Jugendstrafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.
Gem. § 92 I JGG ist die Jugendstrafe in gesonderten Anstalten zu vollziehen.


Hier findet sich eine Konkretisierung des Trennungsprinzips, wonach die jungen Gefangenen von denen nach Allgemeinen Strafrecht Verurteilten fernzuhalten sind.
aba tacke noch viel mehr!!!!!!!!!Hier findet sich eine Konkretisierung des Trennungsprinzips, wonach die jungen Gefangenen von denen nach Allgemeinen Strafrecht Verurteilten fernzuhalten sind.
Durchbrochen wird das Trennungsprinzip bei jungen weiblichen Gefangenen. Grund hierfür ist einerseits die zu geringe Zahl der verurteilten jungen Frauen für Sonderanstalten oder auch nur für Sonderabteilungen. Zum anderen erscheint die Gefährdung der jungen Gefangenen durch ältere Mitgefangene im Frauenvollzug weniger gravierend.
Durchbrochen wird das Trennungsprinzip bei jungen weiblichen Gefangenen. Grund hierfür ist einerseits die zu geringe Zahl der verurteilten jungen Frauen für Sonderanstalten oder auch nur für Sonderabteilungen. Zum anderen erscheint die Gefährdung der jungen Gefangenen durch ältere Mitgefangene im Frauenvollzug weniger gravierend.


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