Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Freiheitsentzug liegt dann vor, wenn jemand durch Einsperren oder auf andere Weise (Hypnose) daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Ein F. liegt also nicht vor, wenn jemand zwar seinen Aufenthaltsort nicht verlassen darf, diese Situation aber auf einer freiwilligen Unterordnung unter die Regeln der Institution beruht (Kloster). Freilich gibt es Grenzfälle zwischen Verzicht und Entzug.
Freiheitsentzug ist die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit ohne Zustimmung oder gegen den Willen des oder der Betroffenen. Der F. hindert jemand, den zugewiesenen Aufenthaltsort zu verlassen. Dies kann durch Einsperrung oder Fesselung oder auf andere Weise (z.B. durch  Hypnose) erfolgen. In der Praxis gibt es häufig Grenzfälle zwischen ungewolltem Entzug der Freiheit und einem unter Druck zustande kommenden Verzicht auf die Bewegungsfreiheit.  


Freiheitsentzug kommt in verschiedenen rechtlichen Rahmungen vor, nämlich als Straftat, als Strafe und als Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Wer führt den Freiheitsentzug durch?
Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen. Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in den meisten Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("Freiheitsberaubung"; "Entführung").  


1. Freiheitsentzug als Straftat
1. Freiheitsentzug als Straftat
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Person wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub; Ausnahmen z.B.: elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; civil arrst).
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.
 
Freiheitsentzug als legale Aktion erfolgt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen. Das Recht kennt z.B. Freiheitsentzug als Strafe und Freiheitsentzug als Maßnahme der Gefahrenabwehr.
 
      * Siehe zum Strafrecht unter Verhaftung, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Haft sowie Gefängnis
    * siehe zur strafrechtlichen Unterbringung unter Maßregel der Besserung und Sicherung, Maßregelvollzug und Forensische Psychiatrie
    * siehe zum Ordnungswidrigkeitenrecht unter Erzwingungshaft
    * siehe zum Verwaltungsvollstreckungsrecht unter (Ersatz-) Zwangshaft
    * siehe zum Zwangsvollstreckungsrecht (nach ZPO) unter Versicherung an Eides Statt
    * siehe zur polizeilichen Unterbringung unter Polizeigewahrsam und Gewahrsam (Person) sowie Festnahme
    * siehe zum Betreuungsrecht unter Unterbringung sowie Unterbringungsverfahren
    * siehe zum Psychisch-Krankenrecht unter Zwangseinweisung und Unterbringungsgesetz
    * siehe zur Rechtslage in Österreich unter Unterbringung (Österreich)
    * siehe zur Rechtslage in der Schweiz unter fürsorgerischer Freiheitsentzug
    * siehe zur unrechtmäßigen Freiheitsentziehung unter Freiheitsberaubung.
 
2. Freiheitsentzug als Strafe
2. Freiheitsentzug als Strafe
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe").
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe").
Anonymer Benutzer