Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Freiheitsentzug ist das Festhalten einer Person an einem (oder sukzessive an mehreren) Aufenthaltsorten.  
Freiheitsentzug ist das Festhalten einer Person an einem (oder sukzessive an mehreren) Aufenthaltsorten.  
Methoden des Freiheitsentzugs sind die Einsperrung, die Fesselung, die Ankettung - aber in seltenen Fällen auch die Hypnose. Der Freiheitsentzug erfolgt in der Regel gegen den Willen der Betroffenen. Sei es, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt ("[[Freiheitsberaubung]]"), sei es, dass es sich um eine Strafe als Reaktion auf eine strafbare Handlung handelt ("[[Freiheitsstrafe]]").  
Methoden des Freiheitsentzugs sind die Einsperrung, die Fesselung, die Ankettung - aber in seltenen Fällen auch die Hypnose. Der Freiheitsentzug erfolgt in der Regel gegen den Willen der Betroffenen. Sei es, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt ("[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung]"), sei es, dass es sich um eine Strafe als Reaktion auf eine strafbare Handlung handelt ("[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe]").  
In Ausnahmefällen ist der Freiheitsentzug von Betroffenen gewollt (z.B. Eintritt in eine geschlossene Gemeinschaft; stationäre Drogentherapie; freiwillige psychiatrische Unterbringung ...) und beruht dann auf einem (mehr oder minder selbstbestimmten) Akt des Verzichts auf Bewegungsfreiheit. Dieser Verzicht kann vorläufig und an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen geknüpft sein ("fessle mich"), er kann aber auch die ganze Existenz erfassen (Kloster). Freiheitsentzug kann sehr kurz andauern (z.B. jemanden während einer Rangelei in den Schwitzkasten nehmen) oder sehr lang (lebenslange Freiheitsstrafe).
In Ausnahmefällen ist der Freiheitsentzug von Betroffenen gewollt (z.B. Eintritt in eine geschlossene Gemeinschaft; stationäre Drogentherapie; freiwillige psychiatrische Unterbringung ...) und beruht dann auf einem (mehr oder minder selbstbestimmten) Akt des Verzichts auf Bewegungsfreiheit. Dieser Verzicht kann vorläufig und an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen geknüpft sein ("fessle mich"), er kann aber auch die ganze Existenz erfassen (Kloster). Freiheitsentzug kann sehr kurz andauern (z.B. jemanden während einer Rangelei in den Schwitzkasten nehmen) oder sehr lang (lebenslange Freiheitsstrafe).
Freiheitsentzug kann rechtlich neutral, ausdrücklich vorgesehen oder ausdrücklich verboten sein. Rechtlich neutral ist der rechtlich nicht geregelte Freiheitsentzug im Rahmen harmloser Scherze ("practical jokes") - solange sie harmlos bleiben. Ausdrücklich vorgesehen ist der Freiheitsentzug zum Beispiel dort, wo er als Strafe oder Maßregel gesetzlich normiert ist. Ausdrücklich verboten ist der Freiheitsentzug in den Fällen, in denen er zum Beispiel die Tatbestände der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubs oder anderer Delikte gegen die Freiheit verwirklicht. Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen.  
Freiheitsentzug kann rechtlich neutral, ausdrücklich vorgesehen oder ausdrücklich verboten sein. Rechtlich neutral ist der rechtlich nicht geregelte Freiheitsentzug im Rahmen harmloser Scherze ("practical jokes") - solange sie harmlos bleiben. Ausdrücklich vorgesehen ist der Freiheitsentzug zum Beispiel dort, wo er als Strafe oder Maßregel gesetzlich normiert ist. Ausdrücklich verboten ist der Freiheitsentzug in den Fällen, in denen er zum Beispiel die Tatbestände der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubs oder anderer Delikte gegen die Freiheit verwirklicht. Freiheitsentzug kann durch Private oder durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen.  


Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in anderen Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("[[Freiheitsberaubung]]"; "[[Entführung]]"). Der durch Amtsträger realisierte Freiheitsentzug kann ebenfalls rechtmäßig sein (rechtskräftiger Haftbefehl, rechtmäßige Haftstrafe, Unterbringung ...) oder rechtswidrig (Freiheitsberaubung im Amt; illegale Verschleppungen, Verschwindenlassen ...).  
Privater Freiheitsentzug ist in einigen Fällen rechtmäßig (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; "civil arrest"), in anderen Fällen aber rechtswidrig und strafbar ("[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung]"; "[http://de.wikipedia.org/wiki/Entf%C3%BChrung Entführung]"). Der durch Amtsträger realisierte Freiheitsentzug kann ebenfalls rechtmäßig sein (rechtskräftiger Haftbefehl, rechtmäßige Haftstrafe, Unterbringung ...) oder rechtswidrig (Freiheitsberaubung im Amt; illegale Verschleppungen, Verschwindenlassen ...).  




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== Kriminologisch relevante Kritik ==
== Kriminologisch relevante Kritik ==


Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die [[lebenslange Freiheitsstrafe]] komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:
Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die [http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsstrafe lebenslange Freiheitsstrafe] komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:
* Sie widerspricht dem [http://de.wikipedia.org/wiki/Resozialisierung_als_Vollzugsziel Resozialisierungsgedanken] des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
* Sie widerspricht dem [http://de.wikipedia.org/wiki/Resozialisierung_als_Vollzugsziel Resozialisierungsgedanken] des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
* Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
* Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
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