Franz Exner: Unterschied zwischen den Versionen

4 Bytes hinzugefügt ,  14:45, 31. Dez. 2008
K
Zeile 73: Zeile 73:


====Exner und das Gemeinschaftsfremdengesetz====
====Exner und das Gemeinschaftsfremdengesetz====
Im Jahre 1943 war Exner ebenso wie sein Münchner Fakultätskollege Edmund Mezger an den Vorbereitungen für das vom Reichsjustizministerium geplante „Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder“ (häufig auch als Gemeinschaftsfremdengesetz bezeichnet) beteiligt.[43] Dieses Gesetz sollte die bereits laufenden Auslieferungen an die SS (d. h. Einlieferungen in Konzentrationslager) von im Justizvollzug befindlichen Juden, Sinti, Roma, Jenische, Russen, Ukrainer, Polen und auch den nichtjüdischen Deutschen, die zu mehr als acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden waren, nach dem so genannten Endsieg in Gesetzesform fassen.[44] Exners Mitarbeit lässt sich anhand eines von März bis Juni 1943 datierenden Briefwechsels zwischen dem Ministerialrat im Reichsjustizministerium Rietsch und den beiden Professoren Edmund Mezger und Franz Exner rekonstruieren. Er kommentierte die Entwürfe in ihrer jeweils aktuellen Fassung, äußerte sich zu diesbezüglichen Vorschlägen Edmund Mezgers und brachte auch eigene Formulierungsvorschläge in den Gesetzvorbereitungsprozess mit ein. Der Strafrechtshistoriker Muñoz-Conde, der sich schwerpunktmäßig mit der Rolle Edmund Mezgers bei der Entstehung des Gesetzes beschäftigt hat, erhob in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe sowohl gegen Edmund Mezger als auch gegen Franz Exner. Diese seien gerade aufgrund ihrer wissenschaftlichen Reputation in der Lage gewesen, der in Gesetzesform gegossenen eugenischen Selektion von Menschen durch das „Gemeinschaftsfremdengesetz“ die akademisch-juristische Legitimation zu verleihen.[43]
Im Jahre 1943 war Exner ebenso wie sein Münchner Fakultätskollege Edmund Mezger an den Vorbereitungen für das vom Reichsjustizministerium geplante „Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder“ (häufig auch als [[Gemeinschaftsfremdengesetz]] bezeichnet) beteiligt.[43] Dieses Gesetz sollte die bereits laufenden Auslieferungen an die SS (d. h. Einlieferungen in Konzentrationslager) von im Justizvollzug befindlichen Juden, Sinti, Roma, Jenische, Russen, Ukrainer, Polen und auch den nichtjüdischen Deutschen, die zu mehr als acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden waren, nach dem so genannten Endsieg in Gesetzesform fassen.[44] Exners Mitarbeit lässt sich anhand eines von März bis Juni 1943 datierenden Briefwechsels zwischen dem Ministerialrat im Reichsjustizministerium Rietsch und den beiden Professoren Edmund Mezger und Franz Exner rekonstruieren. Er kommentierte die Entwürfe in ihrer jeweils aktuellen Fassung, äußerte sich zu diesbezüglichen Vorschlägen Edmund Mezgers und brachte auch eigene Formulierungsvorschläge in den Gesetzvorbereitungsprozess mit ein. Der Strafrechtshistoriker Muñoz-Conde, der sich schwerpunktmäßig mit der Rolle Edmund Mezgers bei der Entstehung des Gesetzes beschäftigt hat, erhob in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe sowohl gegen Edmund Mezger als auch gegen Franz Exner. Diese seien gerade aufgrund ihrer wissenschaftlichen Reputation in der Lage gewesen, der in Gesetzesform gegossenen eugenischen Selektion von Menschen durch das „Gemeinschaftsfremdengesetz“ die akademisch-juristische Legitimation zu verleihen.[43]


Eine neuere Studie bestreitet Exners Beteiligung an den Gesetzesentwürfen zwar nicht, betont aber, dass Exner – im Gegensatz zu Edmund Mezger[45] – eine eher kritisch distanzierte Haltung bei den Gesetzesvorbereitungen eingenommen habe. Sein Briefwechsel mit dem Reichsjustizministerium dokumentiere, dass Exner – so Lorenz/Scheerer – „von der Ausdrucksweise her beflissen, in der Sache jedoch kritisch“ – an der rechtsstaatlich bedenklichen Unbestimmtheit des geplanten Gesetzes Anstoß genommen habe.[46] Exner habe sowohl die „bezüglich der Unbestimmtheit der Begriffe eröffneten Spielräume für Willkür“ als auch die Höhe der geplanten Sanktionen des Gesetzesentwurfes kritisiert. Die Autoren der Studie betonen besonders den ihrer Ansicht nach „erstaunlich scharfen Ton“ dieser Kritik.[47] Sie stützen ihre Thesen erstmals auch auf eine – zunächst noch vorläufige – Auswertung des erst im Jahre 2004 entdeckten Nachlasses Franz Exners und auf eine genauere Analyse seiner brieflichen Korrespondenz mit dem Reichsjustizministerium.
Eine neuere Studie bestreitet Exners Beteiligung an den Gesetzesentwürfen zwar nicht, betont aber, dass Exner – im Gegensatz zu Edmund Mezger[45] – eine eher kritisch distanzierte Haltung bei den Gesetzesvorbereitungen eingenommen habe. Sein Briefwechsel mit dem Reichsjustizministerium dokumentiere, dass Exner – so Lorenz/Scheerer – „von der Ausdrucksweise her beflissen, in der Sache jedoch kritisch“ – an der rechtsstaatlich bedenklichen Unbestimmtheit des geplanten Gesetzes Anstoß genommen habe.[46] Exner habe sowohl die „bezüglich der Unbestimmtheit der Begriffe eröffneten Spielräume für Willkür“ als auch die Höhe der geplanten Sanktionen des Gesetzesentwurfes kritisiert. Die Autoren der Studie betonen besonders den ihrer Ansicht nach „erstaunlich scharfen Ton“ dieser Kritik.[47] Sie stützen ihre Thesen erstmals auch auf eine – zunächst noch vorläufige – Auswertung des erst im Jahre 2004 entdeckten Nachlasses Franz Exners und auf eine genauere Analyse seiner brieflichen Korrespondenz mit dem Reichsjustizministerium.
1.480

Bearbeitungen