Haft: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Haft wird ein von staatlichen Behörden durchgeführter Freiheitsentzug bezeichnet. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verhaftung (= Beginn der Haft) und für eine rechtmäßige Aufrechterhaltung der Inhaftierung variieren erheblich. In Deutschland sind die fundamentalen Voraussetzungen für den legalen Freiheitsentzug in Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes geregelt. Danach bedarf die Inhaftierung einer richterlichen Anordnung (= Haftbefehl).
Als Haft wird ein von staatlichen Behörden vorgenommener Freiheitsentzug bezeichnet. Die Haft kann legal oder illegal sein. Im deutschen Recht sind die Voraussetzungen für eine legale Haft im Grundgesetz (Artikel 104 Absatz 2) und verschiedenen weiteren Gesetzen, vor allem der Strafprozessordnung (StPO), geregelt. Danach bedarf die legale Haft grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (= Haftbefehl). Die mit dem Akt der Verhaftung beginnende Haft ist nach Rechtsnatur und Voraussetzungen von der Festnahme und von dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.
 
Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggfs. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.

Version vom 9. Oktober 2007, 00:16 Uhr

Als Haft wird ein von staatlichen Behörden vorgenommener Freiheitsentzug bezeichnet. Die Haft kann legal oder illegal sein. Im deutschen Recht sind die Voraussetzungen für eine legale Haft im Grundgesetz (Artikel 104 Absatz 2) und verschiedenen weiteren Gesetzen, vor allem der Strafprozessordnung (StPO), geregelt. Danach bedarf die legale Haft grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (= Haftbefehl). Die mit dem Akt der Verhaftung beginnende Haft ist nach Rechtsnatur und Voraussetzungen von der Festnahme und von dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.