Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen

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Außerhalb des kriminalrechtlichen Kontextes geht es um Prognosen im Zusammenhang mit Asylverfahren (Frage der Behandlungsprognose, bzw. der Beurteilung von Rückführungshindernissen), mit der zivilrechtlichen Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder, mit Sorgerechts- und Sozialrechtsverfahren (vorzeitige Berentung).  
Außerhalb des kriminalrechtlichen Kontextes geht es um Prognosen im Zusammenhang mit Asylverfahren (Frage der Behandlungsprognose, bzw. der Beurteilung von Rückführungshindernissen), mit der zivilrechtlichen Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder, mit Sorgerechts- und Sozialrechtsverfahren (vorzeitige Berentung).  




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Allerdings gibt es auch Instrumente für sog. nichtklinische Laien. So etwa den P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.
Allerdings gibt es auch Instrumente für sog. nichtklinische Laien. So etwa den P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.


Sachverständige werden aufgrund eines Beschlusses des jeweils zuständigen Gerichts beauftragt.
Sachverständige werden aufgrund eines Beschlusses des jeweils zuständigen Gerichts beauftragt, um das Gericht zu beraten. Die Sachverständigen-Äußerung ersetzt aber nicht die Entscheidung des Gerichts. Der Rechtsanwender - also das Gericht, die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde - muss die entscheidungserheblichen Erwägungen des Prognostikers für die eigene Entscheidungsfindung nutzbar machen und seiner eigenen (wiederum gerichtlich überprüfbaren und gegebenenfalls anfechtbaren) Entscheidung zugrunde legen. Während Gutachten das Risiko auf einem Kontinuum verorten, ist der Rechtsanwender zu einer Ja/Nein-Entscheidung genötigt: ist die Prognose "günstig genug" oder ist sie es nicht, um eine bestimmte Entscheidung zu tragen? „Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechtsanwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006). Der forensische Prognostiker ist zwar nicht Entscheider. Gleichwohl wird i. d. R. seine Prognoseerwägung der formalen Entscheidung z. B. über den Fortgang der Freiheitsentziehung innewohnen.




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Anstatt die klinische Einzelfallprognose und die auf statistischen Verfahren beruhenden Instrumente gegeneinander auszuspielen, haben Endres (2000) und Dahle (2005) Kombinationsverfahren vorgeschlagen, die eine differenzierte Datensammlung mit hoher Transparenz des Vorgehens verbinden.  
Anstatt die klinische Einzelfallprognose und die auf statistischen Verfahren beruhenden Instrumente gegeneinander auszuspielen, haben Endres (2000) und Dahle (2005) Kombinationsverfahren vorgeschlagen, die eine differenzierte Datensammlung mit hoher Transparenz des Vorgehens verbinden.  




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