Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==
==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==


Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bei aller Kritik an Jakobs aber dennoch uneinig, ob sich nicht doch  - oder schon in wieweit - ''ein'' "Feindstrafrecht" oder Tendenzen dessen - spätestens mit den [http://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschl%C3%A4ge_am_11._September_2001 Anschlägen des 11. Septembers in den USA] Einzug im deutschen - oder auch in anderen nationalen sowie internationalen Rechtsmaterien finden lassen (vgl. Aponte 2004, S.135). Eine Begründung dafür, dass sich die Kritik an einem Feindstrafrecht derart an ihm kristallisiert liegt unter Umständen nicht nur an den bereits genannten Gründen, sondern vielleicht auch darin, dass ''das Verständnis des Feindstrafrechts von eindeutigen Kampf-Regelungen bis hin zu alltäglichem Recht reicht'' (Asholt 2011, S. 184f.). Legt man die oben genannten merheitlich anerkannten Merkmale für die Bestimmung eines Feindstrafrechts (vgl. Azofeifa 2011, S. V) zugrunde, erkennt man zumindest im geltenden Deutschen Strafrecht ''einen Übergang zu einer Bekämpfung immer stärker personalisierter und aus der Hauptgesellschaft ausgeschlossener Gruppen [, wie beispielhaft die Gruppen der] Terroristen oder den jugendlichen Intensivtäter'' (Asholt 2011, S. 185).
<p align="justify">Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bei aller Kritik an Jakobs aber dennoch uneinig, ob sich nicht doch  - oder schon in wieweit - ''ein'' "Feindstrafrecht" oder Tendenzen dessen - spätestens mit den [http://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschl%C3%A4ge_am_11._September_2001 Anschlägen des 11. Septembers in den USA] Einzug im deutschen - oder auch in anderen nationalen sowie internationalen Rechtsmaterien finden lassen (vgl. Aponte 2004, S.135). Eine Begründung dafür, dass sich die Kritik an einem Feindstrafrecht derart an ihm kristallisiert liegt unter Umständen nicht nur an den bereits genannten Gründen, sondern vielleicht auch darin, dass ''das Verständnis des Feindstrafrechts von eindeutigen Kampf-Regelungen bis hin zu alltäglichem Recht reicht'' (Asholt 2011, S. 184f.). Legt man die oben genannten merheitlich anerkannten Merkmale für die Bestimmung eines Feindstrafrechts (vgl. Azofeifa 2011, S. V) zugrunde, erkennt man zumindest im geltenden Deutschen Strafrecht ''einen Übergang zu einer Bekämpfung immer stärker personalisierter und aus der Hauptgesellschaft ausgeschlossener Gruppen [, wie beispielhaft die Gruppen der] Terroristen oder den jugendlichen Intensivtäter'' (Asholt 2011, S. 185).</p>


Während ein Teil des Diskurses eben noch von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis sogar eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher ''weiter Feindstrafrechtsbegriff'' verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei ''dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts'' darstellt (Arnold 2006, S. 304). Dabei wird allgemein die jüngere Gesetzgebung einiger europäischer Staaten schon treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben (vgl. Melia 2009, S. 10). Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich dabei nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Dies zeigen auch die Beispiele aus Übersee wie aus Nord-, Zentral- und Südamerika sowie der Karibik (vgl. Azofeifa, S. 329) oder die Entwicklungen in den USA (vgl. oder die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam (vgl.. Einigkeit herrscht, was die internationale Rechtsentwicklung betrifft, zum Betätigungsfeld eines möglichen "Feindstrafrechts": Die Gesetzgebung beim ''Kampf'' gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität (vgl. Arnold 2006, S. 310) und die Drogenkriminalität.
<p align="justify">Während ein Teil des Diskurses eben noch von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis sogar eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher ''weiter Feindstrafrechtsbegriff'' verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei ''dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts'' darstellt (Arnold 2006, S. 304). Dabei wird allgemein die jüngere Gesetzgebung einiger europäischer Staaten schon treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben (vgl. Melia 2009, S. 10). Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich dabei nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Dies zeigen auch die Beispiele aus Übersee wie aus Nord-, Zentral- und Südamerika sowie der Karibik (vgl. Azofeifa, S. 329) oder die Entwicklungen in den USA (vgl. oder die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam (vgl.. Einigkeit herrscht, was die internationale Rechtsentwicklung betrifft, zum Betätigungsfeld eines möglichen "Feindstrafrechts": Die Gesetzgebung beim ''Kampf'' gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität (vgl. Arnold 2006, S. 310) und die Drogenkriminalität.</p>


==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
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