Kriminalprävention im Städtebau: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit den 1990er Jahren werden in Deutschland Zusammenhänge von Städtebau und Sicherheit, die Übertragung des Defensible-Space-Ansatzes sowie die kriminalpräventive Siedlungsgestaltung analog des CPTED-Designs thematisiert. Lag bzw. liegt der Schwerpunkt im Zusammenhang mit sicherem Wohnen in Deutschland bislang überwiegend in der technischen Sicherung von Häusern und Gebäuden, so sind zunehmend Entwicklungen festzustellen, die das Wohnumfeld, Quartier, Stadtteil oder die Stadt/Gemeinde betreffen. Vorrangig durch die Polizeien der Länder wurden Konzepte entwickelt, Kriminalprävention und Stadtplanung zu verbinden. Innerhalb der Polizei wurden Ansprechpartner genannt, Checklisten entwickelt und Leitlinien zur Kriminalprävention angepasst.[http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/VorbeugungBeratung/Staedtebau/__download/sachstandsbericht,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]  Hierbei sind Tendenzen erkennbar, die nicht ausschließlich auf räumlich-gestalterische Aspekte verharren, sondern auch sozialräumliche Faktoren berücksichtigen [http://www.bpb.de/publikationen/OSCVRX,3,0,Sicherheit_durch_pr%E4ventive_Stadtgestaltung_Deutschland_und_Gro%DFbritannien.html#art3].
Seit den 1990er Jahren werden in Deutschland Zusammenhänge von Städtebau und Sicherheit, die Übertragung des Defensible-Space-Ansatzes sowie die kriminalpräventive Siedlungsgestaltung analog des CPTED-Designs thematisiert. Lag bzw. liegt der Schwerpunkt im Zusammenhang mit sicherem Wohnen in Deutschland bislang überwiegend in der technischen Sicherung von Häusern und Gebäuden, so sind zunehmend Entwicklungen festzustellen, die das Wohnumfeld, Quartier, Stadtteil oder die Stadt/Gemeinde betreffen. Vorrangig durch die Polizeien der Länder wurden Konzepte entwickelt, Kriminalprävention und Stadtplanung zu verbinden. Innerhalb der Polizei wurden Ansprechpartner genannt, Checklisten entwickelt und Leitlinien zur Kriminalprävention angepasst.[http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/VorbeugungBeratung/Staedtebau/__download/sachstandsbericht,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]  Hierbei sind Tendenzen erkennbar, die nicht ausschließlich auf räumlich-gestalterische Aspekte verharren, sondern auch sozialräumliche Faktoren berücksichtigen [http://www.bpb.de/publikationen/OSCVRX,3,0,Sicherheit_durch_pr%E4ventive_Stadtgestaltung_Deutschland_und_Gro%DFbritannien.html#art3].


Den Erkenntnissen über Wirkungen kriminalpräventiver Maßnahmen zufolge wird davon ausgegangen, dass "Sicherheit in einem Stadtquartier nicht über eine einzelne Strategie, sondern über ein integriertes Bündel von Handlungsformen bewerkstelligen lässt". Dies bedeutet insbesondere, dass "die Polizei und die anderen am Planungs- und Bauprozess beteiligten Einrichtungen sich nicht damit begnügen können, lediglich unter Sicherheitsaspekten akzeptable Bau- und Gestaltungsstandards umzusetzen" (vgl. H. Pfeiffer in `Die Sichere Stadt als interdisziplinäre Disziplin, 2006: 10 ff).
 
Den Erkenntnissen über Wirkungen kriminalpräventiver Maßnahmen zufolge wird davon ausgegangen, dass "Sicherheit in einem Stadtquartier nicht über eine einzelne Strategie, sondern über ein integriertes Bündel von Handlungsformen bewerkstelligen lässt". Dies bedeutet insbesondere, dass "die Polizei und die anderen am Planungs- und Bauprozess beteiligten Einrichtungen sich nicht damit begnügen können, lediglich unter Sicherheitsaspekten akzeptable Bau- und Gestaltungsstandards umzusetzen" (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff).




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Der Begriff „Städtebau“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau] bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung.
Der Begriff „Städtebau“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau] bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung.


"''Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere (gem. § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 1 -3) zu berücksichtigen:
Die aus juristischer Perspektive ausreichende Aufgabenstellung für Stadtplanung i.S.d. der städtebaulichen Kriminalprävention (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff) wird in § 1 Abs. 6 Nr. 1 -3 BauGB formuliert, wonach "''bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind:''
''
 
1. die allgemeinen Anforderungen an '''gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse''' und die '''Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung''',
1. die allgemeinen Anforderungen an '''gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse''' und die '''Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung''',


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3. die''' sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung''', insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.'"''
3. die''' sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung''', insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.'"''
Über das Instrument des § 172 (1) BauGB können sozialstrukturell nachteilige Entwicklungen einer Gentrification [http://de.wikipedia.org/wiki/Gentrifizierung] relativ wirksam begegnet werden.




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Auch dem Umstand der Dramatisierung des Risikos von Einbruchdiebstählen, der letztlich das latente Bedrohungsgefühl befördern  kann, wird durch den Ansatz der städtebaulichen Kriminalprävention dadurch begegnet, dass keine relativ hohen (polizeilichen) Ressourcen diesem Bereich gewidmet werden, sondern Sicherheit in größerem Kontext zum Gegenstand des Handelns i.S.d. städtebaulichen Kriminalprävention wird. Automatisiert verbaute (gesetzlich nicht vorgeschriebene) technische Mindeststandards in Um-/Neubauten sowie die Vermeidung eines Unsicherheitsduktus entsprechen diesem Ansatz. In diesem Sinne steht dieser Ansatz gegen eine „„Ökonomisierung des Sozialen““, die auf  den Abbau staatlicher Leistungen (sofern polizeiliche Beratungen zur Einbruchsprävention als solche betrachtet werden) und stattdessen den Appell an „„Eigenverantwortung" setzt, da die Polizei hier nicht zurücktritt, sondern in eine andere Rolle.“
Auch dem Umstand der Dramatisierung des Risikos von Einbruchdiebstählen, der letztlich das latente Bedrohungsgefühl befördern  kann, wird durch den Ansatz der städtebaulichen Kriminalprävention dadurch begegnet, dass keine relativ hohen (polizeilichen) Ressourcen diesem Bereich gewidmet werden, sondern Sicherheit in größerem Kontext zum Gegenstand des Handelns i.S.d. städtebaulichen Kriminalprävention wird. Automatisiert verbaute (gesetzlich nicht vorgeschriebene) technische Mindeststandards in Um-/Neubauten sowie die Vermeidung eines Unsicherheitsduktus entsprechen diesem Ansatz. In diesem Sinne steht dieser Ansatz gegen eine „„Ökonomisierung des Sozialen““, die auf  den Abbau staatlicher Leistungen (sofern polizeiliche Beratungen zur Einbruchsprävention als solche betrachtet werden) und stattdessen den Appell an „„Eigenverantwortung" setzt, da die Polizei hier nicht zurücktritt, sondern in eine andere Rolle.“


===Städtebauförderung[http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebauförderung]===
===Städtebauförderung[http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebauförderung]===
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