Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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===Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs===
===Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs===


Eine Kritik an seiner Lehre des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt Jakobs nur insoweit zu, dass er sich gegen eine angenommene ''Verteufelung'' dessen verwahrt: Denn damit sei das Problem, ''wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen'', nicht zu lösen (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).
<p align="justify">Eine Kritik an seiner Lehre des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt Jakobs nur insoweit zu, dass er sich gegen eine angenommene ''Verteufelung'' dessen verwahrt: Denn damit sei das Problem, ''wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen'', nicht zu lösen (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).</p>


Die Kritik des wissenschaftlichen Diskurses erstreckt sich dabei von seiner Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.) resultiert, über den Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steigvorlage für einen Unrechtsstaat (vgl. Eser 2000, S.137) sei, bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).
<p align="justify">Die Kritik des wissenschaftlichen Diskurses erstreckt sich dabei von seiner Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.) resultiert, über den Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steigvorlage für einen Unrechtsstaat (vgl. Eser 2000, S.137) sei, bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).</p>


Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des nationalen wie internationalen wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:
<p align="justify">Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des nationalen wie internationalen wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:</p>


* die martialische Terminologie
* die martialische Terminologie
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* die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (vgl. Vormbaum 2009, S. XXVIII)
* die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (vgl. Vormbaum 2009, S. XXVIII)


Fürsprecher eines Feindstrafrechtes sind dennoch auch im aktuellen Diskurs zu finden. So gibt es die Positionen, dass dem Sinn nach feindstrafrechtliche Regelungen sogar noch verstärkt im Deutschen Strafrecht Einzug finden müssten, wie der Einsatz von Brechmitteln oder der weitere Abbau von prozessualen Garantien in der StPO (vgl. Lesch 2001, S. 189ff. zitiert nach Morquet 2009, S. 74f.) um den Rechtsgüterschutz sicherzustellen. Oder die Feststellung erhoben wird, dass ''gegenüber Bürgern muss Folter verboten bleiben'', wobei unklar bleibt, was dann für Feinde gelten soll (Pawlik FAZ 2003 Nr. 51 zitiert nach Morquet 2009, S. 76f.).
<p align="justify">Fürsprecher eines Feindstrafrechtes sind dennoch auch im aktuellen Diskurs zu finden. So gibt es die Positionen, dass dem Sinn nach feindstrafrechtliche Regelungen sogar noch verstärkt im Deutschen Strafrecht Einzug finden müssten, wie der Einsatz von Brechmitteln oder der weitere Abbau von prozessualen Garantien in der StPO (vgl. Lesch 2001, S. 189ff. zitiert nach Morquet 2009, S. 74f.) um den Rechtsgüterschutz sicherzustellen. Oder die Feststellung erhoben wird, dass ''gegenüber Bürgern muss Folter verboten bleiben'', wobei unklar bleibt, was dann für Feinde gelten soll (Pawlik FAZ 2003 Nr. 51 zitiert nach Morquet 2009, S. 76f.).</p>


==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==
==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==
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