Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Freiheitsentzug ist die Einsperrung oder sonstige Methode (Ankettung, Fesselung, Hypnose), jemanden (in der Regel: gegen seinen oder ihren Willen) an einem Ort festzuhalten. Der Freiheitsentzug hindert eine Person daran, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentzug kann sehr kurz ("jemanden während einer Rangelei in den sog. Schwitzkasten nehmen) oder sehr lang ("lebenslange Freiheitsstrafe") dauern. Er kann rechtlich neutral, ausdrücklich vorgesehen oder ausdrücklich verboten sein. Rechtlich neutral ist der rechtlich nicht geregelte Freiheitsentzug im Rahmen harmloser Scherze ("practical jokes") - solange sie harmlos bleiben - ausdrücklich vorgesehen ist der Freiheitsentzug zum Beispiel dort, wo er als gesetzliche Strafe oder Maßregel gesetzlich normiert ist, und ausdrücklich verboten ist der Freiheitsentzug in den Fällen, in denen er zum Beispiel die Tatbestände der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubs oder ähnlicher Delikte verwirklicht.   
Freiheitsentzug ist das Festhalten einer Person an einem (oder sukzessive an mehreren) Aufenthaltsorten. Methoden des Freiheitsentzugs sind die Einsperrung, die Fesselung, die Ankettung - aber in seltenen Fällen auch die Hypnose. Der Freiheitsentzug erfolgt in der Regel gegen den Willen der Betroffenen. Sei es, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt ("Freiheitsberaubung"), sei es, dass es sich um eine Strafe als Reaktion auf eine strafbare Handlung handelt ("Freiheitsstrafe"). In Ausnahmefällen ist der Freiheitsentzug von Betroffenen gewollt (z.B. Eintritt in eine geschlossene Gemeinschaft; stationäre Drogentherapie; freiwillige psychiatrische Unterbringung ...) und beruht dann auf einem (mehr oder minder selbstbestimmten) Akt des Verzichts auf Bewegungsfreiheit. Dieser Verzicht kann vorläufig und an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen geknüpft sein ("fessle mich"), er kann aber auch die ganze Existenz erfassen (Kloster).
 
Freiheitsentzug kann sehr kurz andauern (z.B. jemanden während einer Rangelei in den Schwitzkasten nehmen) oder sehr lang (lebenslange Freiheitsstrafe).
Wer führt den Freiheitsentzug durch?
Freiheitsentzug kann rechtlich neutral, ausdrücklich vorgesehen oder ausdrücklich verboten sein. Rechtlich neutral ist der rechtlich nicht geregelte Freiheitsentzug im Rahmen harmloser Scherze ("practical jokes") - solange sie harmlos bleiben. Ausdrücklich vorgesehen ist der Freiheitsentzug zum Beispiel dort, wo er als Strafe oder Maßregel gesetzlich normiert ist. Ausdrücklich verboten ist der Freiheitsentzug in den Fällen, in denen er zum Beispiel die Tatbestände der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubs oder anderer Delikte gegen die Freiheit verwirklicht.   
Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen. Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in den meisten Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("Freiheitsberaubung"; "Entführung").  
Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen. Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in anderen Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("Freiheitsberaubung"; "Entführung"). Der durch Amtsträger realisierte Freiheitsentzug kann ebenfalls rechtmäßig sein (rechtskräftiger Haftbefehl, rechtmäßige Haftstrafe, Unterbringung ...) oder rechtswidrig (Freiheitsberaubung im Amt; illegale Verschleppungen, Verschwindenlassen ...).  


1. Freiheitsentzug als Straftat
1. Freiheitsentzug als Straftat
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.


Freiheitsentzug als legale Aktion erfolgt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen. Das Recht kennt z.B. Freiheitsentzug als Strafe und Freiheitsentzug als Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Freiheitsentzug als legale Aktion erfolgt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen. Das Recht kennt z.B. Freiheitsentzug als polizeiliche Festnahme, als Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Ordnungshaft (Erzwingungshaft), Unterbindungsgewahrsam (Vorbeugehaft), als Maßregel der Besserung und Sicherung (Maßregelvollzug, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einer Psychiatrischen Anstalt) usw. In der Schweiz gibt es die Institution des fürsorgerischen Freiheitsentzugs.
 
      * Siehe zum Strafrecht unter Verhaftung, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Haft sowie Gefängnis
    * siehe zur strafrechtlichen Unterbringung unter Maßregel der Besserung und Sicherung, Maßregelvollzug und Forensische Psychiatrie
    * siehe zum Ordnungswidrigkeitenrecht unter Erzwingungshaft
    * siehe zum Verwaltungsvollstreckungsrecht unter (Ersatz-) Zwangshaft
    * siehe zum Zwangsvollstreckungsrecht (nach ZPO) unter Versicherung an Eides Statt
    * siehe zur polizeilichen Unterbringung unter Polizeigewahrsam und Gewahrsam (Person) sowie Festnahme
    * siehe zum Betreuungsrecht unter Unterbringung sowie Unterbringungsverfahren
    * siehe zum Psychisch-Krankenrecht unter Zwangseinweisung und Unterbringungsgesetz
    * siehe zur Rechtslage in Österreich unter Unterbringung (Österreich)
    * siehe zur Rechtslage in der Schweiz unter fürsorgerischer Freiheitsentzug
    * siehe zur unrechtmäßigen Freiheitsentziehung unter Freiheitsberaubung.


2. Freiheitsentzug als Strafe
2. Freiheitsentzug als Strafe
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe").
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe").
3. Freiheitsentzug als Maßnahme
3. Freiheitsentzug als Maßnahme
Ordnungshaft (veraltet: Beugehaft) zur Erzwingung einer Aussage im Prozess.  
Ordnungshaft (veraltet: Beugehaft) zur Erzwingung einer Aussage im Prozess.  
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