Franz Exner: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsphilosophisch vertrat Exner einen utilitaristischen Ansatz. Eine seiner Kernthesen ist es, dass Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich zusammenfallen. Jedoch macht er einen zeitlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen aus: Das, was jetzt als „gerecht“ angesehen werde, sei früher vielleicht einmal als „bloß zweckmäßig“ betrachtet worden. Insofern sei das, was heute als „gerecht“ gelte, das „Zweckmäßige“ von gestern.[20] Sofern das Strafrecht auf moralische Vorstellungen zurückgreife, dürfe es dies ebenfalls niemals aus bloß moralischen Gründen, sondern aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ tun, da ein Strafrecht, das die moralischen Ansichten der Gesellschaft ignoriere, mangels gesellschaftlicher Akzeptanz nicht genügend „zweckmäßig“ sein könne.[21] Insofern konsequent, vertrat Exner eine rein präventionistische (genauer: [[Generalprävention|generalpräventive]]) [[Straftheorie]] und lehnte jeden begrifflichen Zusammenhang zwischen Strafe und [[Vergeltung]] ab.[22] Diese straftheoretische Position, für die er spätestens seit 1912 eingetreten war,[23] vertrat Exner unbeschadet aller politischen Systemwechsel durchgängig bis zum Ende seines Lebens.[24]
Rechtsphilosophisch vertrat Exner einen utilitaristischen Ansatz. Eine seiner Kernthesen ist es, dass Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich zusammenfallen. Jedoch macht er einen zeitlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen aus: Das, was jetzt als „gerecht“ angesehen werde, sei früher vielleicht einmal als „bloß zweckmäßig“ betrachtet worden. Insofern sei das, was heute als „gerecht“ gelte, das „Zweckmäßige“ von gestern.[20] Sofern das Strafrecht auf moralische Vorstellungen zurückgreife, dürfe es dies ebenfalls niemals aus bloß moralischen Gründen, sondern aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ tun, da ein Strafrecht, das die moralischen Ansichten der Gesellschaft ignoriere, mangels gesellschaftlicher Akzeptanz nicht genügend „zweckmäßig“ sein könne.[21] Insofern konsequent, vertrat Exner eine rein präventionistische (genauer: [[Generalprävention|generalpräventive]]) [[Straftheorie]] und lehnte jeden begrifflichen Zusammenhang zwischen Strafe und [[Vergeltung]] ab.[22] Diese straftheoretische Position, für die er spätestens seit 1912 eingetreten war,[23] vertrat Exner unbeschadet aller politischen Systemwechsel durchgängig bis zum Ende seines Lebens.[24]
===Exner und die amerikanische Kriminologie===


===Exners Wirken zur Zeit des Nationalsozialismus===
===Exners Wirken zur Zeit des Nationalsozialismus===
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