Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Trennungsprinzip'''
====='''Trennungsprinzip'''=====


Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.
Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.
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Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
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'''Problematik der bisherigen Rechtslage'''  
==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===


Auch die Behandlung von Gefangenen im Erwachsenenstrafvollzug war nicht immer unproblematisch. Bis 1977 gab es hier ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 3. 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.)  zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges und der Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene war ebenso zunehmend eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes entbrannt.
Auch die Behandlung von Gefangenen im Erwachsenenstrafvollzug war nicht immer unproblematisch. Bis 1977 gab es hier ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 3. 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.)  zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges und der Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene war ebenso zunehmend eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes entbrannt.
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'''Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 31. Mai 2006'''
==='''Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 31. Mai 2006'''===


Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2006, 2093 ff.) in einem Urteil vom 31. Mai 2006 dieses Regelungssystem für verfassungswidrig erklärt.  
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2006, 2093 ff.) in einem Urteil vom 31. Mai 2006 dieses Regelungssystem für verfassungswidrig erklärt.  
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'''Förderalismusreform'''
==='''Förderalismusreform'''===


Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Damit ist auch die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendstrafvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen.
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Damit ist auch die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendstrafvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen.




'''Geltende Rechtslage'''
==='''Geltende Rechtslage'''===


Sämtliche Bundesländer sind der zeitlichen Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Seit dem 1. 1. 2008 gelten 16 Jugendstrafvollzugsgesetze in Deutschland.
Sämtliche Bundesländer sind der zeitlichen Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Seit dem 1. 1. 2008 gelten 16 Jugendstrafvollzugsgesetze in Deutschland.
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'''Jugendarrest'''
==='''Jugendarrest'''===


Für den Vollzug des Jugendarrestes gilt ausschließlich § 90 JGG, sowie die Jugendarrestvollzugsordnung vom 30. 11. 1976.
Für den Vollzug des Jugendarrestes gilt ausschließlich § 90 JGG, sowie die Jugendarrestvollzugsordnung vom 30. 11. 1976.




'''Vollzugsleiter'''
==='''Vollzugsleiter'''===


Vollzugsleiter ist bei der Jugendstrafe der Jugendstrafanstaltsleiter, beim Arrest der Jugendrichter (§ 90 II JGG).
Vollzugsleiter ist bei der Jugendstrafe der Jugendstrafanstaltsleiter, beim Arrest der Jugendrichter (§ 90 II JGG).




'''Vollzugsziel in den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen'''
==='''Vollzugsziel in den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen'''===


In Baden- Württemberg, Bayern und Hamburg wird dem Schutz der Allgemeinheit eindeutig Vorrang vor dem Resozialisierungsziel gegeben.
In Baden- Württemberg, Bayern und Hamburg wird dem Schutz der Allgemeinheit eindeutig Vorrang vor dem Resozialisierungsziel gegeben.
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Die anderen Bundesländer belassen es in der Tendenz bei dem aus § 2 StVollzG bekannten vorrangigen Resozialisierungsziel. Gleichermaßen ist der Schutz der Allgemeinheit als weitere Aufgabe des Vollzugs zu beachten.
Die anderen Bundesländer belassen es in der Tendenz bei dem aus § 2 StVollzG bekannten vorrangigen Resozialisierungsziel. Gleichermaßen ist der Schutz der Allgemeinheit als weitere Aufgabe des Vollzugs zu beachten.
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'''Anzahl der Gefangenen im Jugendstrafvollzug'''
==='''Anzahl der Gefangenen im Jugendstrafvollzug'''===


Am 31.3.2006 befanden sich insgesamt 6995 Gefangene im Jugendstrafvollzug. Davon waren 6705 männlich und nur 290 weiblich.
Am 31.3.2006 befanden sich insgesamt 6995 Gefangene im Jugendstrafvollzug. Davon waren 6705 männlich und nur 290 weiblich.
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'''Altersstruktur im Jugendstrafvollzug'''
 
==='''Altersstruktur im Jugendstrafvollzug'''===


Abbildung : Altersstruktur im Jugendstrafvollzug 1980-2005
Abbildung : Altersstruktur im Jugendstrafvollzug 1980-2005
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Am 31. 3. 2005 waren knapp 90 % mindestens 18- jährige junge Erwachsene. Nur 10, 3 % der am Stichtag gezählten  Insassen waren Jugendliche.
Am 31. 3. 2005 waren knapp 90 % mindestens 18- jährige junge Erwachsene. Nur 10, 3 % der am Stichtag gezählten  Insassen waren Jugendliche.
Vergleicht man die Jahre 1980, 1990, 2000 und 2005 so stellt man fest, dass in der Vollzugswirklichkeit Jugendliche im Jugendstrafvollzug die Minderheit darstellen. So liegt deren Anteil aller im Jugendstrafvollzug untergebrachten Gefangenen in den Jahren von 1980 bis 2005 zwischen 7 % und 12 % . Überwiegend vom Jugendstrafvollzug betroffen sind heranwachsende und jung erwachsene Inhaftierte. Damit handelt es sich nicht um einen „Jugend-“ Strafvollzug sondern streng genommen um den Sonderstrafvollzug für junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahre.
Vergleicht man die Jahre 1980, 1990, 2000 und 2005 so stellt man fest, dass in der Vollzugswirklichkeit Jugendliche im Jugendstrafvollzug die Minderheit darstellen. So liegt deren Anteil aller im Jugendstrafvollzug untergebrachten Gefangenen in den Jahren von 1980 bis 2005 zwischen 7 % und 12 % . Überwiegend vom Jugendstrafvollzug betroffen sind heranwachsende und jung erwachsene Inhaftierte. Damit handelt es sich nicht um einen „Jugend-“ Strafvollzug sondern streng genommen um den Sonderstrafvollzug für junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahre.
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'''Deliktstruktur bei Jugendstrafgefangenen'''
==='''Deliktstruktur bei Jugendstrafgefangenen'''===


Die Zusammensetzung der Jugendstrafvollzugspopulation hat sich im Laufe der Zeit teilweise erheblich verändert.
Die Zusammensetzung der Jugendstrafvollzugspopulation hat sich im Laufe der Zeit teilweise erheblich verändert.
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In den 80-er Jahren war ein Rückgang der wegen Betäubungsmittelkriminalität jungen Inhaftierten zu verzeichnen. Allerdings stieg die Zahl in den 90- Jahren wieder an und lag im Jahr 1999 bei 8, 9 %. Bis 2005 ist deren Anteil wieder leicht auf 7, 4 % gesunken.
In den 80-er Jahren war ein Rückgang der wegen Betäubungsmittelkriminalität jungen Inhaftierten zu verzeichnen. Allerdings stieg die Zahl in den 90- Jahren wieder an und lag im Jahr 1999 bei 8, 9 %. Bis 2005 ist deren Anteil wieder leicht auf 7, 4 % gesunken.
Zu berücksichtigen ist, dass die Veränderung im Laufe der Jahre unter Umständen nur die unterschiedliche polizeiliche und justizielle Strafverfolgungspraxis in diesem Bereich widerspiegelt.  
Zu berücksichtigen ist, dass die Veränderung im Laufe der Jahre unter Umständen nur die unterschiedliche polizeiliche und justizielle Strafverfolgungspraxis in diesem Bereich widerspiegelt.  
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'''Rechtsschutz des jungen Inhaftierten'''
==='''Rechtsschutz des jungen Inhaftierten'''===


'''Bisheriger Rechtschutz'''
===='''Bisheriger Rechtschutz'''====


Im Vollzug der Jugendstrafe verblieb dem jungen Inhaftierten für gerichtliche Einwendungen gegen jugendstrafvollzugliche Maßnahmen grundsätzlich nur die Rechtsweggarantie über Art. 19 IV Grundgesetz (GG) (nach §§ 23 ff. EGGVG) zum Oberlandesgericht.
Im Vollzug der Jugendstrafe verblieb dem jungen Inhaftierten für gerichtliche Einwendungen gegen jugendstrafvollzugliche Maßnahmen grundsätzlich nur die Rechtsweggarantie über Art. 19 IV Grundgesetz (GG) (nach §§ 23 ff. EGGVG) zum Oberlandesgericht.
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'''Geltende Rechtslage'''
===='''Geltende Rechtslage'''====


Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 auch eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 auch eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert.
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'''Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland'''
==='''Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland'''===


Es gibt insgesamt 44 Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland.
Es gibt insgesamt 44 Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland.
Anonymer Benutzer