Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

485 Bytes hinzugefügt ,  02:14, 12. Mär. 2015
Zeile 62: Zeile 62:
Während ein Teil des Diskurses von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei "dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts" darstellt (Arnold 2006, S. 304).
Während ein Teil des Diskurses von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei "dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts" darstellt (Arnold 2006, S. 304).


===Internationale Perspektive auf ein Feindstrafrecht===


Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Das Beispiel Kolumbiens mit der Publikation von Alejandro Aponte[27] ist dafür ebenso signifikant wie die Aufsätze in dem Buch von Thomas Uwer und dem Organisationsbüro von David Cole über die Entwicklungen in den USA[28] und von Philipp Thiée über die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam.[29]
Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Das Beispiel Kolumbiens mit der Publikation von Alejandro Aponte[27] ist dafür ebenso signifikant wie die Aufsätze in dem Buch von Thomas Uwer und dem Organisationsbüro von David Cole über die Entwicklungen in den USA[28] und von Philipp Thiée über die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam.[29]


Zu unterschiedlich sind die ausländischen Strafrechtskulturen, und die ihnen zugrunde liegenden Straf- und Menschenrechtsverständnisse, als a priori von der internationalen Übertragbarkeit meiner beiden bisherigen Thesen ausgegangen werden könnte.
Zu unterschiedlich sind die ausländischen Strafrechtskulturen, und die ihnen zugrunde liegenden Straf- und Menschenrechtsverständnisse, als a priori von der internationalen Übertragbarkeit meiner beiden bisherigen Thesen ausgegangen werden könnte (vgl. Arnold 2006, S. 310).


Was die internationale und ausländische Rechtsentwicklung betrifft, so richtet sich der Blick besonders auf die Gesetzgebung beim "Kampf" gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität.
Die jüngere Gesetzgebung der westlichen Staaten wird treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben<ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S.VII.</ref>, so Manuel Cancio Melia.
 
Giovanni Fiandaca
 
Was die internationale und ausländische Rechtsentwicklung betrifft, so richtet sich der Blick besonders auf die Gesetzgebung beim "Kampf" gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität (vgl. Arnold 2006, S. 310).




204

Bearbeitungen