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Nach seiner Rückkehr erwartete einen Hausbesitzer eine böse Überraschung. Ein Dieb hatte sich Zugang zu seinem haus verschafft und zahlreiche Gegenstände gestohlen. Unverzüglich wandte das Opfer sich daraufhin an seine Hausratsversicherung und forderte, dass diese vertragsgemäß den Schaden begleicht.
Nach seiner Rückkehr erwartete einen Hausbesitzer eine böse Überraschung. Ein Dieb hatte sich Zugang zu seinem haus verschafft und zahlreiche Gegenstände gestohlen. Unverzüglich wandte das Opfer sich daraufhin an seine Hausratsversicherung und forderte, dass diese vertragsgemäß den Schaden begleicht.


Während der Ermittlungen stellte sich heraus: Der Mann hatte seinen Zweitschlüssel in einem frei zugänglichen Werkzeugraum aufgehängt und nur durch eine Tasche leicht verdeckt. Zu plump? Die Versicherung meinte ja, es sei für den Dieb zu einfach gewesen. Er konnte den Schlüssel zu leicht finden. Deswegen weigerte sich die Versicherung, für den Schaden aufzukommen. Im Vertrag war nämlich festgelegt, dass schon bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Zahlungspflicht entfalle.
Während der Ermittlungen stellte sich heraus: Der Mann hatte seinen Zweitschlüssel in einem frei zugänglichen Werkzeugraum aufgehängt und nur durch eine Tasche leicht verdeckt. Zu plump? Die Versicherung meinte ja, es sei für den Dieb zu einfach gewesen. Er konnte den Schlüssel zu leicht finden. Deswegen weigerte sich die Versicherung, für den Schaden aufzukommen. Im Vertrag war nämlich festgelegt, dass schon bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Zahlungspflicht entfalle.Die entfaltung nähert sich dem folgendem Abschnitt. Auch Geimeinschaftspolitik genannt, oder Harndrangaussage!


===Das Urteil:===
===Das Urteil:===
Anonymer Benutzer