Karl Binding: Unterschied zwischen den Versionen

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Karl Lorenz Binding (1841-1920) studierte von 1860 bis 1863 in Göttingen Rechtswissenschaft und Geschichte. Nach Promotion (1863) und Habilitation (1864; in Heidelberg) war er Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht in Basel (1865), Freiburg im Breisgau (1870), Straßburg (1872) und Leipzig (1873-1913; Rektor: 1892/93 und 1908/09).
Karl Lorenz Binding (1841-1920) studierte von 1860 bis 1863 in Göttingen Rechtswissenschaft und Geschichte. Nach Promotion (1863) und Habilitation (1864; in Heidelberg) war er Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht in Basel (1865), Freiburg im Breisgau (1870), Straßburg (1872) und Leipzig (1873-1913; Rektor: 1892/93 und 1908/09).


Nach Binding sind es nicht die Strafgesetze, die von Verbrechern verletzt werden (im Gegenteil: sie erfüllen ja gerade die Tatbestandsmerkmale), sondern die - dem öffentlichen Recht angehörenden, von Strafgesetzen fundamental verschiedenen - "Normen". Die Strafgesetze erlauben es aber immerhin, die Normen, die ihnen zugrundeliegen, zu erkennen (gedankliche Umwandlung in einen Befehl).  
Nach Binding sind es nicht die Strafgesetze, die von Verbrechern verletzt werden (im Gegenteil: ihre Handlungen erfüllen ja gerade die Tatbestandsmerkmale), sondern die - dem öffentlichen Recht angehörenden, von Strafgesetzen fundamental verschiedenen - "Normen". Die Strafgesetze erlauben es aber immerhin, die Normen, die ihnen zugrundeliegen, zu erkennen (gedankliche Umwandlung in einen Befehl).  


Da der Staat den Einzelnen durch die Rechtsordnung vor der Verletzung seiner Rechte schützt, kann der Staat vom Bürger auch die Respektierung der Rechtsordnung verlangen (Reziprozität; do ut des). Wer ein Verbrechen begeht, verletzt die entsprechende Norm und gefährdet die Autorität des Gesetzes. Um die Autorität des Gesetzes zu bewahren, bedarf es nach Binding der Strafe (= vom Staat erzwungene Einbuße des Täters an Rechten oder Rechtsgütern). Die Strafe und der Strafvollzug dienen nicht der Resozialisierung o.ä., sondern allein der "Unterwerfung des Verbrechers" unter die siegreiche Gewalt des Rechts. Wie und wozu die Strafe ansonsten vollzogen wird, interessiert Binding darüber hinaus allenfalls am Rande.  
Da der Staat den Einzelnen durch die Rechtsordnung vor der Verletzung seiner Rechte schützt, kann der Staat vom Bürger auch die Respektierung der Rechtsordnung verlangen (Reziprozität; do ut des). Wer ein Verbrechen begeht, verletzt die entsprechende Norm und gefährdet die Autorität des Gesetzes. Um die Autorität des Gesetzes zu bewahren, bedarf es nach Binding der Strafe (= vom Staat erzwungene Einbuße des Täters an Rechten oder Rechtsgütern). Die Strafe und der Strafvollzug dienen nicht der Resozialisierung o.ä., sondern allein der "Unterwerfung des Verbrechers" unter die siegreiche Gewalt des Rechts. Wie und wozu die Strafe ansonsten vollzogen wird, interessiert Binding darüber hinaus allenfalls am Rande.  
Anonymer Benutzer