Franz Exner: Unterschied zwischen den Versionen

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===Überblick===
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Franz Exners kriminalwissenschaftliches System steht in der Tradition seiner beiden akademischen Strafrechtslehrer, der „modernen“ bzw. „soziologischen Strafrechtsschule“ [[Franz von Liszt]]s[5] einerseits und des schweizerischen Kriminalpolitikers und Strafrechtlers [[Carl Stooß]][5a] andererseits, deren Ideen Exner eigenständig fortbildete. Nachdem er sich bei Carl Stooß in Wien im Jahre 1910 durch eine grundlegende strafrechtsdogmatisch–rechtsphilosophische Arbeit über „das Wesen der Fahrlässigkeit“ habilitiert hatte, widmete Exner sich in der Folgezeit hauptsächlich kriminalpolitischen und kriminologischen Themen.
Franz Exners kriminalwissenschaftliches Werk steht in der Tradition seiner beiden akademischen Strafrechtslehrer: der „modernen“ bzw. „soziologischen Strafrechtsschule“ [[Franz von Liszt]]s[5] einerseits und des schweizerischen Kriminalpolitikers und Strafrechtlers [[Carl Stooß]][5a] andererseits, deren Ideen Exner eigenständig fortbildete. Nachdem er sich bei Carl Stooß in Wien im Jahre 1910 durch eine grundlegende strafrechtsdogmatisch–rechtsphilosophische Arbeit über „das Wesen der Fahrlässigkeit“ habilitiert hatte, widmete Exner sich in der Folgezeit hauptsächlich kriminalpolitischen und kriminologischen Themen.


Exner setzte sich für eine Fortführung der von Franz von Liszt und Carl Stooß inspirierten Bemühungen um eine [[Strafrechtsreform]] ein. Im Gegensatz zu von Liszt, der eine „präventive Schutzstrafe“ – und somit ein einspuriges Kriminalstrafsystem – propagierte, schlug Exner jedoch - hierbei an Ideen von Carl Stooß anknüpfend - eine Zweispurigkeit des Kriminaljustizsystems vor: Dem System der repressiven, [[Generalprävention|generalpräventiv]] orientierten Strafen sei ein eigenständiges System von [[Spezialprävemtion|spezialpräventiven]] „Sicherungsmitteln“ gegenüberzustellen.[6] Insoweit war Exner ein Vordenker des heute geltenden Strafrechts, das auf eben dieser Unterscheidung zwischen „Strafen“ und „Maßnahmen“ (von Exner als „Sicherungsmittel“ bezeichnet) aufbaut.
Exner setzte sich für eine Fortführung der von Franz von Liszt und Carl Stooß inspirierten Bemühungen um eine [[Strafrechtsreform]] ein. Im Gegensatz zu von Liszt, der eine „präventive Schutzstrafe“ – und somit ein einspuriges Kriminalstrafsystem – propagierte, schlug Exner jedoch - hierbei an Ideen von Carl Stooß anknüpfend - eine Zweispurigkeit des Kriminaljustizsystems vor: Dem System der repressiven, [[Generalprävention|generalpräventiv]] orientierten Strafen sei ein eigenständiges System von [[Spezialprävemtion|spezialpräventiven]] „Sicherungsmitteln“ gegenüberzustellen.[6] Insoweit war Exner ein Vordenker des heute geltenden Strafrechts, das auf eben dieser Unterscheidung zwischen „Strafen“ und „Maßnahmen“ (von Exner als „Sicherungsmittel“ bezeichnet) aufbaut.
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