Kriminalprävention im Städtebau: Unterschied zwischen den Versionen

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===CEN (TR) 14383-2 - Norm für Kriminalprävention durch Raumplanung und Architektur [http://www.e-doca.eu/content/docs/Hannover060204.pdf]===
===CEN (TR) 14383-2 - Norm für Kriminalprävention durch Raumplanung und Architektur [http://www.e-doca.eu/content/docs/Hannover060204.pdf]===
Seit Mitte der 1990er Jahre arbeitet eine europäische Kommission (Technische Kommission 325) an einer einheitlichen europäischen Norm zur Kriminalprävention durch Raumplanung und -gestaltung. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung der CPTED-Standards als Teil eines Bündel ineinander greifender Normen, die als Planungsinstrument und Nachschlagwerk für Planer, Architekten, Polizisten und Politiker dienen soll. Da sie nicht als einheitliches europäisches Instrument (EN) etabliert wurde (2004), findet sie als Technical Report (TR) Anwendung. Die Norm dient unter inhaltliche und verfahrensbedingte Anpassung auf Rahmenbedingung als Vorlage für mögliche Verfahrensweisen einer Sicherheitsverträglichskeitsprüfung auch in Deutschland.
Seit Mitte der 1990er Jahre arbeitet eine europäische Kommission (Technische Kommission 325) an einer einheitlichen europäischen Norm zur Kriminalprävention durch Raumplanung und -gestaltung. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung der CPTED-Standards als Teil eines Bündel ineinander greifender Normen, die als Planungsinstrument und Nachschlagwerk für Planer, Architekten, Polizisten und Politiker dienen soll. Da sie nicht als einheitliches europäisches Instrument (EN) etabliert wurde (2004), findet sie als Technical Report (TR) Anwendung. Die Norm dient unter inhaltliche und verfahrensbedingte Anpassung auf Rahmenbedingung als Vorlage für mögliche Verfahrensweisen einer Sicherheitsverträglichskeitsprüfung auch in Deutschland.


===Deutschland===
===Deutschland===
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== Städtebau und Kriminalprävention==
== Städtebau und Kriminalprävention==
===Städtebau als Begriff===
===Städtebau als Begriff===
Der Begriff „Städtebau“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau] bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung. Die aus juristischer Perspektive ausreichende Aufgabenstellung für Stadtplanung i.S.d. der städtebaulichen Kriminalprävention (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff) wird in § 1 Abs. 6 Nr. 1 -3 BauGB formuliert, wonach "''bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind:''
Der Begriff „Städtebau“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau] bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung. Die aus juristischer Perspektive ausreichende Aufgabenstellung und Grundlage für Stadtplanung i.S.d. der städtebaulichen Kriminalprävention (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff) wird in § 1 Abs. 6 Nr. 1 -3 BauGB formuliert.
 
 
1. die allgemeinen Anforderungen an '''gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse''' und die '''Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung''',
 
2. die '''Wohnbedürfnisse der Bevölkerung''', die Schaffung und Erhaltung '''sozial stabiler Bewohnerstrukturen''', die '''Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung''' und die Anforderungen '''Kosten sparenden Bauens''' sowie die '''Bevölkerungsentwicklung''',
 
3. die''' sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung''', insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.'"''
 
 
Über das Instrument des § 172 (1) BauGB können sozialstrukturell nachteilige Entwicklungen einer Gentrification [http://de.wikipedia.org/wiki/Gentrifizierung] relativ wirksam begegnet werden (vgl Häußermann et al. 2008: 242 ff).
Über das Instrument des § 172 (1) BauGB können sozialstrukturell nachteilige Entwicklungen einer Gentrification [http://de.wikipedia.org/wiki/Gentrifizierung] relativ wirksam begegnet werden (vgl Häußermann et al. 2008: 242 ff).


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