Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 39: Zeile 39:




Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text.  
Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text?
In der Verfassung des JGG findet man nichts zu den o.g. Ausführungen.  


JGG:  
Aus dem JGG:  


§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften
für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften
Zeile 50: Zeile 52:
soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen
soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen
werden.
werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt
Entziehungsanstalt
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem
Zeile 61: Zeile 66:
bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach
bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach
einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.
einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt
Zeile 67: Zeile 73:
die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
 
www.juris.de
- 29 -
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor
Zeile 75: Zeile 79:
eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der
eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der
Vollzugseinrichtung statt.
Vollzugseinrichtung statt.
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über
Zeile 83: Zeile 88:
vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe,
dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und
Auslagen aufzuerlegen.
(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs
für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr.
1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die
Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten
die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.


====='''Trennungsprinzip'''=====
====='''Trennungsprinzip'''=====
7

Bearbeitungen