Freiheitsentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gesetzeslage ==
== Gesetzeslage ==


Die ```Freiheit der Person``` ist in Deutschland ein Grundrecht gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Personlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG ab. Inhalt und Schutzbereich: Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben bzw. diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden. (körperliche Bewegungsfreiheit).  
Die '''Freiheit der Person''' ist in Deutschland ein Grundrecht gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Personlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG ab. Inhalt und Schutzbereich: Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben bzw. diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden. (körperliche Bewegungsfreiheit).  


== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
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== Freiheitsentzug als Straftat==
== '''Freiheitsentzug als Straftat'''==


Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.  
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Privatperson wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub). Die Häufigkeit solcher illegaler Aktionen variiert mit dem Grad staatlicher Stärke und politischer Konflikte. Hochburgen der Entführungen zu Zwecken der Erpressung sind Gegenden mit schwach ausgeprägter Staatlichkeit.  


== Freiheitsentzug als amtliche oder behördliche Maßnahme ==
== '''Freiheitsentzug als amtliche oder behördliche Maßnahme''' ==


In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"), jedoch kann eine Freiheitsentziehung auf Grund unterschiedlichster Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.
In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"), jedoch kann eine Freiheitsentziehung auf Grund unterschiedlichster Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.


a)
a)
Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die ```Strafverfolgung```.  
Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die '''Strafverfolgung'''.  
Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen.
Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen.
Dazu zählt die Festnahme, wobei eine Festnahme das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf rechtlicher Grundlage ist, wie zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.  
Dazu zählt die Festnahme, wobei eine Festnahme das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf rechtlicher Grundlage ist, wie zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.  
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b)
b)
Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der ```Gefahrenabwehr```,  
Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der '''Gefahrenabwehr''',  
dort existieren mehrere Vorschriften über die polizeilichen Unterbringungen, darunter der Polizeigewahrsam und der Unterbindungsgewahrsam.  
dort existieren mehrere Vorschriften über die polizeilichen Unterbringungen, darunter der Polizeigewahrsam und der Unterbindungsgewahrsam.  
Weitere Einschränkungen werden aufgrund des Betreuungsrechtes mit der Unterbringung sowie dem Unterbringungsverfahren und dem Psychisch-Kranken-Gesetz mit der Zwangseinweisung sowie den Regelungen in verschiedenen Ländern getroffen, dazu zählen das Unterbringungsgesetz in Deutschland, die Unterbringung (Österreich) in Österreich und der fürsorgerische Freiheitsentzug in der Schweiz.
Weitere Einschränkungen werden aufgrund des Betreuungsrechtes mit der Unterbringung sowie dem Unterbringungsverfahren und dem Psychisch-Kranken-Gesetz mit der Zwangseinweisung sowie den Regelungen in verschiedenen Ländern getroffen, dazu zählen das Unterbringungsgesetz in Deutschland, die Unterbringung (Österreich) in Österreich und der fürsorgerische Freiheitsentzug in der Schweiz.


c)
c)
Nicht in vorgenannte Bereiche fallen die Freiheitsentziehungen im ```Verwaltungsvollstreckungsrecht``` unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung) unter Versicherung an Eides statt.  
Nicht in vorgenannte Bereiche fallen die Freiheitsentziehungen im '''Verwaltungsvollstreckungsrecht''' unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung) unter Versicherung an Eides statt.  
Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebehaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es ein eigenes Verfahrensgesetz, das FEVG. Dieses wird zum 1. September 2009 aufgehoben und in das neue FamFG (als 7. Buch) eingegliedert.
Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebehaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es ein eigenes Verfahrensgesetz, das FEVG. Dieses wird zum 1. September 2009 aufgehoben und in das neue FamFG (als 7. Buch) eingegliedert.
Ist eine Freiheitsentziehung unrechtmäßig – dabei spielt es keine Rolle, ob sie durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen verantwortet wurde – stellt dies eine Freiheitsberaubung dar.
Ist eine Freiheitsentziehung unrechtmäßig – dabei spielt es keine Rolle, ob sie durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen verantwortet wurde – stellt dies eine Freiheitsberaubung dar.
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