Karl David August Röder: Unterschied zwischen den Versionen

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== Lehre ==
== Lehre ==
Als Hauptwerk Röders gelten die 1846 erschienenen "Grundzüge des Naturrechts oder der Rechtsphilosophie" (2. Aufl. 1860-63). Das Werk fand in Deutschland geringe, im Ausland lebhafte Anerkennung.
Als Hauptwerk Röders gelten die 1846 erschienenen "Grundzüge des Naturrechts oder der Rechtsphilosophie" (2. Aufl. 1860-63). Das Werk fand in Deutschland geringe, vornehmlich in hispano-amerikanischen Raum aber lebhafte Anerkennung.


In der Allgemeinen Deutschen Biographie von 1910 heißt es, dass Röder bei seiner Bekämpfung der Vergeltungstheorien der Strafe zwar von naturrechtlichen KonstruKtionen ausgegangen sei und seine Besserungstheorie auf sie gegründet habe, dass ihm aber deutlich weniger an Systematik als an Humanisierung gelegen habe:
Zu Lebzeiten am bekanntesten wurde Röder im Zusammenhang mit der Diskussion um die Gefängnisreform. Röder vertrat eine reine Besserungstheorie der Strafe. Ausgehend von naturrechtlichen Konstruktionen sah Röder
 
n Biographie von 1910 heißt es, dass Röder bei seiner Bekämpfung der Vergeltungstheorien der Strafe zwar von naturrechtlichen KonstruKtionen ausgegangen sei und seine Besserungstheorie auf sie gegründet habe, dass ihm aber deutlich weniger an Systematik als an Humanisierung gelegen habe:


"so liegt ihm doch vor allem an der praktischen Umgestaltung des Strafrechts und Strafvollzuges, dessen Gestaltung im geltenden Rechte seinem warmherzigen Empfinden als eine sinnlose und deshalb unberechtigte Quälerei des Verbrechers erschien. Das hat ihn nicht müde werden [591] lassen, wieder und wieder gegen die herrschende Richtung anzukämpfen, deren Mängeln er dadurch glaubte abhelfen zu können, daß er Besserung des Verbrechers zum ausschließlichen Strafzweck erhob. Dadurch ist er zum typischen Vertreter der Besserungstheorie in Deutschland geworden, und dadurch hat er sich einen Platz in der Geschichte der Strafrechtswissenschaft gesichert. Sein Streben fand freilich in Deutschland mehr Kritik als Beifall (vgl. z. B. Heinze in v. Holtzendorff’s Handbuch des Strafrechts II, 264, 269 – Laistner, Das Recht in der Strafe, S. 162 – v. Bar, Handbuch des Strafrechts I, 264 f.), und zweifellos scheitert seine Theorie, wie alle Theorien, die ausschließlich nur einen Zweck der Strafe gelten lassen wollen, an ihrer Undurchführbarkeit in der Praxis.
"so liegt ihm doch vor allem an der praktischen Umgestaltung des Strafrechts und Strafvollzuges, dessen Gestaltung im geltenden Rechte seinem warmherzigen Empfinden als eine sinnlose und deshalb unberechtigte Quälerei des Verbrechers erschien. Das hat ihn nicht müde werden [591] lassen, wieder und wieder gegen die herrschende Richtung anzukämpfen, deren Mängeln er dadurch glaubte abhelfen zu können, daß er Besserung des Verbrechers zum ausschließlichen Strafzweck erhob. Dadurch ist er zum typischen Vertreter der Besserungstheorie in Deutschland geworden, und dadurch hat er sich einen Platz in der Geschichte der Strafrechtswissenschaft gesichert. Sein Streben fand freilich in Deutschland mehr Kritik als Beifall (vgl. z. B. Heinze in v. Holtzendorff’s Handbuch des Strafrechts II, 264, 269 – Laistner, Das Recht in der Strafe, S. 162 – v. Bar, Handbuch des Strafrechts I, 264 f.), und zweifellos scheitert seine Theorie, wie alle Theorien, die ausschließlich nur einen Zweck der Strafe gelten lassen wollen, an ihrer Undurchführbarkeit in der Praxis.
Im engen Zusammenhang mit seinen theoretischen Bestrebungen steht sein Eintreten für die Reform des Strafvollzugs durch die Einzelhaft, das vielleicht die am meisten erfolgreiche Seite seiner Thätigkeit bildet. Hier hat ihm auch die Anerkennung, namentlich der deutschen Strafanstaltsbeamten nicht gefehlt. Im übrigen würdigte auch seine strafrechtlichen Leistungen das Ausland in weit höherem Maße als die Heimath. In Holland (z. B. Moddermann), in Spanien (z. B. Giner), in Italien (z. B. Gabba) hatte er zahlreiche Anhänger und Verehrer, und noch in neuerer Zeit hat ihn der Oesterreicher Vargha mit begeisterten Worten gepriesen (Die Abschaffung der Strafknechtschaft [1896] I, 130)".
Im engen Zusammenhang mit seinen theoretischen Bestrebungen steht sein Eintreten für die Reform des Strafvollzugs durch die Einzelhaft, das vielleicht die am meisten erfolgreiche Seite seiner Thätigkeit bildet. Hier hat ihm auch die Anerkennung, namentlich der deutschen Strafanstaltsbeamten nicht gefehlt. Im übrigen würdigte auch seine strafrechtlichen Leistungen das Ausland in weit höherem Maße als die Heimath. In Holland (z. B. Moddermann), in Spanien (z. B. Giner), in Italien (z. B. Gabba) hatte er zahlreiche Anhänger und Verehrer, und noch in neuerer Zeit hat ihn der Oesterreicher Vargha mit begeisterten Worten gepriesen (Die Abschaffung der Strafknechtschaft [1896] I, 130)".


== Quelle ==
== Quelle ==
*K. v. Lilienthal: "Röder, Karl David August“, in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 55 (1910), S. 590–591. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource [[http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%B6der,_Karl_David_August&oldid=1017532]] (Version vom 6. Juni 2010, 12:51 Uhr UTC)
*K. v. Lilienthal: "Röder, Karl David August“, in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 55 (1910), S. 590–591. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource [[http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%B6der,_Karl_David_August&oldid=1017532]] (Version vom 6. Juni 2010, 12:51 Uhr UTC)

Version vom 11. Juni 2010, 15:10 Uhr

Der vor allem an der Reform des Strafwesens interessierte Naturrechtler Karl David August Röder (*23.06.1806 in Darmstadt; gest. 20.12.1879 in Heidelberg) entwickelte in Anlehnung an Karl Christian Friedrich Krause (1781-1832) eine reine Besserungstheorie der Strafe, die in Spanien und Lateinamerika bereitwilliger rezipiert wurde als in seiner Heimat. Breite Anerkennung fand Röder in Deutschland mit seinem Eintreten für die Einführung der Einzelhaft im Gefängniswesen.

Leben

Trotz einer gewissen Staats- und Monarchiefrömmigkeit führte Röders staatsrechtliche Habilitation in Gießen (1830) umgehend dazu, dass man ihm dort staatsrechtliche Vorlesungen aller Art untersagte. Daraufhin zog Röder nach Heidelberg, wo er den Rest seines Lebens blieb. In Heidelberg erwarb er 1839 mit seiner strafkritischen Abhandlung „Commentatio de quaestione an poena malum esse debeat“ die Lehrbefugnis und dort wurde er auch außerordentlicher (1842) und dann Honorar- Professor (1879).

Lehre

Als Hauptwerk Röders gelten die 1846 erschienenen "Grundzüge des Naturrechts oder der Rechtsphilosophie" (2. Aufl. 1860-63). Das Werk fand in Deutschland geringe, vornehmlich in hispano-amerikanischen Raum aber lebhafte Anerkennung.

Zu Lebzeiten am bekanntesten wurde Röder im Zusammenhang mit der Diskussion um die Gefängnisreform. Röder vertrat eine reine Besserungstheorie der Strafe. Ausgehend von naturrechtlichen Konstruktionen sah Röder

n Biographie von 1910 heißt es, dass Röder bei seiner Bekämpfung der Vergeltungstheorien der Strafe zwar von naturrechtlichen KonstruKtionen ausgegangen sei und seine Besserungstheorie auf sie gegründet habe, dass ihm aber deutlich weniger an Systematik als an Humanisierung gelegen habe:

"so liegt ihm doch vor allem an der praktischen Umgestaltung des Strafrechts und Strafvollzuges, dessen Gestaltung im geltenden Rechte seinem warmherzigen Empfinden als eine sinnlose und deshalb unberechtigte Quälerei des Verbrechers erschien. Das hat ihn nicht müde werden [591] lassen, wieder und wieder gegen die herrschende Richtung anzukämpfen, deren Mängeln er dadurch glaubte abhelfen zu können, daß er Besserung des Verbrechers zum ausschließlichen Strafzweck erhob. Dadurch ist er zum typischen Vertreter der Besserungstheorie in Deutschland geworden, und dadurch hat er sich einen Platz in der Geschichte der Strafrechtswissenschaft gesichert. Sein Streben fand freilich in Deutschland mehr Kritik als Beifall (vgl. z. B. Heinze in v. Holtzendorff’s Handbuch des Strafrechts II, 264, 269 – Laistner, Das Recht in der Strafe, S. 162 – v. Bar, Handbuch des Strafrechts I, 264 f.), und zweifellos scheitert seine Theorie, wie alle Theorien, die ausschließlich nur einen Zweck der Strafe gelten lassen wollen, an ihrer Undurchführbarkeit in der Praxis. Im engen Zusammenhang mit seinen theoretischen Bestrebungen steht sein Eintreten für die Reform des Strafvollzugs durch die Einzelhaft, das vielleicht die am meisten erfolgreiche Seite seiner Thätigkeit bildet. Hier hat ihm auch die Anerkennung, namentlich der deutschen Strafanstaltsbeamten nicht gefehlt. Im übrigen würdigte auch seine strafrechtlichen Leistungen das Ausland in weit höherem Maße als die Heimath. In Holland (z. B. Moddermann), in Spanien (z. B. Giner), in Italien (z. B. Gabba) hatte er zahlreiche Anhänger und Verehrer, und noch in neuerer Zeit hat ihn der Oesterreicher Vargha mit begeisterten Worten gepriesen (Die Abschaffung der Strafknechtschaft [1896] I, 130)".

Quelle

  • K. v. Lilienthal: "Röder, Karl David August“, in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 55 (1910), S. 590–591. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource [[1]] (Version vom 6. Juni 2010, 12:51 Uhr UTC)