Lebensunwertes Leben: Unterschied zwischen den Versionen

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==Euthanasie  Tötung "unwerten Lebens"==
==Euthanasie  Tötung "unwerten Lebens"==
„Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ war der Titel des Gemeinschaftswerks Alfred Hoche, Professor der Psychiatrie an der Universität Frankfurt und Karl Binding, Professor der Rechtswissenschaften, das den Begriff <lebensunwert> einführte und auf das sich diejenigen, die für die Tötung der als <lebensunwert> Befundenden plädierten und sie umsetzten, beriefen. Binding und Hoche entwickelten eine Vorstellung von <lebensunwertem Leben>, das einem medizinischen und juristischem Konzept folgte. Binding wollte ein durch drei Personen – einem Allgemeinmediziner, einem Psychiater und einem Juristen – abgesichertes strenges Verfahren einführen, dass die Tötung von „Einwilligenden“ und „unheilbar Blödsinnigen“, die nicht einwilligen können, überwachte. Die als „Sterbehilfe“ deklarierte Tötung, sollte Rechtsschutz für den beteiligten Arzt herstellen.  
„Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ war der Titel des Gemeinschaftswerks Alfred Hoche, Professor der Psychiatrie an der Universität Frankfurt und Karl Binding, Professor der Rechtswissenschaften, das den Begriff <lebensunwert> einführte und auf das sich diejenigen, die für die Tötung der als <lebensunwert> Befundenden plädierten und sie umsetzten, beriefen. Binding und Hoche entwickelten eine Vorstellung von <lebensunwertem Leben>, das einem medizinischen und juristischem Konzept folgte. Binding wollte ein durch drei Personen – einem Allgemeinmediziner, einem Psychiater und einem Juristen – abgesichertes strenges Verfahren einführen, dass die Tötung von „Einwilligenden“ und „unheilbar Blödsinnigen“, die nicht einwilligen können, überwachte. Die als „Sterbehilfe“ deklarierte Tötung, sollte Rechtsschutz für den beteiligten Arzt herstellen.  
Binding berief sich auf den Juristen Adolf Jost. Dieser plädierte dafür, dass der Staat zur Aufrechterhaltung der „Volksgesundheit“ das Recht auf die Kontrolle über den Tod eines Individuums habe: „Das Recht auf den Tod ist die Basis des gesunden Lebens“. (Jost, A., zitiert nach Lifton 1988, S. 46).  
Binding berief sich auf den Juristen Adolf Jost. Dieser plädierte dafür, dass der Staat zur Aufrechterhaltung der „Volksgesundheit“ das Recht auf die Kontrolle über den Tod eines Individuums habe: „Das Recht auf den Tod ist die Basis des gesunden Lebens“. (Jost, A., zitiert nach Lifton 1988, S. 46).  
Bindig beantwortete die aufgeworfene Frage nach dem „Wert des einzelnen Lebensträgers“ unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität. Hoche charakterisierte <unrentable> Menschen als „Ballastexistenzen“ und „leere Menschhülsen“. Die Tötung „unheilbar Blödsinniger“ reiße keine Lücke, „ihr Leben ist absolut zwecklos (...) (Binding und Hoche zitiert in Klee, 2004 S. 22, vergl. auch Sueße / Meyer, S. 11 ff.). Bei „geistig gesunden Persönlichleiten“, die aufgrund eines Unfalles bewusstlos geworden sind, wollte Binding sich nicht festlegen, tritt aber für die Straflosigkeit des Tötenden ein, denn es sei davon auszugehen, dass dieser in der Annahme das Richtige zu tun, gehandelt habe.
Bindig beantwortete die aufgeworfene Frage nach dem „Wert des einzelnen Lebensträgers“ unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität. Hoche charakterisierte <unrentable> Menschen als „Ballastexistenzen“ und „leere Menschhülsen“. Die Tötung „unheilbar Blödsinniger“ reiße keine Lücke, „ihr Leben ist absolut zwecklos (...) (Binding und Hoche zitiert in Klee, 2004 S. 22, vergl. auch Sueße / Meyer, S. 11 ff.). Bei „geistig gesunden Persönlichleiten“, die aufgrund eines Unfalles bewusstlos geworden sind, wollte Binding sich nicht festlegen, tritt aber für die Straflosigkeit des Tötenden ein, denn es sei davon auszugehen, dass dieser in der Annahme das Richtige zu tun, gehandelt habe.

Version vom 5. Januar 2009, 15:52 Uhr

Artikel wird bearbeitet von Tanja A.

Der Begriff des „lebensunwerten Lebens“ wurde mit der gemeinsamen Publikation „Die Freigabe lebensunwerten Lebens“ von Hoche und Binding 1920 eingeführt. Binding und Hoche bezeichneten mangelndes Bewusstsein über die eigene Persönlichkeit als „geistigen Tod“ und diese „geistig Toten“ stellten für sie „Ballastexistenzen“ für die Gesellschaft dar. Ihre Tötung sollte rechtlich legitimiert werden und moralisch als Befreiung von einer Last, verstanden werden (Binding / Hoche 1920, S. 27 ff.). Die Definition des <geistigen Todes> weist eine deutliche Analogie zum gegenwärtigen Diskurs über ein <Verfügungsrecht über Leben> auf und ist sehr deutlich, zum Teil erschreckend ähnlich in der Wort- und Bildwahl, bei Singer nachzulesen. Im Nationalsozialismus entschied die Antwort auf die Frage, wer „lebenswert“ und wer als „lebensunwert“ eingestuft wurde, über Leben und Tod. Menschen, die als „lebensunwert“ galten wurden zwangsweise sterilisiert und ermordet. Die Nazis nannten das „Euthanasie“. Behinderte und kranke Kinder wurden umgebracht oder totgehungert. Mit der rasanten technischen Entwicklung in der Biomedizin und Gentechnologie, aber auch auf dem Hintergrund des Konzeptes des Liberalismus als Gegenkonzept zum totalitären Staat, wird die Frage nach dem „Lebenswert“ und der „Natur des Menschen“ kontrovers diskutiert. „Produkt Mensch“ überschrieb der Medizinhistoriker Paul U. Unschuld seinen Artikel (SZ vom 27./28.12.2008) und erläutert die Veränderungen im Gesundheitswesen. Gesundheit sei zur Ware geworden, der Patient Kunde und die klassische Medizin sei am Ende. „Ware“ und „Kunde“ impliziert Wahlfreiheit und Selbstverantwortung. Zieht sich die Politik aus der Gesundheitsversorgung zurück und überlässt es dem „Markt“, die Menschen mit Gesundheit zu versorgen? Anderseits ist es Pflicht krankenversichert zu sein. Die Pflichtbeiträge, die gesetzliche Krankenkassen einnehmen, flößen „nicht mehr in die Entlohnung, der in der Krankenversorgung Tätigen“, sondern seien nun die Rendite für Investoren, so Unschuld in SZ.

Der Schutz der „Menschenwürde“ und das Recht auf „Selbstbestimmung“ werden von Vertretern unterschiedlichster Positionen argumentativ in die Diskussionen eingeführt und sind somit interpretationsbedürftig. Was zeichnet die „Würde des Menschen“? Wie kann sie geschützt werden? Und welchen Stellenwert hat das „Recht auf Selbstbestimmung“? Im Dezember 2008 debattierte der Bundestag über eine neue gesetzliche Regelung bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen; also über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Selbstbestimmung auch den Verzicht auf ein Weiterleben umfasst Im Januar 2009 soll Rechtssicherheit hergestellt werden. Drei Entwürfe wurden eingebracht. Der sogenannte“ Stünker-Entwurf“, der „Bosbach-Entwurf“ und der „Zöller-Entwurf“ (Die Texte finden sich unter http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion). Gegner einer Neuregelung führen ins Feld, dass die konkrete Behandlung eines sterbenden Patienten individuell entschieden werden müsse und dass ein Gesetz nicht weiterhelfe. Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Ärztegewerkschaft Marburger Bund unterstützen diese Position. Schon jetzt sei der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille grundsätzlich verbindlich. Die Annahme, dass eine solche Verfügung alle denkbaren Fälle abdecken kann, sei illusorisch. „Sterben ist nicht normierbar.“ Die Diskussion um die Patientenverfügung berührt das, in die Debatte eingebrachte Recht auf einen „würdevollen Tod“. „Euthanasie“, in anderen europäischen Ländern als „Sterbehilfe“ im Sinne von Begleitung gedacht, kann in Deutschland nicht ohne seinen spezifischen historischen Hintergrund diskutiert werden. Die technische Entwicklung erlaube zunehmend die Länge und Qualität des Lebens in die eigene Hand zu nehmen (Unschuld 27./28. 12.2008, SZ). Damit die Gesundheitsversorgung bezahlbar bleibe, müsse man sich verstärkt um Kosten und Nutzen kümmern. Die Umsetzung einer rationalisierten Medizin setzt voraus, dass gewertet werden muss und wirft Fragen einige Fragen auf: Wem kommt wann, welche medizinische Versorgung zu? Welches Leiden soll vermieden werden? Welches behandelt werden? Und wer kontrolliert die Bewertungen und Bemessungen? Ist Lebensqualität, ist „Lebenswert“ messbar? Hat der Mensch ein Recht auf Gesundheit? Und was wird unter Gesundheit verstanden? Ist Gesundheit die Voraussetzung für Glück? „Das Kriterium Glück soll abwägbar werden wie ein Pfund Kartoffeln, von dem die schlechten aussortiert werden.“ Udo Sierk, (Sierk 1990, S. 9) ein engagierter Vertreter der „Krüppelinitiativen“, mahnt vor einer Renaissance der biologischen Erklärung für gesellschaftliche Phänomene. Auf wissenschaftlicher Ebene habe eine Ethik-Debatte eingesetzt, die sich schleichend vollziehe und rücksichtslos Menschen in „wertvolle“ und weniger „wertvolle“ aufteile.

Geschichte der Eugenik

Der Begriff Eugenik kommt aus dem Griechischen: eugenes heißt soviel wie "wohlgeboren". Humangenetik ist ein Spezialgebiet der Eugenik. Der im späten 19. Jahrhundert geprägte Begriff Eugenik bezeichnet Erbgesundheitsforschung, -lehre, -pflege. „Positive“ Eugenik soll <gutes Erbgut> bestimmen und züchten. <Negative> Eugenik soll „schlechte Genanlagen“ bestimmen und beseitigen. Zum Ende des 19. Jahrhunderts erhielt die Eugenik durch die wissenschaftliche Entwicklung und eine neue Bevölkerungspolitik, „die eine ökonomisch bedeutsame Größe“ geworden war, besondere Gewicht (Genkel / Müller-Kent, 1998, S. 9). Menschliche Fortpflanzung sollte gezielter kontrolliert und gesteuert werden. Mit der Lehre Darwins veränderte sich der Blick auf Menschen und Natur in signifikanter weise. Darwins These, der kontinuierlichen Weiter- und Höherentwicklung des Menschen durch einen natürlichen Ausleseprozess, implizierte, dass die Zivilisation den Auslesemechanismus verhindere und <Entartungen> zur Folge habe. Damit verbunden war die Forderung, bestimmte Bevölkerungsgruppen zur Fortpflanzung anzuhalten und andere daran zu hindern. Dies hatte zur Folge, dass auch in den Natur- und Geisteswissenschaften, ein intensiveres Nachdenken über den Wert des Menschen einsetzte. „Die Selektionstheorie wird zum politischen Deutungsmuster, indem sie auf zentralen, durch die Industrialisierung entstandenen gesellschaftlichen Probleme des ausgehenden 19. Jahrhunderts angewandt wird. Die Pauperisierung der Massen, die Kriminalität und der Alkoholismus werden als Folgen der Degenration des Erbgutes interpretiert.“ (Weingart / Kroll / Bayertz, 1988, S. 18). Die Degenerationslehre (siehe auch Lombrosos Werk „L’Uomo delinquente")ist älter als die Evolutionstheorie nach Darwin. Trotz ihrer ideengeschichtlichen Unterschiede verfolgen beide das Ziel der Auslese und Ausmerzung, d.h. der Menschenzüchtung. Der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel (1834 – 1919), entwickelte und übertrug die darwinistische Biologie auf gesellschaftliche Verhältnisse. Der Sozialdarwinismus wurde verstanden, als Aufforderung an die Menschen, in die Evolution einzugreifen. <Höherwertiges> sollte weiterentwickelt und <minderwertiges> Leben verhindert werden. Zur Jahrhundertwende erhielt ein neuer Aspekt Einzug in die Eugenik. Fragen der Höher- bzw. Minderwertigkeit wurden nun auch kategorisch beantwortet. 1895 erschien das Buch „Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen“ von dem deutsche Arzt Alfred Ploetz. Auf Ploetz ging der Begriff der „Rassenhygiene“ zurück (vergl. Schott / Tölle 2006). Mit Beginn des 20. Jahrhunderts wurde die Bevölkerungspolitik im Sinne der Eugenik immer populärer (vergl. Schott / Heinz u.a. 2006, S. 201). Der Arzt und Eugeniker Alfred Grotjohann hatte großen Einfluss auf die Gesellschaft der Weimarer Republik. (vergl. Genkel / Müller- Kent 1998, S. 10 ff.). Grotjohann untersuchte statistisch ganze Bevölkerungsgruppen und empfahl, die Möglichkeiten der natürlichen und künstlichen Geburtenverhütung zur Verhinderung einer Vermehrung <degenerativer> Tendenzen“ und <minderwertigen Individuen> einzusetzen. Für den Umgang mit bereits lebenden „Minderwertigen“ schlug er die konsequente Ausgrenzung vor. Für Grotjohann gehörten zu dieser Menschengruppe u.a. Epileptiker, <geistig Minderwertige> und nicht näher definierte <erblich Belastete>. Ihren traurigen Höhepunkt hatte die Eugenik in Deutschland während der nationalsozialistischen Diktatur (1933 – 1945), deren Rassenideologie die Ermordung mehrerer Millionen Menschen nach sich zog

Euthanasie Tötung "unwerten Lebens"

„Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ war der Titel des Gemeinschaftswerks Alfred Hoche, Professor der Psychiatrie an der Universität Frankfurt und Karl Binding, Professor der Rechtswissenschaften, das den Begriff <lebensunwert> einführte und auf das sich diejenigen, die für die Tötung der als <lebensunwert> Befundenden plädierten und sie umsetzten, beriefen. Binding und Hoche entwickelten eine Vorstellung von <lebensunwertem Leben>, das einem medizinischen und juristischem Konzept folgte. Binding wollte ein durch drei Personen – einem Allgemeinmediziner, einem Psychiater und einem Juristen – abgesichertes strenges Verfahren einführen, dass die Tötung von „Einwilligenden“ und „unheilbar Blödsinnigen“, die nicht einwilligen können, überwachte. Die als „Sterbehilfe“ deklarierte Tötung, sollte Rechtsschutz für den beteiligten Arzt herstellen. Binding berief sich auf den Juristen Adolf Jost. Dieser plädierte dafür, dass der Staat zur Aufrechterhaltung der „Volksgesundheit“ das Recht auf die Kontrolle über den Tod eines Individuums habe: „Das Recht auf den Tod ist die Basis des gesunden Lebens“. (Jost, A., zitiert nach Lifton 1988, S. 46). Bindig beantwortete die aufgeworfene Frage nach dem „Wert des einzelnen Lebensträgers“ unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität. Hoche charakterisierte <unrentable> Menschen als „Ballastexistenzen“ und „leere Menschhülsen“. Die Tötung „unheilbar Blödsinniger“ reiße keine Lücke, „ihr Leben ist absolut zwecklos (...) (Binding und Hoche zitiert in Klee, 2004 S. 22, vergl. auch Sueße / Meyer, S. 11 ff.). Bei „geistig gesunden Persönlichleiten“, die aufgrund eines Unfalles bewusstlos geworden sind, wollte Binding sich nicht festlegen, tritt aber für die Straflosigkeit des Tötenden ein, denn es sei davon auszugehen, dass dieser in der Annahme das Richtige zu tun, gehandelt habe. Der Personenkreis, der von Binding und Hoche als „lebensunwert“ eingestuften umfasste Geisteskranke („passive Schädlinge“), Verbrecher („aktive Schädlinge“), „Gemeinschädliche“ und allgemein „Wertlose“. (ebd. S.11 ff.) Binding stellte Berechnungen darüber an, was die Fürsorge der unheilbaren oder als unheilbar definierten Kranken, der jungen, ansonsten gesunden Geisteskranken den Staat kosteten. Schüler berechneten im Mathematikunterricht, wie viele Regierungskredite an Jungverheiratete vergeben werden könnten, wenn das Geld nicht in die Pflege Geisteskranker etc. fließen würde (vergl. Lifton, 1988, S. 49). Ab 1934 sollten die Heilanstalten ein “Euthanasiebewusstsein“ entwickeln. Ursprünglich bedeutet Euthanasie ‚schöner Tod’ und wurde von der philosophischen Schule der Stoiker entwickelt. Jedem Menschen sollte es freigestellt sein, das eigene Leben selbstbestimmt beenden zu dürfen, wenn es als <lebensunwert> empfunden werde.(siehe auch [1]) Den pfegebedürftigen Menschen sollte notwendige Hilfe vorenthalten werden und parallel wurden die Mittel drastisch gekürzt. Mangelhafte Ernährung und unzureichende Beheizung ließen die Insassen schon bald an Unterernährung und Infektionskrankheiten sterben. Das Verhungernlassen wurde als <Euthanasie-Methode> gezielt bei Kindern eingesetzt. ( vergl. ebd. S. 49 ff. und S.69 f.; Ebbinghausen u.a. 1984; Klee, 2004 2004, S.46 f., S. 62, S. 154 f.). Für die Betroffenen („Missgeburten“) sei die Tötung eine Erlösung, da sie den Spott der Mitmenschen nicht mehr ertragen müssten. (Binding/Hoche, 1920, zitiert in Klee, 2004 , S.22, vergl. auch Lifton. 1988, S 46 ff., Klee, 2004 S. 19 ff., Schott / Tölle, 2006, S. 170 f. und S 182). Verweigerten sich Eltern der Einweisung ihrer Kinder in diese Anstalten, wurden sie bedroht. Man hielt ihnen die Schwere der Behinderung ihres Kindes vor und drohte mit Sorgerechtsentzug.

Sterilisation

Nicht nur in der Weimarer Republik, auch international, wurde heftig über Eugenik und die freiwillige Sterilisation sozial und erbbiologisch <Minderwertiger> diskutiert. Gesetzlich verankert wurde die Zwangssterilisation aber erst im Juli 1933 in Deutschland mit dem „Gesetz zur Verhütung erkranken Nachwuchses“. (vergl. Genkel / Müller- Kent, 1998, S. 15). Mit der Krise des Weimarer Wohlfahrtsstaates wurde die Eugenik in fürsorgepolitische Erwägungen eingebracht. Insbesondere der Arzt und Volkswirt Hans Harmsen (1899-1989), der bei Grotjohann studierte, machte sich einen Namen als „junger, organisationsbegabter Wissenschaftler“ mit der Beschäftigung zum Themenfeld der Eheberatung und Abtreibung. Harmsen war Direktor der Gesundheitsfürsorgeabteilung im Central-Ausschuss für Innere Mission (CA) und verantwortlich für die erstmals 1931 tagende „Fachkonferenz für Eugenik“ (seit 1934 „Ständiger Ausschuss für Rassenhygiene und Rassenpflege“) des CA. Harmsen war nach 1945 Leiter der Akademie für Staatsmedizin und gründete 1953 in Hamburg die „Deutsche Akademie für Bevölkerungswissenschaften“.(Näheres hierzu Ebbinghaus / Kaupen-Haas / Roth, 1984)

Von der Sterilisation zur direkten Tötung

„Die Nazis rechtfertigten die direkten medizinischen Tötungen mit dem simplen Konzept vom „Lebensunwerten Leben““ (Lifton 1988, S. 28 ff). Lifton identifiziert fünf Schritte zur Durchsetzung des Plans der Vernichtung <lebensunwerten Lebens>. Der erste Schritt sei die Zwangssterilisation, dann folgte die Tötung „geschädigter“ Kinder in Krankenhäusern, dann die Tötung „geschädigter“ Erwachsenen, die meist aus Kliniken in „Tötungszentren“ verlagert wurden und mit Kohlenmonoxyd vergiftet wurden. Dieses Vorgehen wurde dann auf Häftlinge der Konzentrations- und Vernichtungslager übertragen und schließlich auf den Massenmord an den Juden in den Vernichtungslagern ausgedehnt. Hitlers Vision vom <völkischen Staat> sah u.a. vor, dass nur wer <gesund> sei, auch Kinder zeugen dürfe. Hitler teilte der modernen Medizin die Aufgabe zu, alle <erblich belasteten> Menschen zeugungsunfähig zu erklären und dies in die Praxis umzusetzen.

Fritz Lenz, ein deutscher Arzt und Genetiker (ebd., S. 29) und ein vehementer Befürworter der Zwangssterilisation sowie weitere Ärzte, wollten den Personenkreis der <Lebensunwerten> auch auf Verwandte von „Kranken“ und „Behinderten“ erweitern. Jeder, der „Träger“ von „Erbschäden“ sein könnte sollte sterilisiert werden. „(...) eine radikale Anwendung des Prinzips (...) (hätte zu einer) Sterilisation von 20 Prozent der gesamten deutschen Bevölkerung (...) führen können. (ebd., S. 32). Martin Bormann, Hitler Privatsekretär, führte die Ausweitung der Diagnose des Schwachsinns, auf moralische und politische Verhaltensweisen ein. Politische Gegner wurden somit zu <lebensunwerten> Personen, mit einer medizinischen Diagnose und sollten sterilisiert werden. Ärzte sammelten in eigens errichteten Forschungsinstituten Daten zur Umsetzung der „rassenhygienischen“ Ideologie. Die schloss einen weiten Zugriff auf Personendaten der Krankenhäuser, Gerichte u.ä. ein. Der Arzt wurde zum „genetischen Berater und Polizist“ (ebd., S. 33). Dr. Ernst Rüdin gilt als wichtigster Vertreter des Sterilisationsprogramms und gründete zusammen mit Alfred Ploetz die „Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (ebd., S. 33 ff., Klee, 2004 , S. 17, Schott, / Tölle, 2006, S. 110 f, S.166 – S.169). Ploetz vertrat auch die Ansicht, dass Arbeitslosen- und Krankenversicherung abzulehnen seien, da sie den „Kampf ums Dasein“ beeinträchtige (Klee, 2004 , S.18). „Das rassistische Paradigma (...) (gründete) auf einer biologischen Sozialtheorie (...), machte das Recht des einzelnen Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit von seinem ‚Lebenwert’ für den Volkskörper abhängig.“ (Schmuhl 1992, S.182 – 198) Im Bezug auf die Erb- und Rassenpflege wurde Hamburg zum „Mustergau“. Schnell, systematisch und scharf war die hamburgische Anwendungspraxis. Um die hohe Zahl der zu erstellenden Gutachten für die Zwangsterilisationen erstellen (bewältigen) zu können, wurden alle verfügbaren Ärzte im Staatsdienst verpflichtet. Die Sterilisationen wurden „nach Dringlichkeit“ durchgeführt. Für die Feststellung der „Dringlichkeit“ wurde auch auf Daten aus der Sozial- und Jugendbehörde zurückgegriffen. Internierte Alkoholiker, Psychiatriepatienten und Kinder und Jugendliche, die in Heimen lebten fielen in diese Kategorie. Aber „der Kreis weitet sich immer mehr aus“ (Pfäfflin, 1984, S. 29)

„Nationalsozialismus ist nichts anderes als angewandte Biologie“ (Rudolf Hess zitiert nach Lifton 1988, S. 36). Der Arzt sollte sich als „Bevölkerungspolitiker“ verstehen (ebd., S. 36). Die Sterilisationspolitik beruhte auf einer „negativen Eugenik“ und der Ärzteschaft kam die Aufgabe zu, die „Erbgesundheit des Volkes“ zu schützen. Mit der „positiven Eugenik“ verbanden sich Programme zur „Züchtung“ „wertvollen“ Lebens. Umgesetzt wurde das Programm u.a. mit der Errichtung des als „Lebensborn“ bekannten Institution. Der „Kampf um Geburten“ verbot Abtreibungen, es sei denn es lag ein „rassischer Notstand“ vor (ebd., S. 43 ff.) und es bestand die Gefahr, ein Kind könnte an bestimmten Defekten leiden.

„T 4 Aktion“ - Das Töten wird organisiert

T 4 war ein Deckname für ein Programm zur medizinischen Tötung Erwachsener. Die <Euthanasie> sollte von Kindern auf Erwachsene ausgeweitet werden. Organisiert wurde es durch die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten (RAG), die ihren Sitz in der Berliner Kanzlei am Tiergarten 4 hatte. Dr. Viktor Brack, Leiter der „Euthanasie-Abteilung II" plädierte für die Tötung durch einen Arzt. Die meisten Tötungen erfolgten jedoch durch Vergasung. „Buchstäblich die gesamte deutsche Psychiatrie und verwandte Bereiche der allgemeinen Medizin (..)“ wurden mit einbezogen (ebd.,, S. 74). Im Oktober 1939 wurden zahlreiche Meldebogen an Kliniken und Pflegeanstalten versendet und sollten innerhalb kürzester Zeit bearbeitet werden (Klee, 2004, S.98 ff.). Die Meldebögen für die Patienten wurden begleitet von einem Meldebogen, in denen statistische Daten der Institutionen erfragt wurden. Es konnte der Eindruck entstehen, es handelte sich um eine statistische, vielleicht wissenschaftliche Untersuchung. Der Meldebogen erfragte wenig zur Biographie und zum Krankheitsbild des Patienten, aber viel über seine Nützlichkeit und Verwertbarkeit. (vergl. Lifton 1988,S. 73 ff., Klee, 2004 , 2004, S. 98 ff., Sueße / Meyer, 1988, S. 68 ff). Der Meldebogen hatte am Ende einen schwarzgerahmten Kasten, hier wurde ein rotes +, was den Tod bedeutete, ein blaues -, für Leben oder ein ? mit dem geläufigen Vermerk „Arbeiter“ eingetragen. Die Meldebögen entschieden demnach über Leben oder Tod. Für die medizinische Tarnung sorgten Ärzte und <Gutachter>, die sich für die schnelle und reibungslose Durchführung des Programms einsetzten. Ein Grundsatz in der Gutachtenerstellung war „nicht kleinlich (...), sondern großzügig im Sinne einer positiven Beurteilung“ zu sein (Schott / Tölle 2006, S.177 f.). Damit sollte auch ein möglicher Widerstand von Ärzten und Pflegepersonal verhindert werden. Von Januar 1940 bis August 1941 sollen 70.273 Patienten umgebracht worden sein. Die Kinder und Jugendlichen, die in den Ostgebieten durch Krankeneuthanasie umkamen sowie „geisteskranke Kriminelle“, die in Konzentrationslagern ermordet wurden, sind in dieser Angabe nicht enthalten. 1941 wurde das T 4- Programm offiziell eingestellt. Die Geheimhaltung des Programms misslang. Behörden und Gerichte mussten in Kenntnis gesetzt werden und „Gerüchte“ über das Schicksal der Patienten sorgten für Unruhe. Familienangehörige von Patienten schrieben Briefe an Anstaltsleitungen und brachten sowohl ihre Kenntnis als auch ihre Wut über die „Gerüchte“ zum Ausdruck. Obwohl die personellen Verstrickungen von Wissenschaftlern und Theologen nachweisbar ist, gab es auch Proteste von dieser Seite. U.a. der Bischof Clemens August von Graf Galen (Lifton, 1988 S.108 - 110, Schott / Tölle 2006, S. 179, Klee, 2004 , S. 334 ff.) verurteilte öffentlich und vehement in einer Predigt in Münster die <Euthanasie> als Mord. Ob diese Interventionen dazu beitrugen, das „T 4-Programm“ einzustellen oder aber weil das „Soll der Tötungen“ (Schott / Tölle, 2006, S.179), das sich gesetzt wurde, erreicht war, bleibt unklar. Die Euthanasie wurde dezentralisiert und ging als sogenannte „wilde Euthanasie“ weiter (Lifton, 1988, S. 112 ff.). Die Tötungstechnologie der Vergasung, wie sie in dem „T 4-Programm“ erprobt wurde, wurde dann für die Vernichtung der Juden und anderer „nichtarischer“ Gruppen genutzt. (vergl. hierzu, der als „Gaskammerbrief“ bekannte Entwurf des damaligen Leiters des Rassenpolitischen Amtes, Dr. Ernst Wetzel, Klee, 2004 , S.370)

Bioethik

Moralischer Status des ungeborenen Lebens

Kommt spezifisch menschliches Leben auch in seien frühesten Phasen in gleicher Weise Menschenwürde und Lebensschutz zu wie einem geborenen Menschen?

1. Biologische Erkenntnis: a.) Spätestens mit Abschluss der Kernverschmelzung entsteht artspezifisch menschliches Leben mit b.) individuellen genetischen Anlagen und c.) bereits die befruchtete Eizelle enthält das Potential zur Entwicklung des Menschen. d.) Die embryonale Entwicklung verläuft kontinuierlich. Der Mensch gilt als vernunftbegabt und frei (nach E. Kant) in dem Sinne, dass er Verantwortung für die Gestaltung seines Leben hat. Darin liegt die Würde des Menschen, die ein Verbot der Instrumentalisierung, den Menschen als bloßes Objekt zu betrachten, einschließt (BverG, „Dasein um seiner selbst willen“). Gilt das Leben als Grundlage der Menschenwürde schließt es somit den Schutz des Lebens ein. Das bedeutet, dass dem ungeborenen Leben derselbe Schutz zukommt, wie dem geborenen Menschen. (hierzu: )

2. Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens steigert sich mit fortschreitenden Embryonalentwicklung (Gradualismus). Die bloße Zugehörigkeit zu der Gattung Mensch ist noch kein hinreichender Grund, dem ungeborenen Leben den selben Schutz wie dem geborenen Menschen zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass eine Güter- und Interessenabwägung zwischen ungeborenen und geborenen Lebewesen möglich wird. 3. Nicht die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch begründen ein Recht auf Leben und seinen Schutz sondern empirisch vorliegende Eigenschaften, wie ein Bewusstsein über sich selbst oder über die Zeit. Lebewesen, die über diese Eigenschaften verfügen, auch hochentwickelte Tiere, werden als Personen bezeichnet. Sie zu töten ist verboten. Im Bezug auf die Güterabwägung heißt das, dass die Interessen der ungewollt Schwangeren gegenüber dem ungeborenen Leben höher zu bewerten ist.

Rechtlicher Status des ungeborenen Lebens

Art.1 Abs. 1 Achtung der Menschenwürde, Art.2 Abs. 2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art.5 Abs. 3 Freiheit der Forschung. (zum offenen Begriff der Menschenwürde: www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde, zur Freiheit der Forschung siehe auch Kettner, Matthias 2004 über Forschungsfreiheit und Menschenwürde am Beispiel der Stammzellforschung). Das Grundgesetz ist ein wichtiger Bezugspunkt in der bioethischen Auseinandersetzung. Hier entstehen wichtige rechtliche und ethische Fragestellungen. Sie umkreisen die Themen des Schutzes des ungeborenen Lebens, die Frage, ab welchen Zeitpunkt der Schutz des Lebens und der Menschwürde eintritt und die Frage nach der Rolle der Forschungsfreiheit. Im engeren Sinne sind die rechtlichen Bezugspunkte das Abtreibungsrecht und das Embryonenschutzgesetz (01.07.2002) . Zur Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 218 StGB geäußert. 1. 1975 stellt das Bundesverfassungsgericht (BverG) die Verfassungswidrigkeit der Fristenlösung fest. In seinem Urteil von 1993 erklärt das BverG, das es ein abgestuftes Lebensrecht nicht gibt: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu.“ Die Rechtsordnung müsse dem Ungeborenen eine Lebensrecht gewährleisten. Anderseits stellt das BverG dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen frei, den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bestrafen. 1. § 218 und §218 a StGB in der Fassung von 1995 bestimmt, dass die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens mit „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ (siehe auch [2]) beginne. §218 StGB bestimmt, dass der Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig sei, aber straffrei bleibt, wenn die Schwangere ihrer Beratungspflicht nachkomme und den Abbruch innerhalb von zwölf Wochen von einem Arzt vornehmen lasse. · Hintergrund dieser Regelung ist die Einsicht, dass die Schwangere eine „Einheit in Zweiheit“ ist und sich das Ungeborene nicht gegen den Willen der Frau schützen lässt. · § 218 a Abs. 2 StGB stellt die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau in den Mittelpunkt. Nicht eine embryopatische Indikation, sondern die zukünftige Belastung, die sich aus der Behinderung/Krankheit des Kindes für die Mutter ergeben können, macht einen Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbindung rechtmäßig. Mit der Vermeidung einer embryopatischen Indikationen soll eine Diskriminierung behinderter Menschen vermieden werden. (näheres: Berg, 2006): ([online]). Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich juristische Kontroversen, die das Abtreibungsrecht kritisieren. Zusammengefasst wird das BverG-Urteil von 1993 als widersprüchlich betrachtet, einerseits postuliere es einen vollen Lebensschutz vom Zeitpunkt der Befruchtung an anderseits vernachlässige es jedoch den Schutz gegenüber der Mutter. Mit der Fristenregelung werde ein „gestufter Lebensschutz“ eingeführt. Nidationshemmer wie die „Pille danach“, die eine befruchtete Eizelle abstoßen, sind gesellschaftlich akzeptiert. Eine medizinische Indikation ist mit keinerlei Frist verbunden und hat für die Frau sehr belastende Spätabtreibungen zur Folge. PND-Untersuchungen mit positiven Befunden können rechtmäßige Abtreibungen (fast regulär) nach sich ziehen. Kritiker wenden ein, dass Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und selektive Diagnostik heute eng mit einander verknüpft seien. „Die Korrelation zwischen pränatalen Befund einer Behinderung und dem Abbruch der Schwangerschaft wird durchschnittlich mit 92% angegeben“ (Wunder 2005, S. 228, Quelle: Statistisches Bundesamt 1996).

EschG Embryonenschutzgesetz 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt: · Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt. · Gem. § 2 Abs. 1 EschG jede fremdnützige Verwendung ist verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. In Verbindung mit § 8 EschG, der ein Embryo definiert als „die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle (...), ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle. Das bedeutet, dass die PID an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist. · Das künstliche Herstellen eines menschlichen Embryos („reproduktives Klonen“), mit den gleichen Erbinformationen, die ein anderer Mensch hat, ist strafbar. Das schließt das „therapeutische Klonen“ und die PID an abgetrennten totipotenten embryonalen Zellen ein. Kritiker wenden u.a. ein, dass der Beginn des Rechtsschutzes im Abtreibungsrecht und EschG unterschiedlich bestimmt ist. Er beginnt „In vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation. So wird u.a. eine Reform des EschG im Hinblick auf einen eingeschränkten Rechtsschutz gefordert, damit die Forschung und PID an embryonalen Stammzellen möglich wird. (Zur Problematik siehe auch [www.zentrale-ethikkommission.de).]

In Januar 2001 verabschiedete der Bundestag das StZG (Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen). Danach ist die Einfuhr und die Verwendung von ES-Zellen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zu Forschungszwecken erlaubt. Im April 2008 wurde im Bundestag erneut über die in diesem Gesetz enthaltene Stichtagsregelung debattiert. Ergebnis ist die Verschiebung des Stichtages auf Mai 2007. Hintergrund der Debatte ist eine Anpassung des Gesetzes an den aktuellen Forschungsstand. Trotz des, im internationalen Vergleich, strengen Gesetzes wird in Deutschland an umstrittenden Zellen geforscht. Strafrechtliche Verfolgung hat es bisher nicht gegeben. Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 25 Genehmigungen für die Einfuhr von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland durch die Ethikkommission am Robert-Koch-Institut erteilt worden. (siehe hierzu w[ww.rki.de, www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag, /www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf)]

Die umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik. An künstlich erzeugten Embryonen werden Veränderungen des Erbmaterials, die zu genetisch bedingten Erkrankungen und Behinderungen führen, untersucht. Befürworter argumentieren insbesondere, damit, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau bleibe eine rechtmäßige Abtreibung nach PND erspart, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird. Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen. Die Gegner bezweifeln die ethische Zulässigkeit. Die PID selektiere menschliches Leben. Künstlich erzeugte Embryonen können bei nicht bestandenem Gentest vernichtet werden. Im Unterschied zur PND, werde mit der PID ein möglicher Konflikt bewusst durch IVF erst hergestellt. Zudem könne die PID nicht alle möglichen Behinderungen diagnostizieren, sodass eine spätere PND durchgeführt werde. Für die Beibehaltung des PID-Verbotes spreche, dass eine genetische Qualitätskontrolle verhindert werde. Eine rechtswidrige, aber straffreie Abtreibung sei auf den Einzelfall abgestellt, die PID nicht. Auch eine enge Begrenzung der PID wird als problematisch betrachtet. Objektive Kriterien gibt es nicht. Im Ländervergleich wird das sehr deutlich. Mit der Möglichkeit einer Selektion, könnte sich der Umgang mit behinderten Menschen grundsätzlich verändern, weil Behinderung dann vorwerfbar wird und mit der Frage verknüpft werden könnte, ob die Solidargemeinschaft für die medizinische Versorgung kranker/behinderter Menschen finanziell aufzukommen habe. Angedeutet wird hier auch eine vermutete andere Zielsetzung der Gentechnik. Die Therapieversprechen werden nicht in dem Umfang eingelöst wie behauptet. Vielmehr werden Einsparungen im Gesundheitswesen angestrebt, genannt seien hier nur stichwortartig die kostengünstige Selektion per Testdiagnostik, die lukrative Verfügbarkeit von Organen, Zellen, Daten etc.

Der Wunsch nach ungeschädigten Embryonen könnte zudem dazu führen, dass mehr Embryonen künstlich erzeugt werden, als üblicherweise. Ein wachsender Überschuss könnte den Gesetzgeber nötigen, das EschG zu verändern. Gestritten wird auch über eine internationale konkurrenzfähige Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland. Während die Forschung an adulten Stammzellen für medizinische Zwecke zur Entwicklung von Therapien gegen unheilbare Krankheiten in Deutschland ethisch unstrittig ist. Die Verfahren zur Gewinnung von ES-Zellen verstoßen gegen das EschG, weil der Embryo für fremdnützige Zwecke erzeugt und vernichtet wird. Forscher unterstreichen jedoch, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Forschung mit embryonalen Stammzellen ist. (siehe auch die Stellungnahme der DFG aus Mai 2001). Die (verbrauchende) Embryonenforschung führe zu einer vollständigen Instrumentalisierung eines menschlichen Lebens, so die Kritiker, die eine Veränderung des EschG ablehnen.

Positionen zur Bioethik

Der rasante Wissenszuwachs im Bereich der Biotechnik führt auch zu einer wachsender Debatte um ethische Positionen. Im folgenden werden zwei Grundpositionen kurz angerissen. In der Diskussion um ein Verfügungsgewalt über menschliches Leben hebt der deutsche Philosoph und Medizinethiker Kurt Bayertz zwei widerstreitende Positionen hervor (Bayertz, Kurt, 1987. In: Genkel / Müller- Lent S. 23 ff.) Die Frage nach der „menschlichen Natur“ und wie sie verstanden werde, müsse beantwortet und entschieden werden, damit Schutz gewährleistet und Selbstentfaltung begrenzt werde. (vergl. auch Bayertz, 2005, S.7 ff.) Subjektivismus versus Substantialismus. Der Subjektivismus betont das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie. Der Mensch könne über die Gestaltung seiner eigenen Evolution verfügen. Der Substantialismus hingegen betont die Einzigartigkeit („Heiligkeit“) und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens, der menschlichen Natur. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es Krankheiten etc. geheilt werden sollten. Medizinische Behandlung bedeute Schutz der menschlichen Natur. Der Philosoph Hans Jonas vertrat in seinem 1979 erschienen Buch „Prinzip Verantwortung“ die These, dass der Mensch eine universelle Verantwortung für die gesamte Biosphäre habe und insbesondere für den Menschen. Jonas meint: „ wirklich strikt, dass hier das Sein eines einfach ontisch Daseienden ein Sollen für andere immanent (...) beeinhaltet (...)“. (Jonas, 1979, S. 235). Der Mensch sei ein von anderen Menschen abhängiges Wesen. Natur sei ethisch nicht neutral. Beispielhaft hierfür sei das neugeborene Kind, dass „ein Soll an seine Umwelt sendet: es möge von ihr beschützt (...) werden.“ (Genkel, Ingrid u.a. 1998, S. 26). Die Natur impliziere somit Verantwortung. Die enormen Fortschritte der Gentechnik stellten einen Angriff auf die „menschliche Natur“ dar, die ein Überdenken der Ethik notwendig mache (vergl. Jonas, 1979, S. 57 f.). Das Versprechen der Gentechnologie auf Heilung, durch die Manipulation des Erbgutes, sei auf dem Hintergrund unabsehbarer Risiken, nicht einlösbar. (vergl. Jonas, 1985) Peter Singer leitet seit 1983 das „Center für Human Bioethiks“ und ist Professor der Philosophie. Singer vertritt eine subjektivistische Position. 1989 war Singer auf das Symposium „ Biotechnik – Ethik – Geistige Behinderung“ in Marburg und in Dortmund von der Universität eingeladen. Aufgrund breiter Proteste mussten beide Veranstaltungen abgesagt werden. Singer war vordem eher in Tierschutzkreisen bekannt als „ideologischer Verfechter einer ’neuen Tier-Mensch-Ethik’ “(Jonas, Hans-Jürgen 1990, S. 35). Über diesen Kreis hinaus erreichte er mit seinen „Relativierungen“ des menschlichen Lebens größere Bekanntheit. Singer führt das Unterscheidungskriterium der Personalität ein. Singer leitet sein Personenbegriff aus dem „Präferenz- Utilitarismus“ Lockes ab (ebd. S. 37). Für Singer gibt es menschliche und nicht-menschliche Wesen mit und ohne Personalität. Singer entscheidet sich für die Verwendung der Begriffe „Person“ und im zweiten Fall für „Mitglied der Spezies Homo sapiens“. „Eine Person ist ein selbstbewusstes rationales Wesen“ (Singer, 1994, S. 120). Singer verweist auf John Locke, englischer Philosoph, gest. 1704. und im folgenden auf Joseph Fletscher, ein amerikanischer Theologe und Vertreter der sogenannten „Situationsethik“, auf Jeremy Bentham, gest. 1832, englischer Jurist, Philosoph und Vertreter des Utilitarismus und John Stuart Mill, gest. 1873, Philosoph und Ökonom und ebenfalls ein Anhänger des Utilitarismus. Die biologische Beschaffenheit der Chromosomen verweise zwar auf die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, aber der Wert des Lebens einer Person zeichne sich über das Selbstbewusstsein eines Wesens, das sich seiner „distinktiven Entität“ bewusst sei und eine Zukunft und Vergangenheit habe, aus. Eine solche Person habe Ziele und Wünsche, die Tötung der Person bedeute, diese Wünsche zu vereiteln. „Schnecken und Neugeborene (sind) unfähig, solche Wünsche zu haben.“(Singer 1994, S.123). Singers positioniert sich zu „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Euthanasie“ und leitet eine dritte Art von „Euthanasie“ ab. Wenn ein menschliches Wesen nicht fähig sei eine Entscheidung über Leben und Tod zu verstehen, dann läge weder Freiwilligkeit noch Unfreiwilligkeit vor, sondern Nicht-Freiwilligkeit. Schwerbehinderte Säuglinge und Menschen, durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter hätten die Entscheidungsfähigkeit nicht oder nicht mehr. (Singer 1994 S. 226 ff) Für Singer gibt es eine „Unverfügbarkeit“ über menschliches Leben nicht. Ein Recht auf Leben gebe es für niemanden. „Der Unterschied zwischen der Tötung eines behinderten und eines normalen Säuglings liegt nicht in irgendeinem vorausgesetzten Recht auf Leben, das der letztere hätte und der erstere nicht, (...) der Unterschied (liege) in den Einstellungen der Eltern (...)“ (Singer 1994, S. 233 f.) Singer stellt das „Glück“ der Eltern und des Kindes und seine Beeinträchtigung in den Mittelpunkt. Die Behinderung eines Kindes stelle eine Bedrohung dar. „In diesem Fall kann die Wirkung, die der Tod des Kindes auf seine Eltern haben wird, eher ein Grund dafür als dagegen sein, das Kind zu töten.“ (Singer 1994, S. 234).

Literaturverzeichnis

Bayertz, Kurt (Hrsg) (2005): Die menschliche Natur: Welchen und wieviel Wert hat sie?, Paderborn: mentis Verlag GmbH

Bayertz, Kurt (1987), GenEthik. Probleme der Technisierung menschlicher Forpflanzung. In: Genkel, Ingrid / Genkel Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.

Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920. In: Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.

Bruns, Theo / Penselin, Ulla / Sierck, Udo (Hg) (1990): Tödlich Ethik, Beiträge gegen Eugenik und Euthanasie, Hamburg: Verlag Libertäre Assoziation.

Der Brockhaus Gesundheit, Krankheit erkennen, verstehen und heilen (2004), Mannheim: F. A. Brockhaus GmbH. S. 357 und 573

Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.

Feyerabend, Erika (2005): Sterben Heute. Zur aktuellen Euthanasie-Debatte. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S. 233 – 246, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

Genkel, Ingrid / Müller- Kent, Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.

Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.


Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung, Franfurt a. M.: Suhrkamp Verlag

Jonas, Hans (1985): Technik, Medizin, Ethik. Zur Praxis des Prinzips Verantwortung, Frankfurt a. Main: Suhrkamp Verlag.

Jost, Adolf (1895): Das Recht auf den Tod: Sociale Studie, Göttingen. In: Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta

Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.

Künzli, Arnold (2001): Menschenmarkt. Die Humangenetik zwischen Utopie, Kommerz und Wissenschaft, Hamburg: Rowohlt Taschenbuchverlag GmbH

Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta

Pfäfflin, Friedemann (1984): Zwangssterilisation in Hamburg. In: Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.

Schmuhl, Hans-Walter (1992): Rassismus unter den Bedingungen charismatischer Herrschaft. In. Bracher, Karl Dietrich / Funke, Manfred / Jacobsen, Hans-Adolf (Hg.), Deutschland 1933 – 1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn: Bundezentrale für politische Bildung, S.182 – 198.

Schott, Heinz / Tölle, Rainer (2006): Geschichte der Psychiatrie. Krankheit lehren, Irrwege, Behandlungsformen, München: C.H. Beck

Sueße, Thorsten / Meyer, Heinrich (1988): Abtransport der „Lebensunwerten“, Hannover: Clemens Koechert

Singer, Peter (1994): Praktische Ethik, Stuttgart: Reclams Universal-Bibliothek

Unschuld; Paul (27./28. 12.2008): in der Südeutschen Zeitung

Weingart, Peter Jürgen / Kroll, Jürgen / Bayertz, Kurt (1988), Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland, Frankfurt: Suhrkamp

Weingarten, Michael (2003): Leben (bio – ethisch). Bielefeld: transcript Verlag

Wunder, Michael (2005): Die genetische Verbesserung des Menschen. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S.220 – 232, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

Weblinks

[http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion

http://www.kna.de/doku_aktuell/dbk_biotechnologie.pdf )

www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde

Kettner, Matthias 2004 http://www.bpb.de/files/MDKH9O.pdf

http://www.linus-geisler.de/artikel/0105fr_pid.html

[http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html

Berg , Ulrike (2006): Die Problematik der „eugenischen Indikation“ als Rechtfertigungsgrund. Dissertation, Universität Gießen, (online).

www.rki.de)

www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag]]


Weitere Literatur insbesondere zur Stammzellforschung

DRZE/ Wissenschaftliche Abteilung im Auftrag des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW (Hrsg.): Dossier „Stammzellforschung“. Zentrale nationale und internationale gesetzliche Richtlinien und Übereinkommen sowie Stellungnahmen nationaler und internationaler Institutionen

Elmar Brähler (Hrsg.): Vom Stammbaum zur Stammzelle. Reproduktionsmedizin, Pränataldiagnostik und menschlicher Rohstoff (2002)

Achim Limbeck: Embryonenschutzgesetz und Forschung an menschlichen Stammzellen. Eine strafrechtliche Untersuchung der Forschung an menschlichen Stammzellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Embryonenschutzgesetzes (Taschenbuch 2006). Umfangreiche Wiedergabe des Forschungsstandes sowie der mit der Forschung verbundenen strafrechtlichen Problematik.

Eberhard J. Wormer: Mehr Wissen über Stammzellen. Mit Einführungsbeiträgen von Prof. Dr. Werner Kaufmann, Prof. Dr. Detlev Ganten, PD Dr. Gerd Kempermann. Lingen, Köln 2003,

Mike S. Schäfer: Wissenschaft in den Medien. Die Medialisierung naturwissenschaftlicher Themen. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 2007.

Anna M. Wobus, Ferdinand Hucho, Wolfgang van den Daele, Kristian Köchy, Jens Reich, Hans-Jörg Rheinberger, Bernd Müller-Röber, Karl Sperling, Mathias Boysen, Meike Kölsch: Stammzellforschung und Zelltherapie. Stand des Wissens und der Rahmenbedingungen in Deutschland. Mit Beiträgen von Christine Hauskeller und Jochen Taupitz. München, 2006.

Aufsätze · Michael Feld, Jürgen Hescheler: Stammzellen: Potente Zellen. Spektrum der Wissenschaft, Mai 2003, S. 66–73 (2003), ISSN 0170-2971 · Michael Groß: Die Insel der Stammzellforscher. Nachrichten aus der Chemie 52(12), S. 1261–1263 (2004), ISSN 1439-9598 · Lars Grotewold: Wie bleiben Zellen pluripotent? Bilanz eines Vierteljahrhunderts Stammzellforschung. Naturwissenschaftliche Rundschau 58(8), S. 413–419 (2005), ISSN 0028-1050 · „Stem Cells.“ In: nature Band 441, Heft 7097, vom 29. Juni 2006, S. 1059–1102 (eine sehr ausführliche Übersicht zum Stand der Forschung, auf Englisch) · Davor Solter: From teratocarcinomas to embryonic stem cells and beyond: a history of embryonic stem cell research. Nature Reviews Genetics (7), 319–327, 2006. · Peter Löser, Anna M. Wobus: Aktuelle Entwicklungen in der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Naturwissenschaftliche Rundschau 60(5), S. 229–237 (2007), ISSN 0028-1050