Kieler Schule: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kriminologische Relevanz==
==Kriminologische Relevanz==
Die kriminologische Relevanz der Kieler Schule ergibt sich vor allem aus ihrer versuchten Einflußnahme auf die Entwicklung eines nationalsozialistischen Täterstrafrechts, das sich radikal von täterstrafrechtlichen Ansichten aus der "Schule" Franz von Liszts unterscheiden sollte.  
Die kriminologische Relevanz der Kieler Schule war vor allem eine negative: Sie ergibt sich aus ihrer versuchte Entwicklung eines spezifisch nationalsozialistischen Täterstrafrechts, das sich radikal von täterstrafrechtlichen Ansichten aus der "Schule" Franz von Liszts unterscheiden sollte.  


Betrachtet man den Status der deutschsprachigen Kriminologie zur Zeit des Nationalsozialismus (vgl. hierzu die Artikel [[Franz Exner]], [[Edmund Mezger]]), so wird klar, daß es sich bei dieser noch im viel stärkeren Maße als heute um eine angewandte Wissenschaft handelte, die auf die ihr von den Erfordernissen der Strafrechtspflege hingeworfenen "Brotkrumen" angewiesen war, wie dies zum Beispiel individuelle "Prognosen" und die dazugehörigen Forschungen sein konnten. Ein konsequent im Sinne der Kieler Schule durchgeführtes Täterstrafrecht hätte jedoch keinerlei Platz für "Rückfallprognosen" oder "kriminalpsychologische Feinheiten" gehabt und somit den Bedarf an Erkenntnissen der Kriminologie bzw. Kriminalbiologie erheblich vermindert. Es spricht vieles dafür, dies auf einen innerhalb der NS-Ideologie selbst vorhandenen Grundkonflikt zwischen einer eher technokratisch-zweckrationalen einerseits und einer mythologisch-wertrationalen Tendenz andererseits zurückzuführen. Die Kieler Schule kann hierbei als Vertreterin der zweiten, die NS-Kriminologie hingegen vorwiegend als Vertreterin der ersten Richtung angesehen werden.
Betrachtet man den Status der deutschsprachigen Kriminologie zur Zeit des Nationalsozialismus (vgl. hierzu die Artikel [[Kriminologie im Dritten Reich]], [[Franz Exner]] und [[Edmund Mezger]]), so wird klar, daß es sich bei dieser noch im viel stärkeren Maße als heute um eine angewandte Wissenschaft handelte, die auf die ihr von den Erfordernissen der Strafrechtspflege hingeworfenen "Brotkrumen" angewiesen war, wie dies zum Beispiel individuelle "Prognosen" und die dazugehörigen Forschungen sein konnten. Ein konsequent im Sinne der Kieler Schule durchgeführtes Täterstrafrecht hätte jedoch keinerlei Platz für "Rückfallprognosen" oder "kriminalpsychologische Feinheiten" gehabt und somit den Bedarf an Erkenntnissen der Kriminologie bzw. Kriminalbiologie erheblich vermindert. Es spricht vieles dafür, dies auf einen innerhalb der NS-Ideologie selbst vorhandenen Grundkonflikt zwischen einer eher technokratisch-zweckrationalen einerseits und einer mythologisch-wertrationalen Tendenz andererseits zurückzuführen. Die Kieler Schule kann hierbei als Vertreterin der zweiten, die NS-Kriminologie hingegen vorwiegend als Vertreterin der ersten Richtung angesehen werden.


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
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===Gemeinschaftswerk der Kieler Schule===
===Gemeinschaftswerk der Kieler Schule===


* Georg Dahm, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Karl Michaelis, Friedrich Schaffstein, Wolfgang Siebert (Hg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935.
* Karl Larenz (Hrsg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935.


===Sekundärliteratur (Auswahl)===
===Sekundärliteratur (Auswahl)===
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