Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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== Jugendstrafvollzug ==
Unter Jugendstrafvollzug versteht man die Durchführung von Verurteilungen zu Arrest und Jugendstrafe bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
Zeitlich umfasst er den Bereich vom Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt bis zur Entlassung.


[[Jugendkriminalität]]


== '''Deutschland''' ==
== '''Deutschland''' ==


'''Bisherige Rechtslage'''
==='''Bisherige Rechtslage'''===


Rechtsgrundlage des Strafvollzugs für Erwachsene ist das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz (StVollzG).
Rechtsgrundlage des Strafvollzugs für Erwachsene ist das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz (StVollzG).
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'''Strafvollzugsgesetz (StVollzG)'''
===='''Strafvollzugsgesetz (StVollzG)'''====


Gemäß dem Wortlaut des § 1 StVollzG bezieht sich das Strafvollzugsgesetz primär auf den Vollzug der Erwachsenenstrafe. Allein die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zum unmittelbaren Zwang galten gemäß den § 176 und § 178 StVollzG auch für den Vollzug der Jugendstrafe. Damit sollte eine ungerechtfertigte Benachteiligung junger Gefangener vermieden werden.
Gemäß dem Wortlaut des § 1 StVollzG bezieht sich das Strafvollzugsgesetz primär auf den Vollzug der Erwachsenenstrafe. Allein die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zum unmittelbaren Zwang galten gemäß den § 176 und § 178 StVollzG auch für den Vollzug der Jugendstrafe. Damit sollte eine ungerechtfertigte Benachteiligung junger Gefangener vermieden werden.




'''Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJuG)'''
===='''Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJuG)'''====


Lediglich um die Übergangszeit bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelung zu überbrücken, erließen die Justizminister der Länder am 15. Dezember 1976 „Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug).“ Diese waren weitestgehend dem Strafvollzugsgesetz angelehnt.
Lediglich um die Übergangszeit bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelung zu überbrücken, erließen die Justizminister der Länder am 15. Dezember 1976 „Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug).“ Diese waren weitestgehend dem Strafvollzugsgesetz angelehnt.
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'''Jugendgerichtsgesetz (JGG)'''
===='''Jugendgerichtsgesetz (JGG)'''====


Neben den Vorgaben der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wurde der Vollzug der Jugendstrafe im Wesentlichen durch §§ 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetz gesetzlich geregelt.
Neben den Vorgaben der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wurde der Vollzug der Jugendstrafe im Wesentlichen durch §§ 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetz gesetzlich geregelt.
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'''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''
====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''=====


Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht.
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Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.
Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.


-- Alte Fassung des JGG für §§ 91,92; Mit Änderung 2008 nicht mehr gültig --
Quelle siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html


'''Trennungsprinzip'''
====='''Trennungsprinzip'''=====


Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.
Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.
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Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll ebenfalls eine Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenvollzuges erfolgen. Ausnahmen hiervon können beispielsweise gemacht werden, wenn der Verurteilte an einer beruflichen Maßnahme im Jugendstrafvollzug teilnimmt.


 
==='''Problematik der bisherigen Rechtslage'''===
'''Problematik der bisherigen Rechtslage'''  


Auch die Behandlung von Gefangenen im Erwachsenenstrafvollzug war nicht immer unproblematisch. Bis 1977 gab es hier ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 3. 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.)  zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges und der Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene war ebenso zunehmend eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes entbrannt.
Auch die Behandlung von Gefangenen im Erwachsenenstrafvollzug war nicht immer unproblematisch. Bis 1977 gab es hier ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 3. 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.)  zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges und der Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene war ebenso zunehmend eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes entbrannt.
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'''Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 31. Mai 2006'''
==='''Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 31. Mai 2006'''===


Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2006, 2093 ff.) in einem Urteil vom 31. Mai 2006 dieses Regelungssystem für verfassungswidrig erklärt.  
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2006, 2093 ff.) in einem Urteil vom 31. Mai 2006 dieses Regelungssystem für verfassungswidrig erklärt.  
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'''Förderalismusreform'''
==='''Förderalismusreform'''===
 
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Damit ist auch die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendstrafvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen.
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Damit ist auch die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendstrafvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen.




'''Geltende Rechtslage'''
==='''Geltende Rechtslage'''===
 
Sämtliche Bundesländer sind der zeitlichen Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Seit dem 1. 1. 2008 gelten 16 Jugendstrafvollzugsgesetze in Deutschland.
Sämtliche Bundesländer sind der zeitlichen Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Seit dem 1. 1. 2008 gelten 16 Jugendstrafvollzugsgesetze in Deutschland.
In Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind diese zugleich Gesetze für den Erwachsenenstrafvollzug mit einem Abschnitt über den Jugendstrafvollzug. Zudem gibt es in Niedersachsen auch einen weiteren Abschnitt über den Untersuchungshaftvollzug.  
In Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind diese zugleich Gesetze für den Erwachsenenstrafvollzug mit einem Abschnitt über den Jugendstrafvollzug. Zudem gibt es in Niedersachsen auch einen weiteren Abschnitt über den Untersuchungshaftvollzug.  
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'''Jugendarrest'''
==='''Jugendarrest'''===


Für den Vollzug des Jugendarrestes gilt ausschließlich § 90 JGG, sowie die Jugendarrestvollzugsordnung vom 30. 11. 1976.
Für den Vollzug des Jugendarrestes gilt ausschließlich § 90 JGG, sowie die Jugendarrestvollzugsordnung vom 30. 11. 1976.




'''Vollzugsleiter'''
==='''Vollzugsleiter'''===


Vollzugsleiter ist bei der Jugendstrafe der Jugendstrafanstaltsleiter, beim Arrest der Jugendrichter (§ 90 II JGG).
Vollzugsleiter ist bei der Jugendstrafe der Jugendstrafanstaltsleiter, beim Arrest der Jugendrichter (§ 90 II JGG).




'''Vollzugsziel in den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen'''
==='''Vollzugsziel in den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen'''===


In Baden- Württemberg, Bayern und Hamburg wird dem Schutz der Allgemeinheit eindeutig Vorrang vor dem Resozialisierungsziel gegeben.
In Baden- Württemberg, Bayern und Hamburg wird dem Schutz der Allgemeinheit eindeutig Vorrang vor dem Resozialisierungsziel gegeben.
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'''Anzahl der Gefangenen im Jugendstrafvollzug'''
 
==='''Anzahl der Gefangenen im Jugendstrafvollzug'''===


Am 31.3.2006 befanden sich insgesamt 6995 Gefangene im Jugendstrafvollzug. Davon waren 6705 männlich und nur 290 weiblich.
Am 31.3.2006 befanden sich insgesamt 6995 Gefangene im Jugendstrafvollzug. Davon waren 6705 männlich und nur 290 weiblich.
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Tabelle: Gefangene im Jugendstrafvollzug 1992- 2006 (jeweils am 31. 3. eines Jahres)
Tabelle: Gefangene im Jugendstrafvollzug 1992- 2006 (jeweils am 31. 3. eines Jahres)


{| class="prettytable" style="text-align:center;"
|- class="hintergrundfarbe5"
! Jahr      ||      insgesamt  ||    männlich  ||  weiblich
|-
|    1992  ||      3898      ||    3789      ||  109
|-
|    1993  ||      4284      ||    4165      ||  119
|-
|    1994  ||      4757      ||    4622      ||  135
|-
|    1995  ||      4980      ||    4851      ||  129
|-
|    1996  ||      5253      ||    5142      ||  111
|-
|    1997  ||      5742      ||    5592      ||  132
|-
|    1998  ||      6438      ||    6247      ||  191
|-
|    1999  ||      7150      ||    6953      ||  197
|-
|    2000  ||      7326      ||    7192      ||  204
|-
|    2001  ||      7482      ||    7250      ||  232
|-
|    2002  ||      7455      ||    7178      ||  277
|-
|    2003  ||      7276      ||    7010      ||  266
|-
|    2004  ||      7304      ||    7000      ||  304
|-
|    2005  ||      7061      ||    6797      ||  264
|-
|    2006  ||      6995      ||    6705      ||  290
|}
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.1, für 2006.




 
==='''Altersstruktur im Jugendstrafvollzug'''===
'''Altersstruktur im Jugendstrafvollzug'''


Abbildung : Altersstruktur im Jugendstrafvollzug 1980-2005
Abbildung : Altersstruktur im Jugendstrafvollzug 1980-2005


 
[[bild:Altersstruktur.gif]]
   
   
Quelle: Frieder Dünkel/ Bernd Geng, Rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, Forum Strafvollzug 2/ 2007, Seite 70.


Quelle: Frieder Dünkel/ Bernd Geng, Rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, Forum Strafvollzug 2/ 2007, Seite 70.


Im Jugendstrafvollzug werden Gefangene im Alter zwischen 14 und 25 Jahren untergebracht.
Im Jugendstrafvollzug werden Gefangene im Alter zwischen 14 und 25 Jahren untergebracht.
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'''Deliktstruktur bei Jugendstrafgefangenen'''
==='''Deliktstruktur bei Jugendstrafgefangenen'''===
 
Die Zusammensetzung der Jugendstrafvollzugspopulation hat sich im Laufe der Zeit teilweise erheblich verändert.
Die Zusammensetzung der Jugendstrafvollzugspopulation hat sich im Laufe der Zeit teilweise erheblich verändert.


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'''Rechtsschutz des jungen Inhaftierten'''


'''Bisheriger Rechtschutz'''
==='''Rechtsschutz des jungen Inhaftierten'''===
 
===='''Bisheriger Rechtschutz'''====


Im Vollzug der Jugendstrafe verblieb dem jungen Inhaftierten für gerichtliche Einwendungen gegen jugendstrafvollzugliche Maßnahmen grundsätzlich nur die Rechtsweggarantie über Art. 19 IV Grundgesetz (GG) (nach §§ 23 ff. EGGVG) zum Oberlandesgericht.
Im Vollzug der Jugendstrafe verblieb dem jungen Inhaftierten für gerichtliche Einwendungen gegen jugendstrafvollzugliche Maßnahmen grundsätzlich nur die Rechtsweggarantie über Art. 19 IV Grundgesetz (GG) (nach §§ 23 ff. EGGVG) zum Oberlandesgericht.
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'''Geltende Rechtslage'''
===='''Geltende Rechtslage'''====


Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 auch eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 auch eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert.
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Eine große Bedeutung kommt der konzeptuellen Gestaltung der Jugendstrafanstalt sowie deren baulichen Rahmenbedingungen zu. Im Wesentlichen hängt die Ausgestaltung aber von der aktuellen Politik der jeweiligen Landesregierung ab.
Eine große Bedeutung kommt der konzeptuellen Gestaltung der Jugendstrafanstalt sowie deren baulichen Rahmenbedingungen zu. Im Wesentlichen hängt die Ausgestaltung aber von der aktuellen Politik der jeweiligen Landesregierung ab.
Daher differieren die Haftbedingungen von Bundesland zu Bundesland und teilweise bereits sogar je nach Anstalt.
Daher differieren die Haftbedingungen von Bundesland zu Bundesland und teilweise bereits sogar je nach Anstalt.
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'''Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland'''
==='''Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland'''===


Es gibt insgesamt 44 Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland.
Es gibt insgesamt 44 Jugendstrafvollzugeinrichtungen in Deutschland.
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in Schleswig-Holstein die Jugendanstalt Neumünster;
in Schleswig-Holstein die Jugendanstalt Neumünster;


in Thüringen die Jugendstrafanstalt Ichtershausen, JVA Erfurt und JVA Untermaßfeld;
in Thüringen die [[Jugendstrafanstalt Ichtershausen]], JVA Erfurt und JVA Untermaßfeld;


== USA ==
== '''USA''' ==




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"juvenile courts" Zivilgericht im Kinderinteresse
"juvenile courts" Zivilgericht im Kinderinteresse


== Literatur ==
== '''Literatur''' ==
 
Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, Verlag Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus, Mannheim 2004.
 
Bereswill, Mechthild/ Höynck, Theresia (Hrsg): Jugendstrafvollzug in Deutschland Grundlagen, Konzepte, Handlungsfelder, Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 2002.
 
Böhm, Alexander: Strafvollzug, Luchterhand Verlag, 3. Auflage, Neuwied 2003.
 
Eisenberg: Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 11. Auflage, München 2005.
 
Dünkel, Frieder: Die Farce der Föderalismusreform – ein Vergleich der vorliegenden Ge¬setzesentwürfe zum Jugendstrafvollzug, Stand: 24.9.2007.
 
Internet-Publikation [http://www.jura.uni-greifswald.de/duenkel www.jura.uni-greifswald.de/duenkel Publikationen, Internet, Jugendstrafrecht].
 
Internt-Veröffentlichung des JGG: http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html
 
Dünkel, Frieder/ Geng, Bernd: Rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, Forum Strafvollzug -Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 2/ 2007, Seite 65- 79.
 
Kaiser, Günther/ Schöch, Heinz: Strafvollzug, C. F. Müller Verlag, 5. Auflage,
Heidelberg 2002.
 
Laubenthal, Klaus/ Baier, Helmut: Jugendstrafrecht, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2006.


[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,420001,00.ht]ml
Laubenthal, Klaus: Strafvollzugsgesetz, Springer-Verlag, 4. Auflage, Berlin Heidelberg 2007.


[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,418931,00.html]
Meier, Bernd- Dieter/ Rössner, Dieter/ Schöch, Heinz: Jugendstrafrecht, Verlag C. H. Beck, 2. Auflage,München 2007.


[http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/90969/]
Schaffstein, Friedrich/ Beulke, Werner: Jugendstrafrecht, Verlag. W. Kohlhammer, 14. Auflage, Stuttgart 2002.


[http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafvollzugsgesetz]
Streng, Franz, Jugendstrafvollzug, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2003.


== Quellenhinweis ==
== Quellenhinweis ==


[[Strafvollzug in den USA]]
[[Strafvollzug in den USA]]
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