Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

51 Bytes hinzugefügt ,  01:25, 12. Mär. 2015
Zeile 58: Zeile 58:
==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==
==Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"==


Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bei aller Kritik an Jakobs aber dennoch uneinig, ob sich nicht doch oder schon in wieweit ''ein'' "Feindstrafrecht" oder Tendenzen dessen - spätestens mit den Anschlägen des 11. Septembers in den USA Einzug - im deutschen oder auch in anderen nationalen sowie internationalen Rechtsmaterien finden lassen (vgl. Aponte 2004, S.135). Eine Begründung dafür, dass sich die Kritik an einem "Feindstrafrecht" derart an ihm kristallisiert liegt unter Umständen nicht nur an den bereits genannten Gründen, sondern vielleicht auch darin, dass "das Verständnis des Feindstrafrechts von eindeutigen Kampf-Regelungen bis hin zu alltäglichem Recht reicht" (Asholt 2011, S. 184f.). Legt man die oben genannten Merkmale für die Bestimmung eines "Feindstrafrechts" zugrunde, erkennt man im geltenden Strafrecht "einen Übergang zu einer Bekämpfung immer stärker personalisierter und aus der Hauptgesellschaft ausgeschlossener Gruppen [, wie beispielhaft die Gruppen der] Terroristen oder den jugendlichen Intensivtäter" (Asholt 2011, S. 185).
Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bei aller Kritik an Jakobs aber dennoch uneinig, ob sich nicht doch oder schon in wieweit ''ein'' "Feindstrafrecht" oder Tendenzen dessen - spätestens mit den Anschlägen des 11. Septembers in den USA Einzug - im deutschen oder auch in anderen nationalen sowie internationalen Rechtsmaterien finden lassen (vgl. Aponte 2004, S.135). Eine Begründung dafür, dass sich die Kritik an einem "Feindstrafrecht" derart an ihm kristallisiert liegt unter Umständen nicht nur an den bereits genannten Gründen, sondern vielleicht auch darin, dass "das Verständnis des Feindstrafrechts von eindeutigen Kampf-Regelungen bis hin zu alltäglichem Recht reicht" (Asholt 2011, S. 184f.). Legt man die oben genannten Merkmale für die Bestimmung eines "Feindstrafrechts" zugrunde, erkennt man aber im geltenden Strafrecht "einen Übergang zu einer Bekämpfung immer stärker personalisierter und aus der Hauptgesellschaft ausgeschlossener Gruppen [, wie beispielhaft die Gruppen der] Terroristen oder den jugendlichen Intensivtäter" (Asholt 2011, S. 185).


Während Praktiker offenbar von einem engeren Begriff von Feindstrafrecht ausgehen, wird im Diskurs zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei "dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts" darstellt. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=9
Während ein Teil des Diskurses von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis eher nicht sehen, wird im Diskurs zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei "dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts" darstellt. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=9




204

Bearbeitungen