Kriminalprävention im Städtebau: Unterschied zwischen den Versionen

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== Städtebau und Kriminalprävention==
== Städtebau und Kriminalprävention==
===Städtebau als Begriff===
===Städtebau als Begriff===
Der Begriff „Städtebau“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau] bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung. Die aus juristischer Perspektive ausreichende Aufgabenstellung  und Grundlage für Stadtplanung i.S.d. der städtebaulichen Kriminalprävention (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff) wird in § 1 Abs. 6 Nr. 1 -3 BauGB formuliert.
Der Begriff [http://de.wikipedia.org/wiki/Städtebau Städtebau]bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und schließt im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben die Nutzung von Grund und Boden sowie die örtliche Planung ein. Instrumente der städtebaulichen Planung sind der Bauleitplan, zu dem der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (§§ 5 – 10 BauGB) sowie Regelungen von Beteiligungen, die Zusammenarbeit mit Privaten (§§ 11 – 13 BauGB) und insbesondere die Beachtung von Grundsätzen (§§ 1 – 4 c BauGB) gehören. Zu den Grundsätzen zählen 24 Belange (§ 1 BauGB), die einem Abwägungsgebot unterliegen und berücksichtigt werden müssen (§ 7 BauGB). Innerhalb welcher Entscheidungen die Gewichtung von Belangen vorgenommen wird, obliegt einer politischen Gewichtung. Die aus juristischer Perspektive ausreichende Aufgabenstellung  und Grundlage für Stadtplanung i.S.d. der städtebaulichen Kriminalprävention (vgl. H. Pfeiffer 2006: 10 ff) wird in § 1 Abs. 6 Nr. 1 -3 BauGB formuliert.
Über das Instrument des § 172 (1) BauGB können sozialstrukturell nachteilige Entwicklungen einer Gentrification [http://de.wikipedia.org/wiki/Gentrifizierung] relativ wirksam begegnet werden (vgl Häußermann et al. 2008: 242 ff).
Über das Instrument des § 172 (1) BauGB können sozialstrukturell nachteilige Entwicklungen einer Gentrification [http://de.wikipedia.org/wiki/Gentrifizierung] relativ wirksam begegnet werden (vgl Häußermann et al. 2008: 242 ff).


===Städtebau und Kriminalprävention - interdisziplinäre Kooperationen in Niedersachsen===
===Städtebau und Kriminalprävention - interdisziplinäre Kooperationen in Niedersachsen===
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