Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.
Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.


-- Alte Fassung des JGG für §§ 91,92; Mit Änderung 2008 nicht mehr gültig --
Quelle siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html


====='''Trennungsprinzip'''=====
====='''Trennungsprinzip'''=====
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Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Abs. 2 ermöglicht Heranwachsenden, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene untergebracht zu werden. Die Jugendstrafe wird an ihnen wie Freiheitsstrafe vollzogen. Es gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für sie.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.


==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===  
==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===  
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in Schleswig-Holstein die Jugendanstalt Neumünster;
in Schleswig-Holstein die Jugendanstalt Neumünster;


in Thüringen die Jugendstrafanstalt Ichtershausen, JVA Erfurt und JVA Untermaßfeld;
in Thüringen die [[Jugendstrafanstalt Ichtershausen]], JVA Erfurt und JVA Untermaßfeld;


== '''USA''' ==
== '''USA''' ==
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Internet-Publikation [http://www.jura.uni-greifswald.de/duenkel www.jura.uni-greifswald.de/duenkel Publikationen, Internet, Jugendstrafrecht].
Internet-Publikation [http://www.jura.uni-greifswald.de/duenkel www.jura.uni-greifswald.de/duenkel Publikationen, Internet, Jugendstrafrecht].
Internt-Veröffentlichung des JGG: http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html


Dünkel, Frieder/ Geng, Bernd: Rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, Forum Strafvollzug -Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 2/ 2007, Seite 65- 79.
Dünkel, Frieder/ Geng, Bernd: Rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, Forum Strafvollzug -Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 2/ 2007, Seite 65- 79.
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