Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstheorie rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im [http://gesetze-im-internet.de Deutschen Strafgesetzbuch]es bestimmt (vgl. Jakobs 1985, S.752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgüterschutz] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985, S. 756).
In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstheorie rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im [http://gesetze-im-internet.de Deutschen Strafgesetzbuch] bestimmt (vgl. Jakobs 1985, S.752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und einen [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgüterschutz] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985, S. 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985, S. 756f.) wird.
Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985, S. 756f.) wird.
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem [http://gesetze-im-internet.de Grundgesetz] dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und "verschleiert" den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (vgl. Jakobs 1985, S. 784) und birgt damit die Gefahren, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (vgl. Jakobs 1985, S. 751 und 784) und "auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht" wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985, S. 757 und 778).


Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht, findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt" (Jakobs 1985, S. 753 und 784).
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem [http://gesetze-im-internet.de Grundgesetz] dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und ''verschleiert'' den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (vgl. Jakobs 1985, S. 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (vgl. Jakobs 1985, S. 751 und 784). Er argumentiert weiter, dass ''auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht'' wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985, S. 757 und 778).


Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er spätestens ab 1999/2000 einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.
Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des ''Täters als Rechtsgutfeind'' und des ''Täters als Bürger'' und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann ''nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht'' legitimierbare Recht, würde dann dort seine Anwendung finden, wo Gefahr besteht, dass ''[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt'' (Jakobs 1985, S. 753 und 784).


Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann seinen Ansatz, aber drastischer bis dahin, dass "es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative" mehr gibt (Jakobs 2000, S. 53).  
Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche die Vorfeldkriminalisierung seiner Meinung nach ermöglicht - folgt er spätestens ab 1999/2000 einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.


In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).
Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann diesen Ansatz, aber drastischer, bis dahin, dass ''es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative'' mehr geben könnte (Jakobs 2000, S. 53).  


Das [[Verbrechen]] folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Feind behandelt (vgl. Jakobs 2004, S.98f.) und wird zur Unperson (Jakobs 2000, S. 53) erklärt. Die Reaktion auf die Tat, also den Normbruch, transformiert oder verkürzt sich dann dann zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (vgl. Jakobs 2000, S. 50).
In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht - abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).


Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen (Bürgerstrafrecht) ist nicht notwendig um einen Feind zu stellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert (Feindstrafrecht). Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004, S.101).
Das [[Verbrechen]] folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein ''generell personales Verhalten'' unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status, wird als Feind behandelt (vgl. Jakobs 2004, S.98f.) und wird zur Unperson (Jakobs 2000, S. 53) erklärt.  


In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus Exkludierten, wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (vgl. Jakobs 2004, S.97). Dies bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe, so er (Jakobs 2000, S.137).
Die Reaktion auf die Tat, also den Normbruch, transformiert oder verkürzt sich dann dann zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (vgl. Jakobs 2000, S. 50).
 
Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen (Bürgerstrafrecht) ist dann nicht notwendig um einen Feind zu stellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert (Feindstrafrecht). Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den argumentativen Kreis schließt: ''Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg'' (Jakobs 2004, S.101).
 
In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus Exkludierten, wäre der Staat in soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (vgl. Jakobs 2004, S.97). Dies bedeutet bei ihm, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, ''nunmehr sei '"alles'" erlaubt'' und dass man ''über das Erforderliche'' hinausgehen dürfe, so er (Jakobs 2000, S.137).


===Kennzeichen des Feindstafrechts nach Jakobs===
===Kennzeichen des Feindstafrechts nach Jakobs===
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===Belege zu einem Feindstrafrecht nach Jakobs===
===Belege zu einem Feindstrafrecht nach Jakobs===


Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX) sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, [http://de.wikipedia.org/wiki/Terrorismus Terrorismus] oder [http://de.wikipedia.org/wiki/Organisierte_Kriminalit%C3%A4t Organisierte Kriminalität] eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131). Weiter Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung, wie die §§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG(vgl. Jakobs 1985, S. 753) sowie die Kontaktsperre nach den §§31 ff. EGGVG in der Strafprozessordnung (vgl. Jakobs 2004, S.102).
Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX). Weiter Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung, wie die §§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG(vgl. Jakobs 1985, S. 753) sowie die Kontaktsperre nach den §§31 ff. EGGVG in der Strafprozessordnung (vgl. Jakobs 2004, S.102).
Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche (vgl. Hörnle 2009, S.92 und 94f.).
Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche (vgl. Hörnle 2009, S.92 und 94f.) sowie der von ihm gesehene Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, [http://de.wikipedia.org/wiki/Terrorismus Terrorismus] oder [http://de.wikipedia.org/wiki/Organisierte_Kriminalit%C3%A4t Organisierte Kriminalität] eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131).


===Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs===
===Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs===


Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt Jakobs nur insoweit zu, dass er sich gegen eine angenommene ''Verteufelung'' dessen verwahrt: Denn damit sei das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).
Eine Kritik an seiner Lehre des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt Jakobs nur insoweit zu, dass er sich gegen eine angenommene ''Verteufelung'' dessen verwahrt: Denn damit sei das Problem, ''wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen'', nicht zu lösen (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).


Die Kritik an seiner Lehre erstreckt sich dabei von seiner Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.) resultiert, über den Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steigvorlage für einen Unrechtsstaat (vgl. Eser 2000, S.137) sei, bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).
Die Kritik des wissenschaftlichen Diskurses erstreckt sich dabei von seiner Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.) resultiert, über den Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steigvorlage für einen Unrechtsstaat (vgl. Eser 2000, S.137) sei, bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).


Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des nationalen wie internationalen wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:
Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des nationalen wie internationalen wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:
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