Franz Exner: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsphilosophisch vertrat Exner einen [[Utilitarismus|utilitaristischen]] Ansatz. Eine seiner Kernthesen ist es, dass [[Gerechtigkeit]] und [[Zweckmäßigkeit]] grundsätzlich zusammenfallen. Jedoch macht er einen zeitlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen aus: Das, was jetzt als „gerecht“ angesehen werde, sei früher vielleicht einmal als „bloß zweckmäßig“ betrachtet worden. Insofern sei das, was heute als „gerecht“ gelte, das „Zweckmäßige“ von gestern.<ref>Vgl. Franz Exner: ''Über Gerechtigkeit im Strafmaß''. Tübingen 1920.</ref> Sofern das Strafrecht auf moralische Vorstellungen zurückgreife, dürfe es dies ebenfalls niemals aus bloß moralischen Gründen, sondern aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ tun, da ein Strafrecht, das die moralischen Ansichten der Gesellschaft ignoriere, mangels gesellschaftlicher Akzeptanz nicht genügend „zweckmäßig“ sein könne.<ref>Vgl. Franz Exner: ''Strafrecht und Moral''. In: ''44. Jahrbuch der Gefängnisgesellschaft der Provinz Sachsen und Anhalt.'' 1928, S. 29.</ref> Insofern konsequent, vertrat Exner eine rein [[Kriminalprävention|präventionistische]] (genauer: generalpräventive) [[Straftheorie]] und lehnte jeden begrifflichen Zusammenhang zwischen [[Strafe]] und [[Vergeltung]] ab.<ref>Franz Exner: ''Die Theorie der Sicherungsmittel''. Berlin 1914, S. 25 ff.</ref> Diese straftheoretische Position, für die er spätestens seit 1912 eingetreten war,<ref>Vgl. hierzu Exners Aufsatz ''Was ist Kriminalpolitik''. In: ''Österreichische Zeitschrift für Strafrecht.'' 1912, S. 275–282.</ref> vertrat Exner unbeschadet aller politischen Systemwechsel durchgängig bis zum Ende seines Lebens.<ref>Letztmalig explizit in diesem Sinne Exner: ''Sinnwandel in der neuesten Entwicklung der Strafe''. In: ''Festschrift für Eduard Kohlrausch''. 1944, S. 24–43.</ref>
Rechtsphilosophisch vertrat Exner einen [[Utilitarismus|utilitaristischen]] Ansatz. Eine seiner Kernthesen ist es, dass [[Gerechtigkeit]] und [[Zweckmäßigkeit]] grundsätzlich zusammenfallen. Jedoch macht er einen zeitlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen aus: Das, was jetzt als „gerecht“ angesehen werde, sei früher vielleicht einmal als „bloß zweckmäßig“ betrachtet worden. Insofern sei das, was heute als „gerecht“ gelte, das „Zweckmäßige“ von gestern.<ref>Vgl. Franz Exner: ''Über Gerechtigkeit im Strafmaß''. Tübingen 1920.</ref> Sofern das Strafrecht auf moralische Vorstellungen zurückgreife, dürfe es dies ebenfalls niemals aus bloß moralischen Gründen, sondern aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ tun, da ein Strafrecht, das die moralischen Ansichten der Gesellschaft ignoriere, mangels gesellschaftlicher Akzeptanz nicht genügend „zweckmäßig“ sein könne.<ref>Vgl. Franz Exner: ''Strafrecht und Moral''. In: ''44. Jahrbuch der Gefängnisgesellschaft der Provinz Sachsen und Anhalt.'' 1928, S. 29.</ref> Insofern konsequent, vertrat Exner eine rein [[Kriminalprävention|präventionistische]] (genauer: generalpräventive) [[Straftheorie]] und lehnte jeden begrifflichen Zusammenhang zwischen [[Strafe]] und [[Vergeltung]] ab.<ref>Franz Exner: ''Die Theorie der Sicherungsmittel''. Berlin 1914, S. 25 ff.</ref> Diese straftheoretische Position, für die er spätestens seit 1912 eingetreten war,<ref>Vgl. hierzu Exners Aufsatz ''Was ist Kriminalpolitik''. In: ''Österreichische Zeitschrift für Strafrecht.'' 1912, S. 275–282.</ref> vertrat Exner unbeschadet aller politischen Systemwechsel durchgängig bis zum Ende seines Lebens.<ref>Letztmalig explizit in diesem Sinne Exner: ''Sinnwandel in der neuesten Entwicklung der Strafe''. In: ''Festschrift für Eduard Kohlrausch''. 1944, S. 24–43.</ref>


=== Franz Exner und die amerikanische Kriminologie===
Skizze:
* Exner unternham im Sommersemester 1934 eine mehrmonatige Studienreise in die Vereinigten Staaten
* Exners Werk wurde - im Gegensatz zu demjenigen Edmund Mezgers - in amerikanischen Abhandlungen überwiegend positiv aufgenommen. Dies gilt auch für sein Lehrbuch "Kriminalbiologie", das die amerikanischen Rezensenten durch die Bank als ein für die Wissenschaft äußerst gewinnbringendes Buch erachteten, während Mezgers Monographie "Kriminalpolitik auf kriminologischer Grundlage" (1. Auflage 1934, 2. Auflage 1942, 3. Auflage 1944) als weniger wichtig erachtet wurde.
* Exner kannte sich im amerikanischen Schrifftum sehr detailliert aus, insbesondere auch im Vergleich zu Edmund Mezger
* Fragmentarische Rezeption amerikanischer Theoriediskussion: Lediglich dem Anlage-Umwelt-Schema nicht widersprechende Ansätze werden berücksichtigt, andere Ansätze (Lerntheorien, Sozialökologie, Kulturkonfiktthoerien, White-Collar-Crime) bleiben entweder unberücksichtigt oder werden auf das Anlage-Umwelt-Schema "zurückgestutzt".
* Klare Favorisierung der "anwendungsfähigen" Ansätze, insbesondere der amerikanischen Prognoseforschungen (Burgess, aber auch Glueck). Diese wurden von Exner und einigen seiner Schüler mittels mehrerer Veröffentlichungen auf deutsche Verhältnisse zu übertragen versucht.
=== Exners Wirken im Nationalsozialismus ===
=== Exners Wirken im Nationalsozialismus ===
==== Allgemeines ====
==== Allgemeines ====
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