das „Center für Human Bioethiks“. Singer vertritt eine subjektivistische Position. 1989 war Singer zum Symposium „Biotechnik – Ethik – Geistige Behinderung“ in Marburg sowie von der Universität Dortmund eingeladen. Aufgrund breiter Proteste mussten beide Veranstaltungen abgesagt werden. (Siehe hierzu auch die Kritik Udo Sierks in Sierk 1990, S. 9 ff.. Sierk ist ein engagierter Vertreter der „Krüppelinitiativen“ und warnt vor einer Renaissance der biologischen Erklärung für gesellschaftliche Phänomene. Es habe eine Ethik-Debatte eingesetzt, die Menschen in „wertvolle“ und „weniger wertvolle“ aufteile.) Singer war vordem eher in Tierschutzkreisen bekannt als „ideologischer Verfechter einer ’neuen Tier-Mensch-Ethik’ “(Jonas, Hans-Jürgen 1990, S. 35). Über diesen Kreis hinaus erreichte er mit seinen „Relativierungen“ des menschlichen Lebens größere Bekanntheit. Singer führt das Unterscheidungskriterium der Personalität ein. Singer leitet seinen Personenbegriff aus dem „Präferenz-Utilitarismus“ Lockes ab (Singer, 1994, S. 128ff.). Für Singer gibt es menschliche und nicht-menschliche Wesen mit und ohne Personalität. Singer entscheidet sich für die Verwendung der Begriffe „Person“ und im zweiten Fall für „Mitglied der Spezies Homo sapiens“. „Eine Person ist ein selbstbewusstes rationales Wesen“ (Singer, 1994, S. 120). Singer bezieht sich außerdem auf Joseph Fletscher, einem amerikanischen Theologen und Vertreter der sogenannten „Situationsethik“, auf Jeremy Bentham, englischer Jurist, Philosoph und auf John Stuart Mill, Philosoph und Ökonom. Alle drei sind erklärte Anhänger des Utilitarismus. Nach Singer verweise die biologische Beschaffenheit der Chromosomen zwar auf die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, aber der Wert des Lebens einer Person zeichne sich durch das Selbstbewusstsein eines Wesens aus, das sich seiner „distinktiven Entität“ bewusst sei und eine Zukunft und Vergangenheit habe. Eine solche Person habe Ziele und Wünsche, die Tötung der Person bedeute, diese Wünsche zu vereiteln. „Schnecken und Neugeborene (sind) unfähig, solche Wünsche zu haben.“(Singer, 1994, S.123). Singer positioniert sich zu „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Euthanasie“ und leitet eine dritte Art von <Euthanasie> ab. Wenn ein menschliches Wesen nicht fähig sei eine Entscheidung über Leben und Tod zu verstehen, dann läge weder Freiwilligkeit noch Unfreiwilligkeit vor, sondern Nicht-Freiwilligkeit. Schwerbehinderte Säuglinge und Menschen, die durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter stark behindert/eingeschränkt seien, hätten die Entscheidungsfähigkeit nicht oder nicht mehr. (Singer, 1994 S. 226 ff) Für Singer gibt es eine „Unverfügbarkeit“ über menschliches Leben nicht. Ein Recht auf Leben gebe es für niemanden. „Der Unterschied zwischen der Tötung eines behinderten und eines normalen Säuglings liegt nicht in irgendeinem vorausgesetzten Recht auf Leben, das der letztere hätte und der erstere nicht, [...] der Unterschied [liegt] in den Einstellungen der Eltern [...]“ (Singer 1994, S. 233 f.). Singer stellt das „Glück“ der Eltern und des Kindes und seine Beeinträchtigung in den Mittelpunkt. Die Behinderung eines Kindes stelle eine Bedrohung dar. „In diesem Fall kann die Wirkung, die der Tod des Kindes auf seine Eltern haben wird, eher ein Grund dafür als dagegen sein, das Kind zu töten.“ (Singer 1994, S. 234). Unter der Überschrift „Wie man in Deutschland mundtot gemacht wird“ unternimmt Singer im Anhang der 1994 erschienenen Ausgabe „Praktische Ethik“ den Versuch einer Abgrenzung zur NS-Ideologie. In diesem Zusammenhang sei noch auf den Buchtitel „Muß dieses Kind am Leben bleiben?“ (Fischerverlag 1993) hingewiesen. Helga Kuhse und Peter Singer beschreiben Fälle aus der medizinischen Praxis und plädieren für eine Aufhebung des Tötungsverbotes behinderter Kinder.

6. Exkurs Sterbehilfe und der ‚Fall Roger Kusch’ Im Dezember 2008 und Januar 2009 debattierte der Bundestag über eine neue gesetzliche Regelung bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen; also über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Selbstbestimmung auch den Verzicht auf ein Weiterleben umfasst. Drei Entwürfe wurden eingebracht. Der sogenannte “Stünker-Entwurf“, der „Bosbach-Entwurf“ und der „Zöller-Entwurf“ (Die Texte finden sich unter http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion). Gegner einer Neuregelung führen ins Feld, dass die konkrete Behandlung eines sterbenden Patienten individuell entschieden werden müsse und dass ein Gesetz nicht weiterhelfe. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund unterstützen diese Position. Schon jetzt sei der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille grundsätzlich verbindlich. Die Annahme, dass eine solche Verfügung alle denkbaren Fälle abdecken kann, sei illusorisch: „Sterben ist nicht normierbar.“ Oliver Tolmein, ein auf Antidiskriminierungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, setzt sich in seinen Publikationen u.a. mit den historischen Hintergründen zur aktuellen Debatte um eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe auseinander. In seinem Artikel „Tödliches Mitleid, Sterbehilfe und Rechtsprechung in der Bundesrepublik“ warnt er, dass, „das Projekt „Entkriminalisierung“, das in Bereichen wie Betäubungsmitteldelikten, Sachbeschädigung und Ladendiebstahl seit Jahren und auch für die nähere Zukunft keinerlei Erfolgsaussichten hat, [...] nun ausgerechnet bei den Tötungsdelikten in erheblichem Maße [greife]. Dabei bedarf es, um weitreichende Folgen zu erzielen, nicht einmal einer Gesetzesänderung, es reicht ein allgemeines gesellschaftliches Übereinkommen, bestimmte Formen von Leben als ‚lebensunwert’ zu betrachten.“ In der juristischen Literatur, die sich auf einschlägige BGH-Urteile beziehen, kritisiert Tolmein qualitative Bewertungen von Leben. Wer kein Lebensinteresse mehr habe, habe auch kein normatives Recht auf Leben, „die Tötung eines ‚interessenlosen’ Menschen auch gegen seinen geäußerten Willen erfüllt damit keinen Straftatbestand mehr (...). (ebd).

6.1. Roger Kusch, ehemaliger Hamburger Justizsenator der Koalition aus CDU, Schill-Partei und FDP, gründete 2006 die Partei HeimatHamburg. Die Liberalisierung der Sterbehilfe war eine seiner zentralen Forderungen im Hamburger Wahlkampf 2008. 2007 stellte er erstmals in einem Seniorenheim einen "Sterbehilfe-Automaten" vor und gründete den "Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.". Kusch startete eine Volksinitiative, mit der er mittels Volksentscheid ein eigenes Hamburgisches Sterbehilfe-Gesetz erreichen wollte. Mit dem "Sterbehilfe-Automaten", so Kuschs Behauptung, leiste man lediglich Beihilfe zum Suizid und das sei in der BRD straflos. Im Juni 2008 half Kusch einer 79-jährigen Frau beim Suizid und zeichnete den Vorgang auf. Den Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass die Frau alt und einsam, aber nicht sonderlich krank gewesen sei. Sie habe wie viele Menschen ihres Alter Angst, zum Pflegefall zu werden. Deshalb habe sie über ihr Lebensende selbst entscheiden wollen. Das reichte Kusch, um sie zum ersten Vorzeigefall in seinem selbsterklärten Kampf für ein Recht auf Sterbehilfe in Deutschland zu machen. Kritik wurde nicht allein gegen die menschenunwürdige öffentliche Zurschaustellung geäußert. Kusch habe den Raum, in dem die Frau starb, während des Sterbevorganges verlassen und damit gezeigt, dass es ihm nicht um eine helfende Begleitung im Sterbeprozess gegangen sei. Durch seine Abwesenheit hat sich Kusch weder der aktiven Sterbehilfe noch der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht. Kusch hat bis zum 22.02.2009 auf seiner Internetseite diese Form Sterbehilfe für rund 8000 Euro angeboten. Er hat sein Angebot eingestellt, nachdem in einem Eilverfahren das Verwaltungsgericht der Hansestadt das Verbot der Hamburger Polizei bestätigt hatte. Im November 2008 hatte die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ermittelt. (u.a. http://www.zeit.de, http://www.welt.de, im November 2008 und im Februar 2009)

Literatur

  • Bayertz, Kurt (Hrsg) (2005): Die menschliche Natur: Welchen und wieviel Wert hat sie?, Paderborn: mentis Verlag GmbH
  • Bayertz, Kurt (1987), GenEthik. Probleme der Technisierung menschlicher Forpflanzung. In: Genkel, Ingrid / Genkel Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.
  • Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Mit einer Einführung von Wolfgang Naucke, Berlin 2006
  • Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920. In: Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
  • Bruns, Theo / Penselin, Ulla / Sierck, Udo (Hg) (1990): Tödlich Ethik, Beiträge gegen Eugenik und Euthanasie, Hamburg: Verlag Libertäre Assoziation.
  • Der Brockhaus Gesundheit, Krankheit erkennen, verstehen und heilen (2004), Mannheim: F. A. Brockhaus GmbH. S. 357 und 573
  • Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
  • Feyerabend, Erika (2005): Sterben Heute. Zur aktuellen Euthanasie-Debatte. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S. 233 – 246, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.
  • Genkel, Ingrid / Müller- Kent, Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.
  • Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

  • Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung, Franfurt a. M.: Suhrkamp Verlag
  • Jonas, Hans (1985): Technik, Medizin, Ethik. Zur Praxis des Prinzips Verantwortung, Frankfurt a. Main: Suhrkamp Verlag.
  • Jost, Adolf (1895): Das Recht auf den Tod: Sociale Studie, Göttingen. In: Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta
  • Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
  • Künzli, Arnold (2001): Menschenmarkt. Die Humangenetik zwischen Utopie, Kommerz und Wissenschaft, Hamburg: Rowohlt Taschenbuchverlag GmbH
  • Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta
  • Naucke, Wolfgang, Einführung: Rechtstheorie und Staatsverbrechen S. VII: in Binding / Hoche, Berlin 2006
  • Pfäfflin, Friedemann (1984): Zwangssterilisation in Hamburg. In: Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
  • Schmuhl, Hans-Walter (1992): Rassismus unter den Bedingungen charismatischer Herrschaft. In. Bracher, Karl Dietrich / Funke, Manfred / Jacobsen, Hans-Adolf (Hg.), Deutschland 1933 – 1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn: Bundezentrale für politische Bildung, S.182 – 198.
  • Schott, Heinz / Tölle, Rainer (2006): Geschichte der Psychiatrie. Krankheit lehren, Irrwege, Behandlungsformen, München: C.H. Beck
  • Schultz, Susanne, (2008): Der besondere Körper. Individium und Bevölkerung – Eugenik und Selektion. In: Forum Wissenschaft, Bonn 2008.
  • Sueße, Thorsten / Meyer, Heinrich (1988): Abtransport der „Lebensunwerten“, Hannover: Clemens Koechert
  • Singer, Peter (1994): Praktische Ethik, Stuttgart: Reclams Universal-Bibliothek
  • Weingart, Peter Jürgen / Kroll, Jürgen / Bayertz, Kurt (1988), Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland, Frankfurt: Suhrkamp
  • Weingarten, Michael (2003): Leben (bio – ethisch). Bielefeld: transcript Verlag
  • Wunder, Michael (2005): Die genetische Verbesserung des Menschen. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S.220 – 232, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

Weblinks

www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde

Kettner, Matthias 2004 http://www.bpb.de/files/MDKH9O.pdf

http://www.linus-geisler.de/artikel/0105fr_pid.html

[http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html

Berg , Ulrike (2006): Die Problematik der „eugenischen Indikation“ als Rechtfertigungsgrund. Dissertation, Universität Gießen, (online).

www.rki.de)

www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag]]

Weitere Literatur insbesondere zur Stammzellforschung

Monographien

  • DRZE/ Wissenschaftliche Abteilung im Auftrag des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW (Hrsg.): Dossier „Stammzellforschung“. Zentrale nationale und internationale gesetzliche Richtlinien und Übereinkommen sowie Stellungnahmen nationaler und internationaler Institutionen
  • Elmar Brähler (Hrsg.): Vom Stammbaum zur Stammzelle. Reproduktionsmedizin, Pränataldiagnostik und menschlicher Rohstoff (2002)
  • Achim Limbeck: Embryonenschutzgesetz und Forschung an menschlichen Stammzellen. Eine strafrechtliche Untersuchung der Forschung an menschlichen Stammzellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Embryonenschutzgesetzes (Taschenbuch 2006). Umfangreiche Wiedergabe des Forschungsstandes sowie der mit der Forschung verbundenen strafrechtlichen Problematik.
  • Eberhard J. Wormer: Mehr Wissen über Stammzellen. Mit Einführungsbeiträgen von Prof. Dr. Werner Kaufmann, Prof. Dr. Detlev Ganten, PD Dr. Gerd Kempermann. Lingen, Köln 2003,
  • Mike S. Schäfer: Wissenschaft in den Medien. Die Medialisierung naturwissenschaftlicher Themen. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 2007.
  • Anna M. Wobus, Ferdinand Hucho, Wolfgang van den Daele, Kristian Köchy, Jens Reich, Hans-Jörg Rheinberger, Bernd Müller-Röber, Karl Sperling, Mathias Boysen, Meike Kölsch: Stammzellforschung und Zelltherapie. Stand des Wissens und der Rahmenbedingungen in Deutschland. Mit Beiträgen von Christine Hauskeller und Jochen Taupitz. München, 2006.

Aufsätze

  • Michael Feld, Jürgen Hescheler: Stammzellen: Potente Zellen. Spektrum der Wissenschaft, Mai 2003, S. 66–73 (2003), ISSN 0170-2971
  • Michael Groß: Die Insel der Stammzellforscher. Nachrichten aus der Chemie 52(12), S. 1261–1263 (2004), ISSN 1439-9598
  • Lars Grotewold: Wie bleiben Zellen pluripotent? Bilanz eines Vierteljahrhunderts Stammzellforschung. Naturwissenschaftliche Rundschau 58(8), S. 413–419 (2005), ISSN 0028-1050
  • „Stem Cells.“ In: nature Band 441, Heft 7097, vom 29. Juni 2006, S. 1059–1102 (eine sehr ausführliche Übersicht zum Stand der Forschung, auf Englisch)
  • Davor Solter: From teratocarcinomas to embryonic stem cells and beyond: a history of embryonic stem cell research. Nature Reviews Genetics (7), 319–327, 2006.
  • Peter Löser, Anna M. Wobus: Aktuelle Entwicklungen in der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Naturwissenschaftliche Rundschau 60(5), S. 229–237 (2007), ISSN 0028-1050