Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 30: Zeile 30:
====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''=====
====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''=====


Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
ich mag sven un tackääääDas Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
Nach § 91 Abs. 1 JGG hat aber auch der Vollzug der Jugendstrafe als ultima ratio die Aufgabe, den Verurteilten zu einem „rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ zu erziehen.
Nach § 91 Abs. 1 JGG hat aber auch der Vollzug der Jugendstrafe als ultima ratio die Aufgabe, den Verurteilten zu einem „rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ zu erziehen.
Deshalb müssen gem. § 91 Abs. 4 JGG die Vollzugsbeamten für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
Deshalb müssen gem. § 91 Abs. 4 JGG die Vollzugsbeamten für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
Zeile 48: Zeile 48:
Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.


==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===  
==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===  
2

Bearbeitungen