Geschlossene Unterbringung (Heimerziehung): Unterschied zwischen den Versionen

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Verfasser: Udo Hansen (Kriminologie MA, 1. Semester)
Gliederung:
1. Definition
2. Geschichte
3. Recht
4. Kritik
5. Aktuelles
6. Literatur
== Definition ==
== Definition ==


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Überwiegend wird vertreten, daß geschlossene Unterbringung zunächst einmal ein geschlossenes Heim oder Anstalt oder eine geschlossene Abteilung eines Heimes voraussetzt. Die bei einer Unterbringung in diesen Einrichtungen resultierende Freiheitsentziehung ist zu definieren als Aufenthaltsbestimmung ohne oder gegen den Willen des Minderjährigen in einer Form, daß die Betroffenen auf einem bestimmten eingegrenzten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert wird. [[Freiheitsentzug]] beinhaltet somit - verkürzt gesagt - den angeordneten Ausschluß der Bewegungsfreiheit eines Kindes oder Jugendlichen entgegen oder ohne dessen Willen.
Überwiegend wird vertreten, daß geschlossene Unterbringung zunächst einmal ein geschlossenes Heim oder Anstalt oder eine geschlossene Abteilung eines Heimes voraussetzt. Die bei einer Unterbringung in diesen Einrichtungen resultierende Freiheitsentziehung ist zu definieren als Aufenthaltsbestimmung ohne oder gegen den Willen des Minderjährigen in einer Form, daß die Betroffenen auf einem bestimmten eingegrenzten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert wird. [[Freiheitsentzug]] beinhaltet somit - verkürzt gesagt - den angeordneten Ausschluß der Bewegungsfreiheit eines Kindes oder Jugendlichen entgegen oder ohne dessen Willen.


Freiheitsbeschränkung und damit kein [[Freiheitsentzug]] liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit zur Sicherung eines pädagogischen Prozesses altersgamäß für kürzere Zeit, d. h. maximal für wenige Stunden, ausgeschlossen wird. Daher beinhalten die stationäre Betreuung in einer Einrichtung der Erziehungshilfe mit den daraus resultierenden Grenzsetzungen ebenso wenig einen [[Freiheitsentzug]] wie Maßnahmen, die begrenzte Ausgangszeiten verordnen. Darüber hinaus liegt Freiheitsbeschränkung und kein [[Freiheitsentzug]] vor, wenn das Verlassen eines Gebäudes aus Gründen das allgemeinen Schutzes erschwert wird (z.B. nächtliches Verschließen der Haustür).
Freiheitsbeschränkung und damit kein [[Freiheitsentzug]] liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit zur Sicherung eines pädagogischen Prozesses altersgemäß für kürzere Zeit, d. h. maximal für wenige Stunden, ausgeschlossen wird. Daher beinhalten die stationäre Betreuung in einer Einrichtung der Erziehungshilfe mit den daraus resultierenden Grenzsetzungen ebenso wenig einen [[Freiheitsentzug]] wie Maßnahmen, die begrenzte Ausgangszeiten verordnen. Darüber hinaus liegt Freiheitsbeschränkung und kein [[Freiheitsentzug]] vor, wenn das Verlassen eines Gebäudes aus Gründen das allgemeinen Schutzes erschwert wird (z.B. nächtliches Verschließen der Haustür).


Als Alternativen zur "geschlossenen Heimunterbringung" sind primär präventiv zu verstehende Angebote nach dem KJHG (§§ 11 - 17) zu nennen. Danach handelt es sich um Angebote zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie. Das neue baden-württembergische Ausführungsgesetz zum KJHG von 1996 formuliert es in § 9a so: "Ziel der Jugendhilfe ist es, durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Suchtprophylaxe, stationäre Unterbringungen auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen."
Als Alternativen zur "geschlossenen Heimunterbringung" sind primär präventiv zu verstehende Angebote nach dem KJHG (§§ 11 - 17) zu nennen. Danach handelt es sich um Angebote zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie. Das neue baden-württembergische Ausführungsgesetz zum KJHG von 1996 formuliert es in § 9a so: "Ziel der Jugendhilfe ist es, durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Suchtprophylaxe, stationäre Unterbringungen auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen."


== Geschichte ==
== Geschichte ==
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