Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<p align="justify">In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs rechtsdogmatisch mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (Jakobs 1985: 752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und einen [[Rechtsgüterschutz]] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985: 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden, noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985: 756f.) wird.<br>
<p align="justify">In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs rechtsdogmatisch mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (Jakobs 1985: 752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und einen [[Rechtsgüterschutz]] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985: 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden, noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985: 756f.) wird.<br>
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Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht zu legitimieren, existiert aber in der Praxis und ''verschleiert'' den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (Jakobs 1985: 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (Jakobs 1985: 751, 784). Er argumentiert weiter, dass ''auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht'' wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985: 757, 778).
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht zu legitimieren, existiert aber in der Praxis und ''verschleiert an nicht weniger Stellen den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates'' (Jakobs 1985: 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (Jakobs 1985: 751, 784). Er argumentiert weiter, dass ''auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht'' wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985: 757, 778).


Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung zwischen des ''Täters als Rechtsgutfeind'' und des ''Täters als Bürger'' und zwar in der Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann ''nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht'' zu legitimierende Recht, würde dann dort seine Anwendung finden, wo Gefahr besteht, dass ''[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt'' (Jakobs 1985: 753, 784).<br>
Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung zwischen des ''Täters als Rechtsgutfeind'' und des ''Täters als Bürger'' und zwar in der Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann ''nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht'' zu legitimierende Recht, würde dann dort seine Anwendung finden, wo Gefahr besteht, dass ''[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt'' (Jakobs 1985: 753, 784).<br>
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