Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

647 Bytes entfernt ,  20:04, 8. Mär. 2015
Zeile 52: Zeile 52:
== Kennzeichen des Feindstafrechts ==
== Kennzeichen des Feindstafrechts ==


#Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder [[terroristische Vereinigung|terroristischer Vereinigungen]] (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG). Jakobs (1985: 753) schreibt dazu:  "Der Täter wird nur dadurch definiert, dass er dem Rechtsgut gefährlich werden kann, wobei sich der Beginn der Gefahr potentiell grenzenlos vorverlagern lässt. Der Täter hat keine Privatsphäre, keinen Bereich eines noch-nicht-sozial-relevanten Verhaltens, sondern ist nur Gefahrenquelle, mit anderen Worten, Feind des Rechtsguts."
#Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat).
#Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.  
#Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe bzw. Beibehaltung des Strafmaßes trotz Vorverlagerung.  
#Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: [[Wirtschaftskriminalität]], [[Terrorismus]], [[organisierte Kriminalität]] und auch [[Sexualdelikt]]e.
#Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung.
#Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)
#Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)


204

Bearbeitungen