Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen

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Aussagen über die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person künftig Straftaten begehen wird, spielen vor allem bei rechtlichen Entscheidungen über Freiheitsentzüge eine Rolle: „Kriminalprognosen der Strafrechtspflege dienen regelmäßig der Entscheidung über Freiheit oder Unfreiheit des Täters“ (Volckart 2002).
Aussagen über die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person künftig Straftaten begehen wird, spielen vor allem bei rechtlichen Entscheidungen über Freiheitsentzüge eine Rolle: „Kriminalprognosen der Strafrechtspflege dienen regelmäßig der Entscheidung über Freiheit oder Unfreiheit des Täters“ (Volckart 2002).
Individuelle Kriminalprognosen verlangt das Gesetz (u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz) an mehreren Stellen im Sanktionsprozess - so etwa bei der Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Beurlaubungen und bei der Aussetzung des Strafrestes. Die Nachfrage nach Prognosen erhöhte sich in Deutschland noch einmal durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus dem Jahre 1998. Darüber hinaus spielen individuelle Prognosen auch bei der Bestimmung von Resozialisierungs- und Behandlungsmaßnahmen im (sozialtherapeutischen) Straf- und Maßregelvollzug eine erhebliche Rolle (Bliesener 2007). Im Bereich der Jugendhilfe besteht Interesse an Prognoseinstrumenten, um Entwicklungen in Richtung auf "junge Intensivtäter" frühzeitig zu begegnen. Denkbar sind auch Prognosen, die bereits im frühen Kindesalter  die relative Anfälligkeit für spätere delinquente Karrieren zu bestimmen versuchen. Anlass zur Erstellung einer individuellen Kriminalprognose ist i. d. R. die Frage, ob eine frei-heitsentziehende Maßnahme fortgesetzt werden muss bzw. unter welchen ggf. geänderten Bedingungen diese fortzusetzen ist oder aber ob bzw. unter welchen besonderen Bedingungen sie beendet werden könnte.  
Individuelle Prognosen spielen eine Rolle bei zahllosen Entscheidungen über den Beginn, die Ausgestaltung und die Beendigung von gesetzlich regulierten Freiheitsentzügen. So etwa bei der Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Beurlaubungen und bei der Haftentlassung.  
 
Die Nachfrage nach Prognosen erhöhte sich in Deutschland noch einmal durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus dem Jahre 1998. Darüber hinaus spielen individuelle Prognosen auch bei der Bestimmung von Resozialisierungs- und Behandlungsmaßnahmen im (sozialtherapeutischen) Straf- und Maßregelvollzug eine erhebliche Rolle (Bliesener 2007). Im Bereich der Jugendhilfe besteht Interesse an Prognoseinstrumenten, um Entwicklungen in Richtung auf "junge Intensivtäter" frühzeitig zu begegnen. Denkbar sind auch Prognosen, die bereits im frühen Kindesalter  die relative Anfälligkeit für spätere delinquente Karrieren zu bestimmen versuchen. Anlass zur Erstellung einer individuellen Kriminalprognose ist i. d. R. die Frage, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme fortgesetzt werden muss bzw. unter welchen ggf. geänderten Bedingungen diese fortzusetzen ist oder aber ob bzw. unter welchen besonderen Bedingungen sie beendet werden könnte.  
Anlass kann also z.B. die Frage nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 61 StGB) einschließlich der Frage nach den Voraussetzungen und Behandlungsaussichten (vgl. § 246 a StPO) sein; ebenso kann dies die Frage nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 StGB) sein.
Anlass kann also z.B. die Frage nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 61 StGB) einschließlich der Frage nach den Voraussetzungen und Behandlungsaussichten (vgl. § 246 a StPO) sein; ebenso kann dies die Frage nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 StGB) sein.
Darüber hinaus kann sich die Frage nach der Überweisung in eine andere Maßregel sowie  neuerdings insbesondere die Frage nach der Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 b StGB) stellen sowie neuerdings, ob dringende nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss (§ 275 a StPO.  
Darüber hinaus kann sich die Frage nach der Überweisung in eine andere Maßregel sowie  neuerdings insbesondere die Frage nach der Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 b StGB) stellen sowie neuerdings, ob dringende nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss (§ 275 a StPO.  
Am häufigsten wird in der Praxis allerdings die Frage nach der Legalprognose im Falle einer Reststrafenaussetzung zu beantworten sein. Diese Frage bezieht sich auf die Vorschriften des § 57 StGB sowie § 454 Abs. 2 StPO. Zu beantworten ist, ob keine Gefahr mehr besteht, dass die bei der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit noch fortbesteht, damit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit geprüft werden kann, ob bzw. unter welchen Auflagen der noch verbleibende Strafrest nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.  
Am häufigsten wird in der Praxis allerdings die Frage nach der Legalprognose im Falle einer Reststrafenaussetzung zu beantworten sein. Diese Frage bezieht sich auf die Vorschriften des § 57 StGB sowie § 454 Abs. 2 StPO. Zu beantworten ist, ob keine Gefahr mehr besteht, dass die bei der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit noch fortbesteht, damit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit geprüft werden kann, ob bzw. unter welchen Auflagen der noch verbleibende Strafrest nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.  
Schließlich kann forensischen Sachverständigen die Frage nach der Aussetzung einer Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB bzw. –in der Praxis wohl eher seltener- die Frage nach der Erledigung der Sicherungsverwahrung, nachdem diese bereits 10 Jahre lang vollzogen worden ist, gestellt worden sein.  
Schließlich kann forensischen Sachverständigen die Frage nach der Aussetzung einer Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB bzw. –in der Praxis wohl eher seltener- die Frage nach der Erledigung der Sicherungsverwahrung, nachdem diese bereits 10 Jahre lang vollzogen worden ist, gestellt worden sein.  
Im Strafvollzug schließlich ist zu beantworten, ob für den Fall der Gewährung von Vollzugslo-ckerungen wie Ausgang, Urlaub usw. rückfällige Straftaten zu befürchten sind.  
Im Strafvollzug schließlich ist zu beantworten, ob für den Fall der Gewährung von Vollzugslo-ckerungen wie Ausgang, Urlaub usw. rückfällige Straftaten zu befürchten sind.
 


== Der Prognostiker ==
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Anonymer Benutzer