Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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== '''Deutschland''' ==
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Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
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Die anderen Bundesländer belassen es in der Tendenz bei dem aus § 2 StVollzG bekannten vorrangigen Resozialisierungsziel. Gleichermaßen ist der Schutz der Allgemeinheit als weitere Aufgabe des Vollzugs zu beachten.
Die anderen Bundesländer belassen es in der Tendenz bei dem aus § 2 StVollzG bekannten vorrangigen Resozialisierungsziel. Gleichermaßen ist der Schutz der Allgemeinheit als weitere Aufgabe des Vollzugs zu beachten.
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Am 31. 3. 2005 waren knapp 90 % mindestens 18- jährige junge Erwachsene. Nur 10, 3 % der am Stichtag gezählten  Insassen waren Jugendliche.
Am 31. 3. 2005 waren knapp 90 % mindestens 18- jährige junge Erwachsene. Nur 10, 3 % der am Stichtag gezählten  Insassen waren Jugendliche.
Vergleicht man die Jahre 1980, 1990, 2000 und 2005 so stellt man fest, dass in der Vollzugswirklichkeit Jugendliche im Jugendstrafvollzug die Minderheit darstellen. So liegt deren Anteil aller im Jugendstrafvollzug untergebrachten Gefangenen in den Jahren von 1980 bis 2005 zwischen 7 % und 12 % . Überwiegend vom Jugendstrafvollzug betroffen sind heranwachsende und jung erwachsene Inhaftierte. Damit handelt es sich nicht um einen „Jugend-“ Strafvollzug sondern streng genommen um den Sonderstrafvollzug für junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahre.
Vergleicht man die Jahre 1980, 1990, 2000 und 2005 so stellt man fest, dass in der Vollzugswirklichkeit Jugendliche im Jugendstrafvollzug die Minderheit darstellen. So liegt deren Anteil aller im Jugendstrafvollzug untergebrachten Gefangenen in den Jahren von 1980 bis 2005 zwischen 7 % und 12 % . Überwiegend vom Jugendstrafvollzug betroffen sind heranwachsende und jung erwachsene Inhaftierte. Damit handelt es sich nicht um einen „Jugend-“ Strafvollzug sondern streng genommen um den Sonderstrafvollzug für junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahre.
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In den 80-er Jahren war ein Rückgang der wegen Betäubungsmittelkriminalität jungen Inhaftierten zu verzeichnen. Allerdings stieg die Zahl in den 90- Jahren wieder an und lag im Jahr 1999 bei 8, 9 %. Bis 2005 ist deren Anteil wieder leicht auf 7, 4 % gesunken.
In den 80-er Jahren war ein Rückgang der wegen Betäubungsmittelkriminalität jungen Inhaftierten zu verzeichnen. Allerdings stieg die Zahl in den 90- Jahren wieder an und lag im Jahr 1999 bei 8, 9 %. Bis 2005 ist deren Anteil wieder leicht auf 7, 4 % gesunken.
Zu berücksichtigen ist, dass die Veränderung im Laufe der Jahre unter Umständen nur die unterschiedliche polizeiliche und justizielle Strafverfolgungspraxis in diesem Bereich widerspiegelt.  
Zu berücksichtigen ist, dass die Veränderung im Laufe der Jahre unter Umständen nur die unterschiedliche polizeiliche und justizielle Strafverfolgungspraxis in diesem Bereich widerspiegelt.  
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Eine große Bedeutung kommt der konzeptuellen Gestaltung der Jugendstrafanstalt sowie deren baulichen Rahmenbedingungen zu. Im Wesentlichen hängt die Ausgestaltung aber von der aktuellen Politik der jeweiligen Landesregierung ab.
Eine große Bedeutung kommt der konzeptuellen Gestaltung der Jugendstrafanstalt sowie deren baulichen Rahmenbedingungen zu. Im Wesentlichen hängt die Ausgestaltung aber von der aktuellen Politik der jeweiligen Landesregierung ab.
Daher differieren die Haftbedingungen von Bundesland zu Bundesland und teilweise bereits sogar je nach Anstalt.
Daher differieren die Haftbedingungen von Bundesland zu Bundesland und teilweise bereits sogar je nach Anstalt.
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Anonymer Benutzer