Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die [[lebenslange Freiheitsstrafe]] komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:
Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die [[lebenslange Freiheitsstrafe]] komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:
* Sie widerspricht dem [[Resozialisierungsgedanken]] des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
* Sie widerspricht dem [http://de.wikipedia.org/wiki/Resozialisierung_als_Vollzugsziel "Resozialisierungsgedanken"] des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
* Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
* Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
* Die Gesellschaft profitiert überhaupt nicht von der Vollstreckung lebenslanger Haft, schwere Straftaten werden durch sie nicht vermieden. In Ländern, die sie abgeschafft haben, war kein Anstieg von Tötungsdelikten festzustellen.
* Die Gesellschaft profitiert überhaupt nicht von der Vollstreckung lebenslanger Haft, schwere Straftaten werden durch sie nicht vermieden. In Ländern, die sie abgeschafft haben, war kein Anstieg von Tötungsdelikten festzustellen.
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