Jugendstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende von 10 auf 15 Jahre.  
* Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende von 10 auf 15 Jahre.  


Dieser Novellierungsvorschlag wurde zu Jahresbeginn 2008 wieder aus der Schublade geholt, als die Frage, was man gegen die Jugendkriminalität tun könne, in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert wurde.
Dieser Novellierungsvorschlag wurde zu Jahresbeginn 2008 wieder aus der Schublade geholt, als die Frage, was man gegen die Jugendkriminalität tun könne, in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert wurde. Im Vorfeld der hessischen Landtagswahl (27.01.08) veröffentlichte der CDU-Spitzenkandidat Roland Koch einen Sechs-Punkte-Plan:
 
Wir wollen:
 
 
  1. einen Warnschussarrest, der jüngst auch unter der Bezeichnung „Schock-Haft“ diskutiert wurde. Nur wenn notorische jugendliche Straftäter neben einer Bewährungsstrafe gleich spüren, wie sich Gefängnis von innen anfühlt, besteht die Chance, ihre kriminellen Karrieren so schnell wie möglich zu unterbrechen.
 
 
  2. die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren wieder zum Regelfall, das Jugendstrafrecht zur Ausnahme machen. Die Gesellschaft muss auch gegenüber Straftätern über 18 Jahren klarstellen, dass erwachsen sein Pflichten und Konsequenzen mit sich bringt.
 
 
  3. die Höchstgrenze der Jugendstrafe bei Heranwachsenden für schwerste Verbrechen von 10 auf 15 Jahre erhöhen.
 
 
  4. zum Schutz der Bevölkerung die Sicherungsverwahrung auch bei Heranwachsenden zulassen, wenn diese zu einer Jugendstrafe von mindestens 5 Jahren wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat (Verbrechen gegen das Leben, Sexualstraftaten, Raub mit Todesfolge usw.) verurteilt wurden.
 
 
  5. das jugendstrafrechtliche Handlungsinstrumentarium gezielt erweitern und flexibilisieren, indem zum Beispiel das Fahrverbot zu einer eigenständigen Sanktion des Jugendstrafrechts ausgebaut und sein Anwendungsbereich auf alle Arten von Straftaten eröffnet wird.
 
 
  6. Wir wollen außerdem eine Änderung des Aufenthaltsrechtes. Ausländer müssen bei einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zwingend ausgewiesen werden können, und nicht erst wie bislang unter bestimmten Bedingungen nach drei Jahren. Gleichzeitig muss auch der Ausweisungsschutz im Aufenthaltsrecht für schwer kriminelle Jugendliche zurückgefahren werden.“

Version vom 20. Januar 2008, 15:57 Uhr

Begriff

Geschichte

Grundzüge

Reformvorschläge

Im Jahre 2003 brachte die baden-württembergische Landesregierung einen Vorschlag für die Veränderung des Jugendstrafrechts in drei Punkten in den Bundesrat ein:

  • Die Straftaten von 18-21jährigen Tätern sollen in der Regel nach Erwachsenen-, nicht nach Jugendstrafrecht geahndet werden (Anlass: in Baden-Württemberg wurden 80% der von Heranwachsenden begangenen Gewaltdelikte in der Praxis nach Jugendstrafrecht behandelt)
  • In Einzelfällen soll es für Jugendliche, die nach dem Jugendstrafrecht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, zusätzlich einen "Warnschussarrest" von höchstens vier Wochen Dauer geben, der nach Möglichkeit in einer Arrestanstalt, nicht in einem normalen Gefängnis abzusitzen ist, um den Kontakt mit älteren Straffälligen zu vermeiden
  • Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende von 10 auf 15 Jahre.

Dieser Novellierungsvorschlag wurde zu Jahresbeginn 2008 wieder aus der Schublade geholt, als die Frage, was man gegen die Jugendkriminalität tun könne, in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert wurde. Im Vorfeld der hessischen Landtagswahl (27.01.08) veröffentlichte der CDU-Spitzenkandidat Roland Koch einen Sechs-Punkte-Plan:

Wir wollen:


  1. einen Warnschussarrest, der jüngst auch unter der Bezeichnung „Schock-Haft“ diskutiert wurde. Nur wenn notorische jugendliche Straftäter neben einer Bewährungsstrafe gleich spüren, wie sich Gefängnis von innen anfühlt, besteht die Chance, ihre kriminellen Karrieren so schnell wie möglich zu unterbrechen.


  2. die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren wieder zum Regelfall, das Jugendstrafrecht zur Ausnahme machen. Die Gesellschaft muss auch gegenüber Straftätern über 18 Jahren klarstellen, dass erwachsen sein Pflichten und Konsequenzen mit sich bringt.


  3. die Höchstgrenze der Jugendstrafe bei Heranwachsenden für schwerste Verbrechen von 10 auf 15 Jahre erhöhen.


  4. zum Schutz der Bevölkerung die Sicherungsverwahrung auch bei Heranwachsenden zulassen, wenn diese zu einer Jugendstrafe von mindestens 5 Jahren wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat (Verbrechen gegen das Leben, Sexualstraftaten, Raub mit Todesfolge usw.) verurteilt wurden.


  5. das jugendstrafrechtliche Handlungsinstrumentarium gezielt erweitern und flexibilisieren, indem zum Beispiel das Fahrverbot zu einer eigenständigen Sanktion des Jugendstrafrechts ausgebaut und sein Anwendungsbereich auf alle Arten von Straftaten eröffnet wird.


  6. Wir wollen außerdem eine Änderung des Aufenthaltsrechtes. Ausländer müssen bei einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zwingend ausgewiesen werden können, und nicht erst wie bislang unter bestimmten Bedingungen nach drei Jahren. Gleichzeitig muss auch der Ausweisungsschutz im Aufenthaltsrecht für schwer kriminelle Jugendliche zurückgefahren werden.“