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====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''===== | ====='''Vollzugsziel: Erziehungsaufgabe'''===== | ||
Das Jugendstrafrecht wird vom Erziehungsgedanken beherrscht. | |||
Nach § 91 Abs. 1 JGG hat aber auch der Vollzug der Jugendstrafe als ultima ratio die Aufgabe, den Verurteilten zu einem „rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ zu erziehen. | Nach § 91 Abs. 1 JGG hat aber auch der Vollzug der Jugendstrafe als ultima ratio die Aufgabe, den Verurteilten zu einem „rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ zu erziehen. | ||
Deshalb müssen gem. § 91 Abs. 4 JGG die Vollzugsbeamten für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein. | Deshalb müssen gem. § 91 Abs. 4 JGG die Vollzugsbeamten für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein. | ||
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Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden. | Ebenfalls um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen gestattet Abs. 3 den Jugendstrafvollzug aufzulockern und in geeigneten Fällen in freien Formen durchzuführen. Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen können sowohl durch die Öffnung der Anstalten nach innen wie auch nach außen erprobt werden. | ||
Frage an den Autor: Auf welche Grundlage stützt sich der Text. | |||
JGG: | |||
§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug | |||
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht | |||
für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften | |||
für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene | |||
vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so | |||
soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen | |||
werden. | |||
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. | |||
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe | |||
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer | |||
Entziehungsanstalt | |||
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet | |||
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem | |||
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des | |||
Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag | |||
gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 | |||
bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach | |||
einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. | |||
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte | |||
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt | |||
entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe | |||
auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass | |||
die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die | |||
Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | |||
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - | |||
www.juris.de | |||
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(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine | |||
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor | |||
einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird | |||
eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der | |||
Vollzugseinrichtung statt. | |||
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem | |||
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über | |||
einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen | |||
worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt | |||
ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur | |||
Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme | |||
vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. | |||
Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. | |||
(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, | |||
dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und | |||
Auslagen aufzuerlegen. | |||
(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs | |||
für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. | |||
1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die | |||
Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten | |||
die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes. | |||
====='''Trennungsprinzip'''===== | ====='''Trennungsprinzip'''===== |
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