Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Strafvollzugsgesetz (StVollzG)'''
===='''Strafvollzugsgesetz (StVollzG)'''====


Gemäß dem Wortlaut des § 1 StVollzG bezieht sich das Strafvollzugsgesetz primär auf den Vollzug der Erwachsenenstrafe. Allein die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zum unmittelbaren Zwang galten gemäß den § 176 und § 178 StVollzG auch für den Vollzug der Jugendstrafe. Damit sollte eine ungerechtfertigte Benachteiligung junger Gefangener vermieden werden.
Gemäß dem Wortlaut des § 1 StVollzG bezieht sich das Strafvollzugsgesetz primär auf den Vollzug der Erwachsenenstrafe. Allein die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zum unmittelbaren Zwang galten gemäß den § 176 und § 178 StVollzG auch für den Vollzug der Jugendstrafe. Damit sollte eine ungerechtfertigte Benachteiligung junger Gefangener vermieden werden.




'''Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJuG)'''
===='''Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJuG)'''====


Lediglich um die Übergangszeit bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelung zu überbrücken, erließen die Justizminister der Länder am 15. Dezember 1976 „Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug).“ Diese waren weitestgehend dem Strafvollzugsgesetz angelehnt.
Lediglich um die Übergangszeit bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelung zu überbrücken, erließen die Justizminister der Länder am 15. Dezember 1976 „Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug).“ Diese waren weitestgehend dem Strafvollzugsgesetz angelehnt.
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'''Jugendgerichtsgesetz (JGG)'''
===='''Jugendgerichtsgesetz (JGG)'''====


Neben den Vorgaben der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wurde der Vollzug der Jugendstrafe im Wesentlichen durch §§ 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetz gesetzlich geregelt.
Neben den Vorgaben der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wurde der Vollzug der Jugendstrafe im Wesentlichen durch §§ 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetz gesetzlich geregelt.
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'''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''
====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''=====


Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
Anonymer Benutzer