Geschlossene Unterbringung (Heimerziehung): Unterschied zwischen den Versionen

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4. Kritik
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5. Aktuelles
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6. Literatur


1. Definition
1. Definition
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3. Recht
3. Recht
In allen drei Kerngebieten unseres Rechtssystems gibt es Vorschriften, die eine Freiheitsentziehung bei Minderjährigen regeln. Sie stammen folglich aus dem Zivilrecht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht. Kurz behandelt wird auch Internationales Recht.
Da es sich bei der geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen um eine Freiheitsentziehung handelt, muß das Familiengericht nach § 1631b BGB dies auf Antrag der Personensorgeberechtigten genehmigen. Die Orientierung am Kindeswohl und der Genehmigungsvorbehalt durch das Familiengericht machen deutlich, daß die geschlossene Unterbringung als letzte Möglichkeit gewertet muß. Nur die akute Gefährdung des Kindeswohls kompensiert diesen Genehmigungsvorbehalt. Die familiengerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Wenn auch das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von geschlossener Unterbringung noch kein Recht gesprochen hat, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Rechtspraxis. Ein im Auftrage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstelltes Rechtsgutachten gelangte nämlich 1997 zu der Erkenntnis, daß der § 1631b BGB verfassungswidrig sei.
Mit dem § 42 III SGB VIII findet sich eine Vorschrift, die explizit freiheitsentziehende Maßnahmen behandelt. Es geht hierbei um eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn deren Wohl gefährdet ist. Wohl meint hier eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes, des Jugendlichen oder Dritter. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Ohne Entscheidung des Familiengerichtes ist die Freiheitsentziehung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Bei einem Widerspruch durch die Eltern hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen oder die Inobhutnahme aufzuheben.
Rechtsgrundlagen für eine geschlossene Unterbringung stellen ferner die Unterbringungsgesetze der Länder dar. Sie regeln die Intervention, sobald eine schwere psychische Beeinträchtigung verbunden mit einer erheblichen Gefährdung für den Betroffenen oder die Allgemeinheit zu erkennen ist. Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Grade der Gefährdung stehen, die von dem Kranken ausgeht. Das Verfahren ist bundeseinheitlich in den §§ 70 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.
Das Strafrecht setzt Schuldfähigkeit voraus. Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendarrest gemäß §§ 16, 90 Jugendgerichts =
gesetz (JGG) und Jugendstrafe nach §§ 17, 18, 91, 92 JGG heißen die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Gemäß § 71 JGG kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Diese Maßnahme soll der weiteren Begehung von Straftaten entgegenwirken.
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verbietet zwar freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ausdrücklich, stellt aber in Artikel 37 für die geschlossene Unterbringung entscheidende Regeln auf. Artikel 37 betont, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten ist. Demzufolge ist jede Form des Freiheitsentzuges bei einem Kind bis 18 Jahren nur als ultima ratio zu verhängen. Das Kind ist seinem Entwicklungsstand entsprechend zu behandeln, seine Würde ist zu achten und darf unter keinen Umständen verletzt werden. Das Recht auf Anfechtung der stationären Maßnahme ist zu gewährleisten und ein Rechtsbeistand zu stellen.
Anonymer Benutzer