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Gemäß '''§ 1 Abs. 6 BauGB''' sind "bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere | Gemäß '''§ 1 Abs. 6 BauGB''' sind "bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung | 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung |
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