Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend aggiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97</ref>
In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend aggiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97</ref>


Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen wehrt, da damit die Lösung des Problems, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103</ref>.
Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103</ref>.




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