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Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text. | Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text? | ||
In der Verfassung des JGG findet man nichts zu den o.g. Ausführungen. | |||
JGG: | Aus dem JGG: | ||
§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug | § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug | ||
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht | (1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht | ||
für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften | für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften | ||
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soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen | soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen | ||
werden. | werden. | ||
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. | (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. | ||
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe | § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe | ||
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | ||
Entziehungsanstalt | Entziehungsanstalt | ||
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet | (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet | ||
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem | des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem | ||
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bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach | bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach | ||
einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. | einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. | ||
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte | (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte | ||
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt | Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt | ||
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die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die | die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die | ||
Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | ||
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine | (3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine | ||
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor | mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor | ||
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eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der | eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der | ||
Vollzugseinrichtung statt. | Vollzugseinrichtung statt. | ||
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem | (4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem | ||
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über | Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über | ||
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vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. | vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. | ||
Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. | Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. | ||
====='''Trennungsprinzip'''===== | ====='''Trennungsprinzip'''===== |
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