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| Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden. | | Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden. |
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| | | -- Alte Fassung des JGG, mit Änderung 2008 nicht mehr gültig -- |
| Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text?
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| In der Verfassung des JGG findet man nichts zu den o.g. Ausführungen.
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| Aus dem JGG:
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| § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
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| (1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
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| für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften
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| für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene
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| vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so
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| soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen
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| werden.
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| (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
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| § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
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| und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
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| Entziehungsanstalt
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| (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
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| des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem
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| psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des
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| Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag
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| gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1
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| bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach
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| einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.
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| (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte
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| Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt
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| entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
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| auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass
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| die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
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| Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
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| (3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
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| mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor
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| einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird
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| eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der
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| Vollzugseinrichtung statt.
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| (4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem
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| Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über
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| einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen
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| worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt
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| ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur
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| Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme
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| vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
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| Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
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