Freiheitsentzug ist die Einsperrung oder sonstige Methode (Ankettung, Fesselung, Hypnose), jemanden (in der Regel: gegen seinen oder ihren Willen) an einem Ort festzuhalten. Der Freiheitsentzug hindert eine Person daran, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentzug kann sehr kurz ("jemanden während einer Rangelei in den sog. Schwitzkasten nehmen) oder sehr lang ("lebenslange Freiheitsstrafe") dauern. Er kann rechtlich neutral, ausdrücklich vorgesehen oder ausdrücklich verboten sein. Rechtlich neutral ist der rechtlich nicht geregelte Freiheitsentzug im Rahmen harmloser Scherze ("practical jokes") - solange sie harmlos bleiben - ausdrücklich vorgesehen ist der Freiheitsentzug zum Beispiel dort, wo er als gesetzliche Strafe oder Maßregel gesetzlich normiert ist, und ausdrücklich verboten ist der Freiheitsentzug in den Fällen, in denen er zum Beispiel die Tatbestände der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubs oder ähnlicher Delikte verwirklicht.

Wer führt den Freiheitsentzug durch? Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen. Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in den meisten Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("Freiheitsberaubung"; "Entführung").

1. Freiheitsentzug als Straftat Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.

Freiheitsentzug als legale Aktion erfolgt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen. Das Recht kennt z.B. Freiheitsentzug als Strafe und Freiheitsentzug als Maßnahme der Gefahrenabwehr.

      * Siehe zum Strafrecht unter Verhaftung, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Haft sowie Gefängnis
   * siehe zur strafrechtlichen Unterbringung unter Maßregel der Besserung und Sicherung, Maßregelvollzug und Forensische Psychiatrie
   * siehe zum Ordnungswidrigkeitenrecht unter Erzwingungshaft
   * siehe zum Verwaltungsvollstreckungsrecht unter (Ersatz-) Zwangshaft
   * siehe zum Zwangsvollstreckungsrecht (nach ZPO) unter Versicherung an Eides Statt
   * siehe zur polizeilichen Unterbringung unter Polizeigewahrsam und Gewahrsam (Person) sowie Festnahme
   * siehe zum Betreuungsrecht unter Unterbringung sowie Unterbringungsverfahren
   * siehe zum Psychisch-Krankenrecht unter Zwangseinweisung und Unterbringungsgesetz
   * siehe zur Rechtslage in Österreich unter Unterbringung (Österreich)
   * siehe zur Rechtslage in der Schweiz unter fürsorgerischer Freiheitsentzug
   * siehe zur unrechtmäßigen Freiheitsentziehung unter Freiheitsberaubung.

2. Freiheitsentzug als Strafe In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"). 3. Freiheitsentzug als Maßnahme Ordnungshaft (veraltet: Beugehaft) zur Erzwingung einer Aussage im Prozess. Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Polizeigewahrsam (als Sicherungsgewahrsam zur Unterbindung von Straftaten durch die in Gewahrsam genommene Person; als Schutzgewahrsam zum Schutz der Person vor Gefahren; als Durchsetzungsgewahrsam zur Durchsetzung einer Anordnung) Untersuchungshaft