Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

2.870 Bytes entfernt ,  23:47, 9. Jun. 2009
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Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.
Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden.


 
-- Alte Fassung des JGG, mit Änderung 2008 nicht mehr gültig --
Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text?
In der Verfassung des JGG findet man nichts zu den o.g. Ausführungen.
 
Aus dem JGG:
 
§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
 
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften
für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene
vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so
soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen
werden.
 
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
 
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt
 
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag
gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1
bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach
einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.
 
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt
entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass
die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
 
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor
einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird
eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der
Vollzugseinrichtung statt.
 
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über
einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen
worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt
ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur
Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme
vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.


====='''Trennungsprinzip'''=====
====='''Trennungsprinzip'''=====
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