Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"), jedoch kann eine Freiheitsentziehung auf Grund unterschiedlichster Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"), jedoch kann eine Freiheitsentziehung auf Grund unterschiedlichster Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.


a)
===Strafverfolgung===


Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die  
Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die '''Strafverfolgung'''.  
=== Strafverfolgung ===.  
Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen.
Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen.
Dazu zählt die Festnahme, wobei eine Festnahme das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf rechtlicher Grundlage ist, wie zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.  
Dazu zählt die Festnahme, wobei eine Festnahme das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf rechtlicher Grundlage ist, wie zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.  
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Üblicherweise verbüßen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ihre Haft in Gefängnissen; früher auch in Zuchthäusern.
Üblicherweise verbüßen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ihre Haft in Gefängnissen; früher auch in Zuchthäusern.


b)
===Gefahrenabwehr===


Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der  
Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der '''Gefahrenabwehr''' dort existieren mehrere Vorschriften über die polizeilichen Unterbringungen, darunter der Polizeigewahrsam und der Unterbindungsgewahrsam.  
===Gefahrenabwehr===
dort existieren mehrere Vorschriften über die polizeilichen Unterbringungen, darunter der Polizeigewahrsam und der Unterbindungsgewahrsam.  
Weitere Einschränkungen werden aufgrund des Betreuungsrechtes mit der Unterbringung sowie dem Unterbringungsverfahren und dem Psychisch-Kranken-Gesetz mit der Zwangseinweisung sowie den Regelungen in verschiedenen Ländern getroffen, dazu zählen das Unterbringungsgesetz in Deutschland, die Unterbringung (Österreich) in Österreich und der fürsorgerische Freiheitsentzug in der Schweiz.
Weitere Einschränkungen werden aufgrund des Betreuungsrechtes mit der Unterbringung sowie dem Unterbringungsverfahren und dem Psychisch-Kranken-Gesetz mit der Zwangseinweisung sowie den Regelungen in verschiedenen Ländern getroffen, dazu zählen das Unterbringungsgesetz in Deutschland, die Unterbringung (Österreich) in Österreich und der fürsorgerische Freiheitsentzug in der Schweiz.


c)
===Verwaltungsvollstreckungsrecht===


Nicht in vorgenannte Bereiche fallen die Freiheitsentziehungen im  
Nicht in vorgenannte Bereiche fallen die Freiheitsentziehungen im '''Verwaltungsvollstreckungsrecht'''
===Verwaltungsvollstreckungsrecht===
unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung) unter Versicherung an Eides statt.  
unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung) unter Versicherung an Eides statt.  
Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebehaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es ein eigenes Verfahrensgesetz, das FEVG. Dieses wird zum 1. September 2009 aufgehoben und in das neue FamFG (als 7. Buch) eingegliedert.
Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebehaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es ein eigenes Verfahrensgesetz, das FEVG. Dieses wird zum 1. September 2009 aufgehoben und in das neue FamFG (als 7. Buch) eingegliedert.
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