Kriminalprävention im Städtebau: Unterschied zwischen den Versionen

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Städtebauliche Planung ist in erster Linie eine Sache der Gemeinden. Nach dem Grundgesetz ist sie eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Das Baugesetzbuch setzt den bundesrechtlichen Rahmen für die städtebauliche Planung und bestimmt insbesondere die Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Satz 1 - 3 BauGB explizit formulierten Anforderungen, die in engem Bezug zur städtebaulichen Kriminalprävention stehen. Die Integration sozialer und kommunaler Ansätze der Kriminalprävention in städtebauliche bzw. CPTED-Konzepte wird als eine der wichtigsten Entwicklungen der städtebaulichen Kriminalprävention betrachtet.  
Städtebauliche Planung ist in erster Linie eine Sache der Gemeinden. Nach dem Grundgesetz ist sie eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Das Baugesetzbuch setzt den bundesrechtlichen Rahmen für die städtebauliche Planung und bestimmt insbesondere die Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Satz 1 - 3 BauGB explizit formulierten Anforderungen, die in engem Bezug zur städtebaulichen Kriminalprävention stehen. Die Integration sozialer und kommunaler Ansätze der Kriminalprävention in städtebauliche bzw. CPTED-Konzepte wird als eine der wichtigsten Entwicklungen der städtebaulichen Kriminalprävention betrachtet.  


Die '''Erfolgsfaktoren''' für die Umsetzung der historisch gewachsene „Kriminalprävention durch Stadtplanung und Design“ wird durch folgende vier zusammentreffende Faktoren betrachtet:
Die '''Erfolgsfaktoren''' für die Umsetzung der historisch gewachsene „Kriminalprävention durch Stadtplanung und Design“ kennzeichnen folgende vier kombinierte Faktoren:


1.  Bereitschaft zur Beteiligung an einer '''Sicherheitspartnerschaft'''
1.  Bereitschaft zur Beteiligung an einer '''Sicherheitspartnerschaft'''
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